Full text: (1912)

1L Abt. v. 
Allgemeine Nachrichten. 
87 
bei Militärpflichtige haben sich vom iS. Januar bis I. Februar 
Andres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur 
halb Di 1,1 die Rekrutterungsstanimrolle anzumelden. Außer- 
dei,,,?^^ Geborene haben eine standesamtliche Geburtsurkunde 
di- Für zur See oder im Auslande Abwesende sind 
Anw-,!""- Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zur 
«1 verpflichtet. Bet den späteren Meldungen von und 
behz^tammrolle ist der bei der ersten Musterung den Pflichtigen 
^echst!^hrpfl?chttge,^!velckie"ihrcn^Wohnort im Laufe des Jahres 
ä'haben innerhalb dreier Tage sich von neuem anzumelden. 
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu 
Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft, 
bi« M Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu wiederholen, 
L» den Militärpflichtigen endgültig entschieden ist. 
de..' Meldungen für Kiel im Bureau de« Zivilborsttzeiideu 
üta>> .. aitiomNlisfiou im Polizeidieustgebäude, Bluiucu- 
"b t, Eingang Portal III, an der Wilhelmiuenstrastc.) 
den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, 
Sinn,^avon vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Be- 
iolÄo» Betriebes dem Genie,»bevorstand des Ortes, wo 
r>i.,5? »eschieht. schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. 
,etbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, tvelcher 
y das Gewerbe eines andern übernimmt und fortsetzt, 
"i neben feinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben 
is, 'ta anderes Gewerbe anfängt, 
sin?» ^""betreibende, welche an mehreren Orten in Preußen 
solbils bhdnden Betrieb unterhalten, haben an jedein Orte, wo 
geschieht, den Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Aufhöre» eines steuerpflichtigen Gewerbes ist dem 
e,,i,vAr>,ven des für die Veranlagung zuständigen «tcucr- 
sBustes anzuzeigen. 
°^h«»gen für Kiel im städtischen PcrsoncnstandS- 
Rathaus, Obergeschoss, Ostfliigcl, Zimmer ««.>.) 
®J?on der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach 8 35 der 
ieio-bdheordnmrg ausserdem dem Kgl. Polizciprasidlum An- 
^ i,ib erstatten: 
B-u??etlung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht, 
le " von Badeanstalten, Trödelhaudcl, Handel mit Dynaintl 
ji,^dsen usw., Drogen usw. und Vieh. 
SiuJjpdtgung fremder Rechtsangelegenheiten, Abfassung von 
an Behörden. 
nuskunfts-Burcau. 
Bermittelung von Grundstück-Verkäufen. 
^dschäfie eines Auktionators. 
"iernhandel mit Flaschenbier. 
gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen und Heiraten, 
flutn »jenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines 
!i»"wnators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver- 
wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- und 
'wunalbehörden als solche angestellt find. 
'S«lt aus bcr Polizeiverordnuilfl vom 1. Lep- 
mbcr 1910 betreffend die Kieler Droschke». 
,| nachstehende» Tartfbestimmungen beziehen sich auf 
vlt»n!>"a h^diet Kiel sowie die Gemctudebezirke Kronshage», 
Neumühlen-Dtetrtchsdvrf. 
R o,?s nach anderen Orte» außerhalb des Stadtgebietes 
kr »aszufuhrcn, sind die Droschkenkutscher nicht verpflichtet, 
'tun* £> r , ci * nach diesen Orten unterliegt der freien Vcretn- 
’oufnof v e ^ c hat der Droschkenkutscher vor Antritt der Fahrt 
„er mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unterlassung 
Sendung" 0elsln0t die Taxe für das Stadtgebiet Kiel zur 
Fan?"! tttn Kind unter io Jahren in Begleitung Erwachsener 
iten ,h^lh nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter io Jahren 
Jade" "tesem Falle einer, drei oder vier Kinder unter 
Du, m gelten zwei erwachsenen Personen gleich. 
«hx ^ Beförderung von mehr als s, in Kraftdroschken von 
>n bfl.ch ^ erwachsenen Personen oder der entsprechenden Anzahl 
tudern ist verboten. 
ächt-., swetspänntge, viersitzige Droschken können bis a er 
de Personen befördern. 
ri kür Droschken oline Fahrpreisanzeiger. 
hlen", Berechnung der Taxe erfolgt nach der Zeit und sind zu 
ew»jchhhdrhalb des Stadtgebietes sowie bei Fahrten nach den 
^irichztz ezirkcn Kronshagen, Holtenau und Neumühlen- 
TcrXen. 
Personen 
t.io 
o.so 
i?^ahrt bis zur Dauer von io Mn.,« 0.70 o.so 
A», „weiteren begonnenen io Min. .« ! o.so | o.io . 
„L IJeU S n *> ist der doppelte Fahrpreis zu zahle», 
r .sich wahrend einer Fahrt die Zahl der Fahrgäste in 
" me Höhe des Fahrgeldes einwirkenden Weise ändert, 
Nachtzeit umfaßt vom I. April bis so. September 
z, " »hr abends bis «Uhr morgens, vom >. Oktober 
^>arz die Zeit von II Uhr abends bis 7 Uhr morgens. 
so ist die gestiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der 
lausenden to Minuten, die verminderte Anzahl vom Beginn der 
nächsten io Minuten an der Berechnung der Taxe zugrunde zu 
legen. 
