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beneficium compensationis lucri cum damno zukommen lassen;
gern möchte man die c. 1. c. d. vorschreiben; da aber dem
Vorschreiben der c. 1. c. d. thatsächliche (nicht recht
liche) Hindernisse im Wege stehen, so greift man zu
einem Notbehelf, zu einer Notvorschrift, die den Vor
mund für jeden Fall mindestens ebenso gut stellt, wie
die unthunliche Vorschrift der c. 1. c. d.: — Mau stellt das
Mündel vor die bewusste Wahl und hofft ausserdem, — da man
das Mündel nicht schlechter gestellt sehen möchte, als es stehen
würde, wenn eine c. 1. c. d. stattfinden könnte und stattfände, —
dass das Mündel das ihm günstigere Teil erwählt. — Wenn
nämlich das Mündel bei seiner Wahl den richtigen Fühler ent
wickelt, dann zeitigt es durch seine Wahl genau diejenigen
Resultate, die aus der c. 1. c. d. hervorgehen würden. —
Aus den vorstehenden Erörterungen geht hervor, dass die
wichtige Bestimmung der 1 16 dieselbe Bedeutung für diese Ab
handlung hat, als ob die Vorschrift einer c. 1. c. d. in ihr enthalten
wäre. —
Aber nachdrücklich ist zu betonen, dass die 116 thatsächlich
die c. 1. c. d. nicht vorschreibt:
Wählt das Mündel den ungünstigeren Teil, dann ergeben
sich die Resultate der c. 1. c. d. nicht. — Ja, wenn das für das
Mündel ungünstigere, aber gleichwohl von ihm gewählte Teil
das „agnoscere“ ist, dann erleidet das Mündel einen Schaden,
insofern es dann von seinen Kapitalien im ganzen genommen
weniger als die landesüblichen Zinsen erhält oder gar Kapitals
verluste erleidet. — Für alle Fälle gesichert ist das Mündel
daher nur dann, w r enn es a toto recedit; d. h. wmnn es auf die
Aufforderung des Vormunds, die Wahl zu treffen, durch seine
Entscheidung diejenige Sachlage herstellt, welche gegeben sein
würde, wenn der Vormund die Kapitalien für eigene Rechnung
ausgeliehen hätte; denn dann hat es stets seine Kapitalien nebst
den landesüblichen Zinsen sicher.
Der vorstehende Satz enthält eine kleine Ungenauigkeit:
Nicht erst dadurch, dass das Mündel a toto recedit, sondern
schon dadurch, dass der Vormund das Mündel vor die Wahl
stellt, 67 ) wird jene Sachlage herbeigeführt. — Schon der Vor
mund bewirkt, wie die 1 16 auch ausdrücklich sagt, dadurch,
67 ) Wozu es durchaus nicht immer kommen wird.