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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt
V.
10. Gepäck bis zu 10 kg Gesamtgewicht ist frei zu befördern.
Für Gepäck von 10 bis 25 kg ist ein Zuschlag von 25 4, für
alle weiteren angefangenen 25 kg ein weiterer Zuschlag von
25 4, für Mitnahme eines Hundes ein besonderer Zuschlag von
25 4 zu entrichten.
11. Bestellungen einer Droschke nicht zur sofortigen Be
nutzung, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anzunehmen, ist
der Droschkenführer nicht verpflichtet.
Nimmt er die Bestellung an, fo ist er verpflichtet, soweit
nicht besondere Verabredung stattgefunden hat, die Fahrt zu
dem tarifmäßigen Preise ohne Vergütung für die Zwischenzeit
entweder selbst auszuführen oder durch eine» Ersatzmann aus
führen zu lassen, für den er selbst haftet.
Zum Nachweis der Vorausbestellung hat der Fuhrherr oder
Kutscher dem Besteller für eine Fahrt bei Tage eine Fahrmarke
gegen Zahlung von 70 4, bei Nacht eine solche gegen Zahlung
von 1.40 M mit dem Datum des Tages, an welchem die Fahrt
geleistet werden soll, zu verabfolgen. Diese Beträge gelten als
Anzahlung auf den tarifmäßigen Fahrpreis und sind auf den
selben demnächst in Anrechnung zu bringen.
Soweit Vermittelungsstellen zu Bestellungen von Droschken
(Droschkenzentralen) -mit polizeilicher Genehmigung eingerichtet
worden sind, ist derjenige Droschkenkutscher, welcher der Ver-
mitlelungsstelle gegenüber eine Fahrt angenommen hat, dem
Besteller direkt gegenüber verpflichtet.
12. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Droschkensührers
oder durch einen Unfall seiner Person oder der Bespannung
oder des Wagens unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich
verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer
Zahlung nicht verpflichtet, auch vorkommendenfalls zur Rück
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt.
ig. Fähr- und Brückengeld oder dem gleichstehende Gebühren
hat der Fahrgast außer dem Fahrgeld zu zahlen.
14. Auf Schlittenfahrten findet die Taxe für Droschken ohne
Fahrpreisanzeiger Anwendung.
15. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen mit dem
Fahrgaste abzuschließen, welche einen anderen als den tarif
mäßigen Fahrpreis festsetzen, soweit nicht derartige Verein
barungen durch diese Verordnung ausdrücklich zugelassen sind,
ist den Droschkenführern untersagt.
16. Droschkenhalteplätzc.
a) Für Dro schken mit oder ohne Fahrpreisanzeiger.
Bahnhof, Jensenstr., Markt, Holslenbrücke (von io Uhr
abends bis 7 Uhr morgens), Hafenstr. (von 8 Uhr morgens bis
io Uhr abends), Schloßgarten, Packhausstr., Langer Segen,
Baustr. lEcke Brunswiker Slr.), Reventlouallee (Ecke Düstern-
brooker Weg), Adolfplatz, Klaus Groth-Platz, Adolfstr. sin Höhe
des Abschlußgitters zwischen den Gebäuden der Marinestätion
und der Intendantur), Tüppelstr. (Ecke Holtenauer Str.), Fleet
hörn (Ecke Dammstr.j, Wikingerstr., Lindenallee, Strandweg.
d> Für Kraftdroschken.
Bahnhof, Markt, Wilhelminenstr., Muhliusstr. (von n Uhr
abends bis 7 Uhr morgens).
Ta re fürdicKielerBootsführerundBootsvcrleiher.
(Erlassen am 14. Februar isii.)
I. Zeitfahrten.
tz i. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für i—4 Personen
für die erste — stets voll zu rechnende — Stunde 2 M. Für jede
weitere Person ist ein Zuschlag von 50 4 zu zahlen.
§ 2. Ende der Zeitfahrt an anderer als der Abfahrt-
stelle. Endet die Zettfahrt auf Wunsch der Fahrgäste an
einer andern als der Abfahrtstelle, so ist außer dem Fahrpreis
nach 8 1 für das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt-
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der Taxe für Touren
fahrten zu fordern.
II. Tourenfahrlen.
8 s. Zonen-Einteilung. Zwecks Berechnung der Fahr
preise wird der Kieler Hafen bis zu der Linie Holtenauer und
Heikendorfer Dampferbrücke in neun Zonen eingeteilt. Punkte,
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig betrachtet.
8 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt:
a) Für jede Zone für eine Person 50 4,
für jede weitere Person io 4.
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Föhrde nach dem gegen
überliegenden ist ein einmaliger Zuschlag von so 4 ohne
Rücksicht auf die Zahl der beförderten Personen zu entrichten.
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als eine
neue Fahrt.
8 5. stiückfahrt. Wird ein Boot von denselben Personen
wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß der Bootführer entlassen
war, so ist für die hierbei zu durchfahrende Strecke nur die
Hälfte der Taxe zu zahlen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
8 e. Wartegeld. Abhole». Für die ersten io Minuten
einer Wartezeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach
Ablauf dieser 10 Minuten sind für das längere Warten für jede
angefangene Viertelstunde 50 4 Wartegeld zu entrichten.