Eine vor n Uhr abends oder vor « oder 7 Uhr morgens 
begonnene Fahrt ist jedoch zur einfachen Taxe zu berechnen, 
wenn sie vor n Uhr 10 Minuten abends beendet wird oder nach 
s Uhr so Minuten oder s Uhr so Minuten morgens begonnen hat. 
4. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht nachstehend 
anderes bestimmt ist, von dem Augenblick an, in welchem die 
Droschke durch den Fahrgast genommen wird und endet mit 
dem Verlassen der Droschke seitens desselben. 
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort bet Beginn 
der Fahrt uuausgesordert seine richtiggehende Uhr vorzuzeigen 
und die Zeit anzusagen, sowie ebenso bei Beendigung die ver 
brauchte Zeit nachzuweisen. 
Unterläßt dies der Droschkeuführer, so ist im ersteren Falle 
die Angabe deS Fahrgastes über die verbrauchte Zeit ohne 
weiteres als richtig anzunehmen, im letzteren dagegen unter 
allen Umstände» nur daS Fahrgeld für eine Fahrt von io Minuten 
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, falls die Uhr 
des Droschkenführers erheblich unrichtig geht. 
5. Tarif für Droschken mit Fahrpreisanzeiger. 
Die Droschke leistet bei 
Beförderung 
Für die Grund 
taxe von so 4 
Für je fernere 
io 4 
I. Einfache Taxe 
bis 800 m I bis 400 m 
Wegestrecke | Wegestrecke 
II. Erhöhte Taxe 
bis «oo m I bis 800 m 
Wegestrecke | Wegestrecke 
III. Doppelte Taxe 
bis 400 m | bis 200 m 
. Wegestrecke | Wegestrecke 
Für Wartezeit bei Tag und Nacht, soweit für solche über 
haupt Zahlung zu leisten ist, berechnet der Fahrpreisanzeiger 
für alle drei Taxstufen vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten 
so 4, im übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene 
4 Minuten io 4. 
6. Tarif für Kraftdroschken. 
Von 1 bis 2 Personen am Tage 
Von s bis s Personen am Tage 
Von i bis S Personen nachts 
Die Kraftdroschke leistet bet 
Beförderung 
Für die Grund 
taxe von 80 4 
Für je fernere 
io <S 
I. Einfache Taxe 
Von i bis 2 Personen am Tage 
bis «oo in I bis 3oo in 
Wegestrecke | Wegestrecke 
II. Erhöhte Taxe 
Von 8 bis 4 Personen am Tage 
bis 400 m 
Wegestrecke 
bis 200 m 
Wegestrecke 
III. Doppelte Taxe 
Von t bis 4 Personen nachts 
bis 300 m 
Wegestrecke 
dis iso m 
Wegestrecke 
7. Der Droschkenführcr ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem 
kürzesten Wege und in einem Trabtempo von durchschnittlich 
iso m in der Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast 
einen anderen Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt 
oder erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der Straßen und 
Wege, polizeiliche Vorschriften usw. hindernd entgegenstehen. 
Auch unter Berücksichtigung gesahrcuer Straßensteigungen 
von erheblicherer Art, wie sie in der hiesigen Stadl vereinzelt 
vorhanden sind, muß jedenfalls die Fahrtgcschwindigkcit eine 
derartige sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindestens 
eine Strecke von 2oso m zurückgelegt wird. Bergauf und bergab 
kann Schritt gefahren werden. 
g. Innerhalb des Stadtgebietes und bei Fahrten nach dem 
Friedhos Etchhof ist für Rückfahrten mit unbesetztem Wagen ein 
Fahrgeld niemals zu entrichten. Im übrigen ist für die etwaige 
Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Ausgangspunkt der Fahrt 
die volle Taxe zu zahlen. 
Bet Fahrten nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden 
Gemetudebeztrken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen- 
Dtetrichsdors ist für die Rückfahrt mit unbesetztem Wagen die 
Hälfte des Fahrpreises, bei Fahrten nach entfernteren Orten 
der volle Fahrpreis zu bezahlen. 
s. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie sich befindet, 
nach einem anderen Punkte hin zur Ausführung einer Fahrt 
bestellt oder abgeholt, so ist der Droschkeuführer verpflichtet, die 
hierzu erforderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von soo m 
gleich einer ungefähren Fahrzeit von s Minuten int Trabtempo 
unentgeltlich zu leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu 
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen. 
Bei vorausbeslellten Fahrten unterliegt die Entschädigung 
für die Anfahrt in erster Linie der Vereinbarung; wird keine 
Vereinbarung getroffen, so beträgt die Entschädigung bet Tage 
und bet Nach» so 4' 
Für eine Wartezeit bis. zur Dauer von s Minuten vor Be 
ginn der Fahrt kaun Bezahlung nicht beansprucht werden. 
Bet Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur Herausgabe 
und Herbetschaffung des Gepäcks erforderliche Wartezeit bis zur 
Dauer von io Minuten Bezahlung nicht zu entrichten.
	        
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