Full text: (1912)

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II. Abt. 
'>• Abt 
Y. Allgemeine Nachrichten. 
Standesamtsmcldungm. 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der Vor 
namen des Kindes binnen 2 Monaten nach der Geburt desselben, 
Todesfälle spätestens am nächsten Werktage beim Standes 
amt zur Anzeige zu bringen. 
Polizeiliche Meldepflicht. 
sRegterungs-Polizetverordnung vom 20./I2. 04; Ortspolizei 
verordnung vom lo./e. 09.) 
Ausführungsanweisullg. 
Inhaltlich der vorstehenden Polizetverordnungen besteht im 
Poltzeibezirk Kiel eine Verpflichtung zur Anmeldung, Uinmeldung 
und Abmeldung. 
I. Anmcldnng. 
Anmeldepflichtig ist bezw. sind: 
a) wer innerhalb des Polizeibezirls Kiel seinen Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nimmt, 
b) wer sich vorübergehend im Poltzeivezirk Kiel zu Er 
werbs-, Erziehungs-, Ausbildungs- oder Kurzwecken 
länger als eine Nacht aushält (z. B. Schüler, Studenten, 
Kranke, die eine Heilanstalt aufsuchen oder sich in Prtvat- 
pstege befinden), 
c) wer sich besuchsweise länger als 1 Monat in einem 
hiesigen Haushalte aufhält. 
Erfolgt jedoch die Aufnahme gegen Entgelt, so 
tritt die Anmeldepflicht schon nach einem Aufenthalt von 
mehr als einer Nacht ein, 
ä) sogenannte „Saisonarbeiter" (§ 4 der Regierungs 
Polizeiverordnung). 
Die Anmeldungen zu a— d haben binnen <> Tage» 
nach dem Anzug zu ersolgen. 
Besonders anzumelden sind 
e) ReichSausländcr. 
Diese sind binnen 24 Stunde» nach dem Anzug 
meldcpstichltg, sofern der Aufenthalt länger als eine 
Nacht dauert. 
Tie Verpflichtung zur.Anmeldung haben nicht nur die vor 
stehend bezeichneten Personen selbst. 
Wie aus den §§ « und 7 der Verordnung fsir den Polizei- 
bezirk Kiel hervorgeht, besteht noch eine besondere Meldepflicht: 
1. für diejenigen Personen, welche den Meldepfltchitgen 
Wohnung, Unterkommen oder Obdach gewähren, sofern sie sich 
nicht vor Ablauf der Meldepflicht von der erfolgten Meldung 
überzeugt haben: 
2. für die Leiter von Krankenhäusern, Irrenanstalten, Armen- 
anstalten und ähnlichen Instituten hinsichtlich der aufgenommenen 
Personen. 
8 8 der Verordnung bestimmt: Aktive Mtlttärpersonen sind 
nur für ihre Person nicht meldepflichttg, doch sind, insoweit 
sie nicht in Kasernen, Kriegsschiffen, Lazaretten oder sonstigen 
militärfiskalischen Grundstücken, sondern in Privatquartiere» 
wohnen, die im 8 <> bezeichneten Personen zur An- und Ab 
meldung der bei ihnen wohnhaften Mtlttärpersonen innerhalb 
der durch die Regierungs-Polizetverordnung vom 20./12. 04 und 
die Polizetverordnung über das Meldewesen im Polizeibezirk 
Kiel vom 10./6. 09 vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. 
Form der -Anmeldung. 
Tie Anmeldung hat schriftlich in zwei Stücken des vorge 
schriebenen, rosasarbenen „Anmeldescheins" zu erfolgen, und 
zwar in der Stndt stiel im AmtSraum des Polizeireviers, 
in dessen Bezirk Wohnung oder Anfenthali genominen wird, in 
de» tstemeindc- oder tziutSbczirkcn des Polizcibczirks im 
AmtSraum der Polizeiwache dieser Orte. 
Eine Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn der sich 
Meldende sich hinsichtlich seiner Persönlichkeit durch Abmelde 
bescheinigung seines bisherigen Wohnorts oder durch sonstige 
Legiltmartonspapiere hinreichend ausweist. 
Die Verpflichtung des sich Meldenden, sich über feine 
Persönlichkeit und seine Steuervcrhältnissc auszuweisen, 
ist in den 88 0 bezw. s der beiden Polizetverordnungen besonders 
betont. 
Für die von den Anstaltsleitern einzureichenden Meldungen 
können Listen der bisher gebräuchlichen Art, welche den Namen, 
Stand und den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Auf 
genommenen enthalten, auch weiterhin verwendet werden. 
Diese Listen sind auch aus den ländlichen Bezirken dem König 
lichen Poltzet-Prästdtuin direkt einzureichen. 
Da die gemäß Verordnung vom 17. April lSit bestehende 
Anmeldcverpstichtung der Gast- und Herbergswirte auch fernerhin 
unberührt bleibt, so behält es auch bet der bisherigen Form der 
Einreichung der Fremdenlisten sein Bewenden. 
