Allgemeine Nachrichten.
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Abt. V.
9. Dienstleistungen auf bestimmte Zeit.
A-t n^^ Stunde o,5o M
B«up ert 8 er Festsetzung der Arbeitsdauer auf
Siit , halbe Tage:
1 * Sn«/?M 10 Stunde») 4,oo „
“8 (o Stunden) 2,oo „
tetc Ut sich die Arbeit ausnahmsweise als besonders
rer oder schmutziger Art dar, so tritt ein Zuschlag von
4 für die Stunde,
■*o „ für den fünfstündigen halben Tag und von
Be, m>L^?r den zehnstündigen ganzen Lag ein.
Ifiir ^7'bbeltransportsn ist zu zahlen,
)ür i» ag <5 Stunden) 3,00 M
9 m 8 <>o Stunde») 6,oo „
mittpr ,, v Arbeiten, zu welchen der Dienst,nanu die Transport-
5 j !„-.d sonstigen Gerätschaften liefert, tritt ein Zuschlag von
>ur jebe Stunde ein.
III. Allgemeine Bestimmungen,
gleich' Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung von 1200 m
Die sämtlichen vorstehenden Lohnsätze gelten nur für den
i Uhr d' tz. für Dienstleistungen, welche in der Zeit von
in her o 0r ,8 e nä bis 9 Uhr abends liegen. Für Dienstleistungen
von 9 Uhr abends bis o Uhr morgens wird die
z Taxe entrichtet.
fofcrji iet 3j Auftrag ist auf dem kürzesten Wege auszuführen.
t rin Auftraggeber nicht einen anderen Weg bestimmt
flehen, h ° em Dienstmann von einem oder mehreren Auflrag-
»>,ch, .„nutz, wird, »m einen und denselben Gang auszuführen,
^äßtor m dn Unterschied, cs ist in solchem Falle nur die tax-
ä Wc 9.«t»ng für einen Gang zu bezahlen,
leistn» iu vorstehender Taxe nicht aufgeführten Dienst-
6 gen unterliegen der freien Vereinbarung.
"her ’&,„!» Ausräumen von Dünger aus Ställen, Düngergruben
htännrr sowie zum Aufladen von Dünger sind die Dienst-
, nicht verpflichtet.
Achten über den Geschäftsbetrieb der ge-
^mäßigen Stellenvermittler, mit Ausschlnsj
für
non
J? gewerbsmäßigen Stellenvermittler
"'»lenangehlirigc und der Herausgeber
Stellen- und Vakanzenliste»
] «Vom 16. August 1910.)
Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist
^tel!«,» oin Geschäftsbuch nach Muster A zu führen. Bet
^UttPr^^U'ttlern für Schiffsleute tritt an die Stelle des
W das Muster C.
^eschÄf suhnnliche und weibliche Personen kann je ein besonderes
^bund» buch geführt werden. Das Geschäftsbuch mutz dauerhaft
hex st»""'."IN fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und vor
Aaubi» "beauchnahme von der Ortspolizetbehörde unter Be-
buch.Wna der Seitenzahl abgestempelt werden. Im Geschäfls-
»»1x1.°,Men weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen
flo», gemacht werden: auch dark das Geschäftsbuch weder
^nvch zum Teil vernichtet werden,
fiäa» Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienstver-
>oru»,,s mittelbar im Anschluß au den Bertragsschlutz unter
v°n q„T"den Nummern vollständig einzutragen. Der Eingang
4U OetJJ, cl !J n 8 en ist im Laufe des Tages, an dem sie eingehen,
Eintragungen und alle Schrtftstüche müssen in deutscher
>st a ,,~r und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler
btzch-» boiin für die ordnungsmätztge Führung des Geschäfts-
^dgei, ifgfonlich verantwortlich, wenn er sie einem Tritten über-
deg fz Das Geschäslsbuch ist alljährlich sowie bei dem Einstellen
Äns»»bioerbebetriebs abzuschließen und binnen 14 Tagen nach
!? e n>nrk ? c ® nächsten Kalenderjahres oder nach Einstellung des
?bsa,,,7?.detriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des
fitiif 4„,’ e ® einzureichen. DaS abgeschlossene Geschäftsbuch ist
liiere «;," lang aufzubewahren. Nach dem Abschlüsse dürfen
, Dir Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
°Uch>-, s .i7rtspolizelbehörde kann die Führung eines Geschäfts-
- stir einen längeren Zeitabschnitt gestatten.
?i»Iter !n Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach
iW, . ö äu führen, in das die Aufträge der Arbeitnehmer im
des Tages, an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge
'Utrok?S°ngs unter fortlaufenden Nummern vollständig ein-
>>hle,l!en ,iud. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften
?itz S-i-, >r i, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
,,7-iuffe des Kalenderjahres nicht erledigten Aufträge in
e i® Auch ,u übertragen sind.
ie Stellenvenntttler find verpflichtet, ihren Famtlten-
°ei» q. r® mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit
iderk.ouiatze! „gewerbsmäßiger Stellenvermittler" oder „ge
hn her 1 '^ ,fle Stellenvermittlerin" in deutlich lesbarer Schrift
h»u«.7 Straßenseite des Hauses ans, über oder neben dem
iUhrtug"8ang und am Eingänge zu den Geschäftsräume» an-
flUge^bbr Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe
[Uibet 1 D ®» werden, in denen die Vermittlung von Stellen statt-
°fe 's, „ltere Bezeichnungen wie „Stellenvermittlung", .,kosten
des,,mM®"°°rn,ittIung", „MtetSkontor" Sisllenu
nndeborse" usw. sind verboten.
