Full text: (1912)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt 
V. 
10. Gepäck bis zu 10 kg Gesamtgewicht ist frei zu befördern. 
Für Gepäck von 10 bis 25 kg ist ein Zuschlag von 25 4, für 
alle weiteren angefangenen 25 kg ein weiterer Zuschlag von 
25 4, für Mitnahme eines Hundes ein besonderer Zuschlag von 
25 4 zu entrichten. 
11. Bestellungen einer Droschke nicht zur sofortigen Be 
nutzung, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anzunehmen, ist 
der Droschkenführer nicht verpflichtet. 
Nimmt er die Bestellung an, fo ist er verpflichtet, soweit 
nicht besondere Verabredung stattgefunden hat, die Fahrt zu 
dem tarifmäßigen Preise ohne Vergütung für die Zwischenzeit 
entweder selbst auszuführen oder durch eine» Ersatzmann aus 
führen zu lassen, für den er selbst haftet. 
Zum Nachweis der Vorausbestellung hat der Fuhrherr oder 
Kutscher dem Besteller für eine Fahrt bei Tage eine Fahrmarke 
gegen Zahlung von 70 4, bei Nacht eine solche gegen Zahlung 
von 1.40 M mit dem Datum des Tages, an welchem die Fahrt 
geleistet werden soll, zu verabfolgen. Diese Beträge gelten als 
Anzahlung auf den tarifmäßigen Fahrpreis und sind auf den 
selben demnächst in Anrechnung zu bringen. 
Soweit Vermittelungsstellen zu Bestellungen von Droschken 
(Droschkenzentralen) -mit polizeilicher Genehmigung eingerichtet 
worden sind, ist derjenige Droschkenkutscher, welcher der Ver- 
mitlelungsstelle gegenüber eine Fahrt angenommen hat, dem 
Besteller direkt gegenüber verpflichtet. 
12. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Droschkensührers 
oder durch einen Unfall seiner Person oder der Bespannung 
oder des Wagens unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich 
verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer 
Zahlung nicht verpflichtet, auch vorkommendenfalls zur Rück 
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt. 
ig. Fähr- und Brückengeld oder dem gleichstehende Gebühren 
hat der Fahrgast außer dem Fahrgeld zu zahlen. 
14. Auf Schlittenfahrten findet die Taxe für Droschken ohne 
Fahrpreisanzeiger Anwendung. 
15. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen mit dem 
Fahrgaste abzuschließen, welche einen anderen als den tarif 
mäßigen Fahrpreis festsetzen, soweit nicht derartige Verein 
barungen durch diese Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, 
ist den Droschkenführern untersagt. 
16. Droschkenhalteplätzc. 
a) Für Dro schken mit oder ohne Fahrpreisanzeiger. 
Bahnhof, Jensenstr., Markt, Holslenbrücke (von io Uhr 
abends bis 7 Uhr morgens), Hafenstr. (von 8 Uhr morgens bis 
io Uhr abends), Schloßgarten, Packhausstr., Langer Segen, 
Baustr. lEcke Brunswiker Slr.), Reventlouallee (Ecke Düstern- 
brooker Weg), Adolfplatz, Klaus Groth-Platz, Adolfstr. sin Höhe 
des Abschlußgitters zwischen den Gebäuden der Marinestätion 
und der Intendantur), Tüppelstr. (Ecke Holtenauer Str.), Fleet 
hörn (Ecke Dammstr.j, Wikingerstr., Lindenallee, Strandweg. 
d> Für Kraftdroschken. 
Bahnhof, Markt, Wilhelminenstr., Muhliusstr. (von n Uhr 
abends bis 7 Uhr morgens). 
Ta re fürdicKielerBootsführerundBootsvcrleiher. 
(Erlassen am 14. Februar isii.) 
I. Zeitfahrten. 
tz i. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für i—4 Personen 
für die erste — stets voll zu rechnende — Stunde 2 M. Für jede 
weitere Person ist ein Zuschlag von 50 4 zu zahlen. 
§ 2. Ende der Zeitfahrt an anderer als der Abfahrt- 
stelle. Endet die Zettfahrt auf Wunsch der Fahrgäste an 
einer andern als der Abfahrtstelle, so ist außer dem Fahrpreis 
nach 8 1 für das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt- 
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der Taxe für Touren 
fahrten zu fordern. 
II. Tourenfahrlen. 
8 s. Zonen-Einteilung. Zwecks Berechnung der Fahr 
preise wird der Kieler Hafen bis zu der Linie Holtenauer und 
Heikendorfer Dampferbrücke in neun Zonen eingeteilt. Punkte, 
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu 
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig betrachtet. 
8 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt: 
a) Für jede Zone für eine Person 50 4, 
für jede weitere Person io 4. 
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Föhrde nach dem gegen 
überliegenden ist ein einmaliger Zuschlag von so 4 ohne 
Rücksicht auf die Zahl der beförderten Personen zu entrichten. 
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als eine 
neue Fahrt. 
8 5. stiückfahrt. Wird ein Boot von denselben Personen 
wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß der Bootführer entlassen 
war, so ist für die hierbei zu durchfahrende Strecke nur die 
Hälfte der Taxe zu zahlen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
8 e. Wartegeld. Abhole». Für die ersten io Minuten 
einer Wartezeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach 
Ablauf dieser 10 Minuten sind für das längere Warten für jede 
angefangene Viertelstunde 50 4 Wartegeld zu entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeitfahrt wird auf 
die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für die Hinfahrt zum Abholen ist der Fahrpreis für eine 
Person nach der Taxe für Tourenfahrten zu zahlen. 
