Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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dass er das Mündel vor jene Wahl stellt, „ut perinde esset, 
ac si sibi negotium gessisset,“ stellt also rechtlich diejenige 
Sachlage her, die im Fall der 1 7 § 6 h. t. von Anfang an gegeben 
war. Betrachten wir nunmehr von diesem Gesichtspunkte aus 
das dem Mündel vom Vormund aufgezwungene Wahlrecht (bezw. 
Wahlpflicht), so finden wir, dass dasselbe mit der dem Mündel 
in den Fällen der 1 7 § 6 zustehenden Befugnis gleichbedeutend 
ist: nachdem der Vormund die nomina pupilli zu eigenen nomina 
gemacht hat, muss das Mündel seine in nomina tutoris um 
gewandelte nomina — nomina tutoris sein lassen, oder 
wiederum sämtlich für sich zurück in Anspruch nehmen 
(1 7 § 6 h. t.). — Der vorstehende Satz enthält die Ausdrücke 
für das Wahlrecht des Mündels gemäss der durch den Willen 
des Vormunds geschaffenen, den wirklichen Vorgängen nicht 
entsprechenden Rechtslage; will man das Wahlrecht des Mündels 
zu der durch die wirklichen Vorgänge geschaffenen Sachlage in 
Beziehung bringen, dann muss man mit der 1 16 sagen: „aut in 
totum agnoscere, aut a toto recedere!“ 
Hiermit ist zugleich der volle 68 ) Beweis erbracht für die 
bei der Besprechung der 1 7 § 6 aufgestellte Behauptung, das 
„cetera nomina' 1 beziehe sich auch auf etwa sonst noch vom 
Vormund im eigenen Interesse ausgeliehene Kapitalien. — Die 
1 16 zeigt uns ja ganz deutlich, was Rechtens ist, wenn der Vor 
mund mehrere Kapitalien im eigenen Interesse ausgeliehen hat 
(negotium sibi gessit), und das Mündel eines derselben für sich 
in Anspruch nehmen will: Dadurch, dass der Vormund bewirkt, 
ut perinde esset, ac si sibi negotium gessisset, nimmt er dem 
Mündel die Möglichkeit, von den für seine Rechnung contrahierten 
nomina die einen gelten zu lassen, die anderen aber abzuweisen; 
folglich kann auch dann, wenn der Vormund mehrere Kapitalien 
wirklich im eigenen Interesse ausgeliehen hat, das Mündel 
nicht die einen für sich in Anspruch nehmen, die anderen aber 
dem Vormund lassen, sondern muss ihm entweder alle lassen 
oder alle abnehmen. 
Die Fälle der 1116 und 7 § 6 liegen einander entgegen 
gesetzt: Im Fall der 1 7 § 6 kann das Mündel die vom Vor 
mund im eigenen Interesse ausgeliehenen Kapitalien für sich in 
68 ) s. oben Anm. 47.
	        
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