„Stellennachweis",
7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen,
Anschlägen, Reklamen und dergl. mit der genauen Angabe des
Gcschäftslokals, ihrem Vor- und Zunamen und der in Ziffer 6
Abs. i angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen
sind unzulässig.
In den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten
sein, daß und für welche Berufe die Stellenvermittlung statt
findet. Alle marktschreierischen Angaben (die Hervorhebung be
sonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken usw.)
sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der
stellensuchenden Personen sind verboten.
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen
usw. ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten (fl. B. in Schankwtrtschasten, auf
Bahnhöfen, in Etsenbahnzügen) verboten.
8. Die Stellenvermittler haben im Anschluß an die Ver
mittlung in den Gestndebüchern an der vorgezetchneten Stelle,
solange aber in den Gestndebüchern eine besondere Spalte für
die Eintragungen nicht enthalten ist, in Spalte 7 ihren aus
geschriebenen Bor- und Zunamen unter genauer Angabe des
Geschäflslokals und des Datums in deutscher Schrift leserlich
einzutragen. Die Verwendung eines Stempels ist zulässig. Im
übrigen ist ihnen untersagt, in die Gesindebücher, Dienstbücher,
Arbeitsbücher, Seefahrtsbücher, Qutttungskarten oder sonstigen
Legtttmattonspapiere Reklamezettel einzulegen oder ihre Adrefien
oder dergleichen einzutragen.
9. Die Ortspoltzetbchörde bestimmt, inwiefern eine Stell
vertretung zulässig ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist
nur mit Erlaubnis der Ortspolizetbehörde gestaltet. Als Hilfs
personal gelten einschließlich der Familienangehörigen alle Per
sonen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind.
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden,
welche für den Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen
Verhältnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und leins
der im s des SteUenvcrmtttlergesetzes aufgeführten Gewerbe
betreiben.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfs
person schriftlich unter Beifügung einer »»aufgezogenen Photo
graphie in Bisitkartensormat zu beantragen. In die Bescheinigung
über die Erlaubnis ist die Photographie einzukleben und abzu
stempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der
Zuname und die Wohnung der Hilssperson sowie die Bezeichnung
des Gewerbetreibenden, bei dem die Beschäftigung stattfinden
darf, anzugeben. . , _
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen,
unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn
die betreffende Person den Vorschriften zuwiderhandelt. Der
Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach
Beendigung des Beschästigungsverhältniffes oder nach Widerruf
der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zurückzureichen.
io. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen
über die Dienstverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie über die Brauchbarkeil des Arbeitnehmers für die in
Aussicht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie dürfen
hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst- oder Arbeilsverhältnisse
ihnen nicht bekannt sind, eine Vermittlung überhaupt nicht
ausführen.
Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen
oder den Umständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung verlassen haben, keine
Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für
das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird; die Verwendung
solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist
verboten. Dasselbe gilt für Personen, welche sich den gesetzlichen
Vorschriften zuwider nicht im Besitz eines ordnungsmäßig aus
gestellten und ausgefüllten Gestndebuchs, Arbeitsbuchs oder
Seefahrtsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung er
forderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nach
weisen können. Das gleiche Verbot gilt endlich hinsichtlich aus
ländischer Arbeiter, die sich entgegen den bestehenden Borschristen
nicht im Besitz einer ordnungsmäßigen Jnlandslegttimationskarte
befinden.
Die Stellenvermittler dürfen nur Ammen, die sich über
ihren Gesundheitszustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis
eines approbierten Arztes ausweisen können, eine Stellung
vermitteln.
it. Den Stellenvermittler» ist jede Vcrmtltlungstättgkeit
für eine Person, der sie eine die Erwerbstätigkeit des Arbcii-
neymers vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt
habe», verboten, solange nicht der erste für das bestehende
Dienst- oder Arbeitsverhällnts maßgebende Kündigungstermin
verstrichen ist; es sei denn, daß von dieser Person offenbar ein
gesetzlicher Grund sür das vorzeitige Verlassen der Stellung
nachgewiesen wird.
Den Stellenvermittlcrn ist jede Einwirkung aus Arbeitnehmer
dahin, daß diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen,
sowie jede Einwirkung ans Arbeitgeber wegen Enttasfnng von
Arbeitnehmern untersagt.
12. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungs-
täligkeit des Stellcnvcrmittlers nicht in Anspruch nehmen oder
ablehnen oder sich weigern, die sür die Vermittlung oder für
die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforderlichen Angaben
zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu ent
ferne». Für die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen
Dtenftverträge darf weder ein Ausweis (Ziffer 14) erteilt, noch
eine Gebühr erhoben werden.
13. Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und
sonstige in Schankräumen tätige weibliche Angestellte sowie sür
Ammen im Jnlande vermitteln, haben der Ortspolizetbehörde