8 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern, 
nicht unter Zufammenrechnung aller Stücke das Gewicht 
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritten wird. Tan> . 
hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des Gesaintgrp 
10 4 Fracht zu entrichten. 
Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt auf den -m' r 
für die Gepäckbeförderung aufmerksam zu machen. Die »» , 
lassung hat den Verlust der Entschädigungen für Gepäckbef«» 
rung zur Folge. 
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen 
nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt der freien Vereinba»»« 
8 s. Nachtzeit. Für Fahrten während der Nachts 
die Hälfte des gewöhnlichen. Fahrpreises mehr zu zahlen. 
Als Nachtzeit gilt: 
a) im Sommer (April bis September einschl.) die Zeu 
11 Uhr abends bis s Uhr morgens, .,»1 
b) im Winter (Oktober bis März einschl.) die Zeit von 9 
abends bis 7 Uhr morgens. 
8 9. Fahrten mit zwei Vvotssührern. Sofern auf 
oder wegen stürmischen Wetters ein Boot von zwei “Ut 
bedient wird, so ist bei Tage der eineinhalbfache, bei Nach! 
zweifache Tagespreis zu entrichten. 
§ 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen >» ß 
aleitung Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der 
Erwachsene zu zahlenden Preise. ( 
811. Abriindung des Fahrpreises. Ergeben sich bei, 
Berechnung Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht teilbar I 
so sind sie auf 5 zu erhöhen. 
IV. Bootsverleihung. 
8 12. Mictspreis. Für die Benutzung von Booten 01 
Begleiter sind zu zahlen: t ,., 
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50^, für jede sei" 
Person 20 4 für die Stunde. „ im 
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 Jt, für > 
fernere Person 25 4 für die Stunde. 
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll bezahlt- 
Abonnements unterliegen der freien Vereinbarung. 
Zonen-Einteilung. r ,„ 
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte und d° 
Verbindungslinien gebildet: D 
1. Jensenbrücke nördlichste Helling der Germaniawerst. 
2. Brücke vom Schuhmachertor—Nordseite des Trockendocks ». 
s. Seeburabrücke—Nordecke der Einfahrt zur Kaiser!. 
4. Reventloubrücke—Dietrichsdorfer Brücke (Schwentinkb 
5. Seebadeanstallsbrücke—Brücke II des Munitionsdep 
Dietrichsdorf. 
s. Bellevuebrücke—Schacht'sche Brücke bei Mönkeberg. 
7. Jltisbrücke—Dampferbrücke Mönkeberg. , 
8. Nordseite des Torpedohafens -Dampferbrücke Kitzeberh. 
s. Nordseite Dampferbrücke Holtenau—(Nordseite) Daiiws 
brücke Heikendorf. 
Taxe für die Kieler Dicnstmänner. 
Es ist zu zahlen für: 
I. Die nst leistungen auf unbestimmte Zeit. 
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder mit ji 
bis zum Gewicht von 10 kg 
für jede weitere angefangene Viertelstunde tritt ein Zu- ,, „ 
schlag ein von 
2. Für Gepäck von 11 kg bis zum Gewicht von 25 kg 0,t" ' 
für jede weiteren angefangenen 25 kg „cti 1 ’ 
Zuschlag zur Preisberechnung unter Nr. 1 für jede begon» 
Viertelstunde. ,, 
3. Für den Transport von Gepäckstücken, welche ohne Jj 
korb, Wagen usw. nicht befördert werden können, wird,J e ,,. 
die Beförderungsmittel von dem Dienftmann geliefert wer 
an Zuschlag zum taxmäßigen Preise gezahlt: ß 
für die erste Viertelstunde °'L , 
für jede weitere angefangene Viertelstunde . . . ? ■ lfl , 
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines besti>n'"^ 
Auftrages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist der hiE^j 
erwachsene Zeitaufwand, wenn dieser mehr als i s J ■) 
nuten beträgt, für jede angefangene Viertelstunde m>t • ’ jsi 
von dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung, 
außerdem zu entrichten, wenn der Dienftmann ohne w- 
Leistung seinerseits wieder entlassen wird. £ |t 
5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis zu 10 Mt»t> „ 
unentgeltlich zu warten; für längeres Warten ist für 1®?'«^ 
gefangene Viertelstunde nach Ablauf der 10 Minuten der 
von 10 4 zu entrichten. ( ( 
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne 
Dienstleistung für denselben Auftraggeber erfolgt, i»^:> 
halb des Stadtgebietes keine Zahlung zu leiste». 
Dienstleistungen nach den zum Pollzeibezirk Kiel gehörige»^,, 
orten (Hassee, Winterbek, Gaarden (Kreis BordesholmI, jaJ 
bek, Wellingdorf, Neumühlen-Dietrichsdorf, Holtenau, Frirt» 
ort und Pries) ist für den Rückweg, wenn derselbe 1 (ji. 
weitere Dienstleistung für denselben Auftraggeber er: 
die Hälfte der Preisbestimmung zu entrichte». 5,11t 
übrigen ist bei weiterer Dienstleistung für denselben c . 
traggeber auf dem Rückwege (z. B. für die bei Erkeilunü^e» 
Auftrages verlangte Ueberbringung einer Antwort) der R» 
nach der vollen Taxe zu bezahlen.
	        
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