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dass er das Mündel vor jene Wahl stellt, „ut perinde esset,
ac si sibi negotium gessisset,“ stellt also rechtlich diejenige
Sachlage her, die im Fall der 1 7 § 6 h. t. von Anfang an gegeben
war. Betrachten wir nunmehr von diesem Gesichtspunkte aus
das dem Mündel vom Vormund aufgezwungene Wahlrecht (bezw.
Wahlpflicht), so finden wir, dass dasselbe mit der dem Mündel
in den Fällen der 1 7 § 6 zustehenden Befugnis gleichbedeutend
ist: nachdem der Vormund die nomina pupilli zu eigenen nomina
gemacht hat, muss das Mündel seine in nomina tutoris um
gewandelte nomina — nomina tutoris sein lassen, oder
wiederum sämtlich für sich zurück in Anspruch nehmen
(1 7 § 6 h. t.). — Der vorstehende Satz enthält die Ausdrücke
für das Wahlrecht des Mündels gemäss der durch den Willen
des Vormunds geschaffenen, den wirklichen Vorgängen nicht
entsprechenden Rechtslage; will man das Wahlrecht des Mündels
zu der durch die wirklichen Vorgänge geschaffenen Sachlage in
Beziehung bringen, dann muss man mit der 1 16 sagen: „aut in
totum agnoscere, aut a toto recedere!“
Hiermit ist zugleich der volle 68 ) Beweis erbracht für die
bei der Besprechung der 1 7 § 6 aufgestellte Behauptung, das
„cetera nomina' 1 beziehe sich auch auf etwa sonst noch vom
Vormund im eigenen Interesse ausgeliehene Kapitalien. — Die
1 16 zeigt uns ja ganz deutlich, was Rechtens ist, wenn der Vor
mund mehrere Kapitalien im eigenen Interesse ausgeliehen hat
(negotium sibi gessit), und das Mündel eines derselben für sich
in Anspruch nehmen will: Dadurch, dass der Vormund bewirkt,
ut perinde esset, ac si sibi negotium gessisset, nimmt er dem
Mündel die Möglichkeit, von den für seine Rechnung contrahierten
nomina die einen gelten zu lassen, die anderen aber abzuweisen;
folglich kann auch dann, wenn der Vormund mehrere Kapitalien
wirklich im eigenen Interesse ausgeliehen hat, das Mündel
nicht die einen für sich in Anspruch nehmen, die anderen aber
dem Vormund lassen, sondern muss ihm entweder alle lassen
oder alle abnehmen.
Die Fälle der 1116 und 7 § 6 liegen einander entgegen
gesetzt: Im Fall der 1 7 § 6 kann das Mündel die vom Vor
mund im eigenen Interesse ausgeliehenen Kapitalien für sich in
68 ) s. oben Anm. 47.