1L Abt. v.
Allgemeine Nachrichten.
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bei Militärpflichtige haben sich vom iS. Januar bis I. Februar
Andres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur
halb Di 1,1 die Rekrutterungsstanimrolle anzumelden. Außer-
dei,,,?^^ Geborene haben eine standesamtliche Geburtsurkunde
di- Für zur See oder im Auslande Abwesende sind
Anw-,!""- Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zur
«1 verpflichtet. Bet den späteren Meldungen von und
behz^tammrolle ist der bei der ersten Musterung den Pflichtigen
^echst!^hrpfl?chttge,^!velckie"ihrcn^Wohnort im Laufe des Jahres
ä'haben innerhalb dreier Tage sich von neuem anzumelden.
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu
Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft,
bi« M Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu wiederholen,
L» den Militärpflichtigen endgültig entschieden ist.
de..' Meldungen für Kiel im Bureau de« Zivilborsttzeiideu
üta>> .. aitiomNlisfiou im Polizeidieustgebäude, Bluiucu-
"b t, Eingang Portal III, an der Wilhelmiuenstrastc.)
den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt,
Sinn,^avon vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Be-
iolÄo» Betriebes dem Genie,»bevorstand des Ortes, wo
r>i.,5? »eschieht. schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen.
,etbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, tvelcher
y das Gewerbe eines andern übernimmt und fortsetzt,
"i neben feinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben
is, 'ta anderes Gewerbe anfängt,
sin?» ^""betreibende, welche an mehreren Orten in Preußen
solbils bhdnden Betrieb unterhalten, haben an jedein Orte, wo
geschieht, den Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden.
Aufhöre» eines steuerpflichtigen Gewerbes ist dem
e,,i,vAr>,ven des für die Veranlagung zuständigen «tcucr-
sBustes anzuzeigen.
°^h«»gen für Kiel im städtischen PcrsoncnstandS-
Rathaus, Obergeschoss, Ostfliigcl, Zimmer ««.>.)
®J?on der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach 8 35 der
ieio-bdheordnmrg ausserdem dem Kgl. Polizciprasidlum An-
^ i,ib erstatten:
B-u??etlung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht,
le " von Badeanstalten, Trödelhaudcl, Handel mit Dynaintl
ji,^dsen usw., Drogen usw. und Vieh.
SiuJjpdtgung fremder Rechtsangelegenheiten, Abfassung von
an Behörden.
nuskunfts-Burcau.
Bermittelung von Grundstück-Verkäufen.
^dschäfie eines Auktionators.
"iernhandel mit Flaschenbier.
gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen und Heiraten,
flutn »jenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines
!i»"wnators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver-
wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- und
'wunalbehörden als solche angestellt find.
'S«lt aus bcr Polizeiverordnuilfl vom 1. Lep-
mbcr 1910 betreffend die Kieler Droschke».
,| nachstehende» Tartfbestimmungen beziehen sich auf
vlt»n!>"a h^diet Kiel sowie die Gemctudebezirke Kronshage»,
Neumühlen-Dtetrtchsdvrf.
R o,?s nach anderen Orte» außerhalb des Stadtgebietes
kr »aszufuhrcn, sind die Droschkenkutscher nicht verpflichtet,
'tun* £> r , ci * nach diesen Orten unterliegt der freien Vcretn-
’oufnof v e ^ c hat der Droschkenkutscher vor Antritt der Fahrt
„er mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unterlassung
Sendung" 0elsln0t die Taxe für das Stadtgebiet Kiel zur
Fan?"! tttn Kind unter io Jahren in Begleitung Erwachsener
iten ,h^lh nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter io Jahren
Jade" "tesem Falle einer, drei oder vier Kinder unter
Du, m gelten zwei erwachsenen Personen gleich.
«hx ^ Beförderung von mehr als s, in Kraftdroschken von
>n bfl.ch ^ erwachsenen Personen oder der entsprechenden Anzahl
tudern ist verboten.
ächt-., swetspänntge, viersitzige Droschken können bis a er
de Personen befördern.
ri kür Droschken oline Fahrpreisanzeiger.
hlen", Berechnung der Taxe erfolgt nach der Zeit und sind zu
ew»jchhhdrhalb des Stadtgebietes sowie bei Fahrten nach den
^irichztz ezirkcn Kronshagen, Holtenau und Neumühlen-
TcrXen.
Personen
t.io
o.so
i?^ahrt bis zur Dauer von io Mn.,« 0.70 o.so
A», „weiteren begonnenen io Min. .« ! o.so | o.io .
„L IJeU S n *> ist der doppelte Fahrpreis zu zahle»,
r .sich wahrend einer Fahrt die Zahl der Fahrgäste in
" me Höhe des Fahrgeldes einwirkenden Weise ändert,
Nachtzeit umfaßt vom I. April bis so. September
z, " »hr abends bis «Uhr morgens, vom >. Oktober
^>arz die Zeit von II Uhr abends bis 7 Uhr morgens.
so ist die gestiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der
lausenden to Minuten, die verminderte Anzahl vom Beginn der
nächsten io Minuten an der Berechnung der Taxe zugrunde zu
legen.