II. Ummeldunfl. 
Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel innerhalb des Stadt 
bezirks Kiel oder innerhalb eines zum Polizeibeztrk stiel gehörigen 
Gemeinde- oder Gutsbezirkes ist gleichfalls schriftlich in zwei 
Stücken des amtlich eingesührten weißen „Ummeldescheun, 
binnen 3 Tagen anzumelden. Die Meldung erfolgt? 
Stadtbezirk Kiel im AmtSraum desjenigen Polizeircv>»„ 
in dem die neubczogcne Wohnung liegt, in den (deinet»" 
und GutSbezirkcn des Poltzetbeztrks Kiel im AmtSranw 
Polizeiwache dieser Orte. .. ... 
Zu beachten ist, daß diese Art der Meldung nur bet Umzug', 
innerhalb der einzelnen Gemeinde- oder Guisbezirke zulässig 
daß dagegen bei dem Umzug von einer Gemeinde des Pom', 
beztrks Kiel in eine andere die gemäß 88 1 und 2 der Regierung 
Polizetverordnung vorgeschriebene Ab- bezw. Anmeldung 1 
erfolgen hat. ,, 
Auch hier besteht die im 8 6 der Polizeiverordnung , 
10./«. 1909 angeführte Meldeverpfltchtung der Wohnungsg'" 
neben der des Umziehenden. «M 
III. Abmeldung. 
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Ausenthalt im 
bezirk Kiel oder ctnein Guts- oder Äemeindebeztrk des Pol» » 
beztrks Kiel aufgibt, hat sich und die zu seinem Hausstand 0 
spätestens aber am C>. 
hörigen Personen vor dem Abzug, 
danach schriftlich abzumelden. 
Die Meldung hat in zwei Stücken des amtlich eingeführt, 
grünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, und zwar im 
bezirk stiel im AmtSraum des Polizeireviers des am« , 
gcbcnen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, in den tstcmeindc- 0" 
GutSbezirkc» im AmtSraum der Polizeiwache dieser V' 
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde".,, 
schcinigung erteilt, wenn der Abziehende sich hinreichend U" 
seine Person ausweist. 
Es wird empfohlen, sich eine solche Bescheinigung ausuc» 
zu lassen, da eine solche am neuen Wohnort verlangt wird. . 
In Ermangelung einer Meldung des Verziehenden ist »>> 
hier der Wohnungsgeber zur Meldung verpflichtet. 
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sind Meldung^ 
behufs Zulassung zur Prüfung im allgemeinen frühestens ( 
vollendetem 17. Lebensjahre und spätestens bis zum l.Ftbr"^ 
des Jahres, in welchem der Bewerber das 20. Lebensjahr 
endet hat, bet der Priifungskoinmission für den Aufenthalt " 
zubringen. 
Gesuchsanlagen: a> Geburtsschein, b> Einwilligung dev> », 
schlichen Vertreters mit der Erklärung *), daß für die Dau.i 
*) Bet Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung O c 
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
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des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Etnstd^ 
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von 
Bewerber getragen werden sollen: statt dieser Erklärung gen tz, 
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, ", 
er sich dem Beiverber gegenüber zur Tragung der bezeichnst, 
Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der ÜHti« jf 
Verwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber sm 
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldncr verbürge: 
Unbescholtcnheitszeuänts, welches für Zöglinge von WjJJeii 
Schulen durch den Direktor der Lehranstalt, für alle wy'j.ft 
jungen Leute durch die Polizeiobrigkett oder ihre vorgen" 
Dienstbehörde auszustellen ist. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Berlreters oder des Dr" 
sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Bertt^ „ 
oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeltlin^r 
bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder: ^ 
Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbind j, 
ketten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon ‘ . ; . 
Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der » 
richtliche» oder notariellen Beurkundung. 
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen. Außei" ^ 
bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den etnjährigy 
ivilligen Dienst noch nachzuivetsen. Dies kann entweder p 
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung ' 
Prüfung vor der Prüfungskommission geschehen. «it> 
Der Meldung bet der Prüfungskommission sind daher 
weder: ,, 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche 
sähigung nachgewiesen werden kann, beizufügen; ° p , e „i 
b) cs ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, tnivstAe» 
Falle die Einreichung bis zum l. April ausgesetzt w" 
darf: oder 
c> es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung 
Prüfung auszusprechen. In diesem Falle ist ferne' ^ 
zugeben, in welchen zivei fremden Sprachen der 
Meldende gepriift sein ivtll. , ai" 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, d. nprl 
t. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vo>> 
wird, haben sich die zum einjährig - freiwilligen Dienn c j» 
rechttgten, sofern sie nicht schon vorher zuin aktiven DteNIst z» 
getreten sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsschein" .p> 
melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu bean» 
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