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeitfahrt wird auf
die Dauer der letzteren angerechnet.
Für die Hinfahrt zum Abholen ist der Fahrpreis für eine
Person nach der Taxe für Tourenfahrten zu zahlen.
8 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern,
nicht unter Zufammenrechnung aller Stücke das Gewicht
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritten wird. Tan> .
hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des Gesaintgrp
10 4 Fracht zu entrichten.
Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt auf den -m' r
für die Gepäckbeförderung aufmerksam zu machen. Die »» ,
lassung hat den Verlust der Entschädigungen für Gepäckbef«»
rung zur Folge.
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen
nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt der freien Vereinba»»«
8 s. Nachtzeit. Für Fahrten während der Nachts
die Hälfte des gewöhnlichen. Fahrpreises mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt:
a) im Sommer (April bis September einschl.) die Zeu
11 Uhr abends bis s Uhr morgens, .,»1
b) im Winter (Oktober bis März einschl.) die Zeit von 9
abends bis 7 Uhr morgens.
8 9. Fahrten mit zwei Vvotssührern. Sofern auf
oder wegen stürmischen Wetters ein Boot von zwei “Ut
bedient wird, so ist bei Tage der eineinhalbfache, bei Nach!
zweifache Tagespreis zu entrichten.
§ 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen >» ß
aleitung Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der
Erwachsene zu zahlenden Preise. (
811. Abriindung des Fahrpreises. Ergeben sich bei,
Berechnung Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht teilbar I
so sind sie auf 5 zu erhöhen.
IV. Bootsverleihung.
8 12. Mictspreis. Für die Benutzung von Booten 01
Begleiter sind zu zahlen: t ,.,
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50^, für jede sei"
Person 20 4 für die Stunde. „ im
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 Jt, für >
fernere Person 25 4 für die Stunde.
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll bezahlt-
Abonnements unterliegen der freien Vereinbarung.
Zonen-Einteilung. r ,„
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte und d°
Verbindungslinien gebildet: D
1. Jensenbrücke nördlichste Helling der Germaniawerst.
2. Brücke vom Schuhmachertor—Nordseite des Trockendocks ».
s. Seeburabrücke—Nordecke der Einfahrt zur Kaiser!.
4. Reventloubrücke—Dietrichsdorfer Brücke (Schwentinkb
5. Seebadeanstallsbrücke—Brücke II des Munitionsdep
Dietrichsdorf.
s. Bellevuebrücke—Schacht'sche Brücke bei Mönkeberg.
7. Jltisbrücke—Dampferbrücke Mönkeberg. ,
8. Nordseite des Torpedohafens -Dampferbrücke Kitzeberh.
s. Nordseite Dampferbrücke Holtenau—(Nordseite) Daiiws
brücke Heikendorf.
Taxe für die Kieler Dicnstmänner.
Es ist zu zahlen für:
I. Die nst leistungen auf unbestimmte Zeit.
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder mit ji
bis zum Gewicht von 10 kg
für jede weitere angefangene Viertelstunde tritt ein Zu- ,, „
schlag ein von
2. Für Gepäck von 11 kg bis zum Gewicht von 25 kg 0,t" '
für jede weiteren angefangenen 25 kg „cti 1 ’
Zuschlag zur Preisberechnung unter Nr. 1 für jede begon»
Viertelstunde. ,,
3. Für den Transport von Gepäckstücken, welche ohne Jj
korb, Wagen usw. nicht befördert werden können, wird,J e ,,.
die Beförderungsmittel von dem Dienftmann geliefert wer
an Zuschlag zum taxmäßigen Preise gezahlt: ß
für die erste Viertelstunde °'L ,
für jede weitere angefangene Viertelstunde . . . ? ■ lfl ,
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines besti>n'"^
Auftrages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist der hiE^j
erwachsene Zeitaufwand, wenn dieser mehr als i s J ■)
nuten beträgt, für jede angefangene Viertelstunde m>t • ’ jsi
von dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung,
außerdem zu entrichten, wenn der Dienftmann ohne w-
Leistung seinerseits wieder entlassen wird. £ |t
5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis zu 10 Mt»t> „
unentgeltlich zu warten; für längeres Warten ist für 1®?'«^
gefangene Viertelstunde nach Ablauf der 10 Minuten der
von 10 4 zu entrichten. ( (
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne
Dienstleistung für denselben Auftraggeber erfolgt, i»^:>
halb des Stadtgebietes keine Zahlung zu leiste».
Dienstleistungen nach den zum Pollzeibezirk Kiel gehörige»^,,
orten (Hassee, Winterbek, Gaarden (Kreis BordesholmI, jaJ
bek, Wellingdorf, Neumühlen-Dietrichsdorf, Holtenau, Frirt»
ort und Pries) ist für den Rückweg, wenn derselbe 1 (ji.
weitere Dienstleistung für denselben Auftraggeber er:
die Hälfte der Preisbestimmung zu entrichte». 5,11t
übrigen ist bei weiterer Dienstleistung für denselben c .
traggeber auf dem Rückwege (z. B. für die bei Erkeilunü^e»
Auftrages verlangte Ueberbringung einer Antwort) der R»
nach der vollen Taxe zu bezahlen.