Eine vor n Uhr abends oder vor « oder 7 Uhr morgens
begonnene Fahrt ist jedoch zur einfachen Taxe zu berechnen,
wenn sie vor n Uhr 10 Minuten abends beendet wird oder nach
s Uhr so Minuten oder s Uhr so Minuten morgens begonnen hat.
4. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht nachstehend
anderes bestimmt ist, von dem Augenblick an, in welchem die
Droschke durch den Fahrgast genommen wird und endet mit
dem Verlassen der Droschke seitens desselben.
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort bet Beginn
der Fahrt uuausgesordert seine richtiggehende Uhr vorzuzeigen
und die Zeit anzusagen, sowie ebenso bei Beendigung die ver
brauchte Zeit nachzuweisen.
Unterläßt dies der Droschkeuführer, so ist im ersteren Falle
die Angabe deS Fahrgastes über die verbrauchte Zeit ohne
weiteres als richtig anzunehmen, im letzteren dagegen unter
allen Umstände» nur daS Fahrgeld für eine Fahrt von io Minuten
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, falls die Uhr
des Droschkenführers erheblich unrichtig geht.
5. Tarif für Droschken mit Fahrpreisanzeiger.
Die Droschke leistet bei
Beförderung
Für die Grund
taxe von so 4
Für je fernere
io 4
I. Einfache Taxe
bis 800 m I bis 400 m
Wegestrecke | Wegestrecke
II. Erhöhte Taxe
bis «oo m I bis 800 m
Wegestrecke | Wegestrecke
III. Doppelte Taxe
bis 400 m | bis 200 m
. Wegestrecke | Wegestrecke
Für Wartezeit bei Tag und Nacht, soweit für solche über
haupt Zahlung zu leisten ist, berechnet der Fahrpreisanzeiger
für alle drei Taxstufen vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten
so 4, im übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene
4 Minuten io 4.
6. Tarif für Kraftdroschken.
Von 1 bis 2 Personen am Tage
Von s bis s Personen am Tage
Von i bis S Personen nachts
Die Kraftdroschke leistet bet
Beförderung
Für die Grund
taxe von 80 4
Für je fernere
io <S
I. Einfache Taxe
Von i bis 2 Personen am Tage
bis «oo in I bis 3oo in
Wegestrecke | Wegestrecke
II. Erhöhte Taxe
Von 8 bis 4 Personen am Tage
bis 400 m
Wegestrecke
bis 200 m
Wegestrecke
III. Doppelte Taxe
Von t bis 4 Personen nachts
bis 300 m
Wegestrecke
dis iso m
Wegestrecke
7. Der Droschkenführcr ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem
kürzesten Wege und in einem Trabtempo von durchschnittlich
iso m in der Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast
einen anderen Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt
oder erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der Straßen und
Wege, polizeiliche Vorschriften usw. hindernd entgegenstehen.
Auch unter Berücksichtigung gesahrcuer Straßensteigungen
von erheblicherer Art, wie sie in der hiesigen Stadl vereinzelt
vorhanden sind, muß jedenfalls die Fahrtgcschwindigkcit eine
derartige sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindestens
eine Strecke von 2oso m zurückgelegt wird. Bergauf und bergab
kann Schritt gefahren werden.
g. Innerhalb des Stadtgebietes und bei Fahrten nach dem
Friedhos Etchhof ist für Rückfahrten mit unbesetztem Wagen ein
Fahrgeld niemals zu entrichten. Im übrigen ist für die etwaige
Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Ausgangspunkt der Fahrt
die volle Taxe zu zahlen.
Bet Fahrten nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden
Gemetudebeztrken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen-
Dtetrichsdors ist für die Rückfahrt mit unbesetztem Wagen die
Hälfte des Fahrpreises, bei Fahrten nach entfernteren Orten
der volle Fahrpreis zu bezahlen.
s. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie sich befindet,
nach einem anderen Punkte hin zur Ausführung einer Fahrt
bestellt oder abgeholt, so ist der Droschkeuführer verpflichtet, die
hierzu erforderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von soo m
gleich einer ungefähren Fahrzeit von s Minuten int Trabtempo
unentgeltlich zu leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen.
Bei vorausbeslellten Fahrten unterliegt die Entschädigung
für die Anfahrt in erster Linie der Vereinbarung; wird keine
Vereinbarung getroffen, so beträgt die Entschädigung bet Tage
und bet Nach» so 4'
Für eine Wartezeit bis. zur Dauer von s Minuten vor Be
ginn der Fahrt kaun Bezahlung nicht beansprucht werden.
Bet Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur Herausgabe
und Herbetschaffung des Gepäcks erforderliche Wartezeit bis zur
Dauer von io Minuten Bezahlung nicht zu entrichten.