Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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des Vormundes noch dadurch zu verbessern, dass man von den 
nomina, die das Mündel entweder alle anerkennen, oder alle 
ablehnen muss, diejenigen, die ohne Verantwortlichkeit des Vor 
mundes unsicher stehen, ausschliesst. 73 ) Voraussetzung der Befugnis 
ist ja gerade, dass das Mündel durch dieselbe keinen thatsäch- 
lichen Schaden erleidet. — Die Befugnis aber für die hier 
fraglichen Fälle überhaupt zu versagen, dafür liegt kein 
Grund vor. 
Ruhstrat 74 ) sucht die 1 16 folgendermassen zu erklären: 
Der Vormund durfte nur dann Mündelgelder verzinslich ausleihen, 
wenn keine idonea praedia zum Ankauf da waren. That er es, 
ohne dass diese Voraussetzung vorlag, dann konnte das Mündel 
die verzinsliche Anlage, auch wenn der Vormund diligenter 
gehandelt hatte, abweisen, mit der Begründung: „du durftest nicht 
verzinslich anlegen.“ Da ist es denn natürlich, dass das Mündel, 
wenn es von dem Standpunkt ausgeht, es durfte nicht verzinslich 
angelegt werden, nicht bei den gut angelegten Kapitalien „ja“, 
bei den anderen aber „nein“ sagen könnte. 
Das lässt sich hören; aber es fehlt ein wichtiger Punkt: 
wo steht denn in der 1 16, dass die Kapitalien nicht verzinslich 
angelegt werden durften, weil idonea praedia da waren? Durfte 
das, was Ruhstrat als den eigentlichen Grund der Entscheidung 
ansieht, mit Stillschweigen übergangen werden? Sicherlich nicht; 
das um so weniger, weil trotz der Vorschrift: „zuerst praedia 
ankaufen!“ die verzinsliche Anlage die Regel gewesen sein wird, 
aus dem einfachen Grund, weil meistens keine idonea praedia da 
waren. 75 ) 76 ) 
Ich komme nunmehr zur 1 39 § 14 I) h. t., die in schein 
barem Widerspruch mit der 1 16 steht; sie lautet: 
Neglegentiae tutorum periculo nominum, quae pater usuris 
majoribus fecit, adscripto pupilla quidem actionem calendarii 
praestare cogitur, exactas autem usuras tutelae tempore citra 
ullam compensationem retinet. 
79 ) Das Mündel würde dann 7000 anstatt 5000 verlieren. 
™) Jahrb. f. Dogm. Bl. 27 S. 87. 
7S ) 1 2405,37: Si forte (ut assolet) idonea non potuerint inveniri. 
7e ) Mehr Übersetzungen als Erklärungen der 116 s. bei Glück Bd. 30 
S. 334 fg., Rudorff III S. 75, Sintenis III § 150 Anm. 31, Windscbeid 
II § 439 Anm. 7 a. E.
	        
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