Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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beneficium compensationis lucri cum damno zukommen lassen; 
gern möchte man die c. 1. c. d. vorschreiben; da aber dem 
Vorschreiben der c. 1. c. d. thatsächliche (nicht recht 
liche) Hindernisse im Wege stehen, so greift man zu 
einem Notbehelf, zu einer Notvorschrift, die den Vor 
mund für jeden Fall mindestens ebenso gut stellt, wie 
die unthunliche Vorschrift der c. 1. c. d.: — Mau stellt das 
Mündel vor die bewusste Wahl und hofft ausserdem, — da man 
das Mündel nicht schlechter gestellt sehen möchte, als es stehen 
würde, wenn eine c. 1. c. d. stattfinden könnte und stattfände, — 
dass das Mündel das ihm günstigere Teil erwählt. — Wenn 
nämlich das Mündel bei seiner Wahl den richtigen Fühler ent 
wickelt, dann zeitigt es durch seine Wahl genau diejenigen 
Resultate, die aus der c. 1. c. d. hervorgehen würden. — 
Aus den vorstehenden Erörterungen geht hervor, dass die 
wichtige Bestimmung der 1 16 dieselbe Bedeutung für diese Ab 
handlung hat, als ob die Vorschrift einer c. 1. c. d. in ihr enthalten 
wäre. — 
Aber nachdrücklich ist zu betonen, dass die 116 thatsächlich 
die c. 1. c. d. nicht vorschreibt: 
Wählt das Mündel den ungünstigeren Teil, dann ergeben 
sich die Resultate der c. 1. c. d. nicht. — Ja, wenn das für das 
Mündel ungünstigere, aber gleichwohl von ihm gewählte Teil 
das „agnoscere“ ist, dann erleidet das Mündel einen Schaden, 
insofern es dann von seinen Kapitalien im ganzen genommen 
weniger als die landesüblichen Zinsen erhält oder gar Kapitals 
verluste erleidet. — Für alle Fälle gesichert ist das Mündel 
daher nur dann, w r enn es a toto recedit; d. h. wmnn es auf die 
Aufforderung des Vormunds, die Wahl zu treffen, durch seine 
Entscheidung diejenige Sachlage herstellt, welche gegeben sein 
würde, wenn der Vormund die Kapitalien für eigene Rechnung 
ausgeliehen hätte; denn dann hat es stets seine Kapitalien nebst 
den landesüblichen Zinsen sicher. 
Der vorstehende Satz enthält eine kleine Ungenauigkeit: 
Nicht erst dadurch, dass das Mündel a toto recedit, sondern 
schon dadurch, dass der Vormund das Mündel vor die Wahl 
stellt, 67 ) wird jene Sachlage herbeigeführt. — Schon der Vor 
mund bewirkt, wie die 1 16 auch ausdrücklich sagt, dadurch, 
67 ) Wozu es durchaus nicht immer kommen wird.
	        
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