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das Mündel die richtige Wahl trifft, also totum agnoscit (auf
Schadensersatz verzichtet), dann kommt jene Befugnis des Vor
munds im Resultat genau auf eine c. 1. c. d. hinaus (das
Mündel soll den Schaden von 2000 nicht geltend machen können,
weil es andererseits einen Gewinn von 3000 gemacht hat). Ver
greift sich das Mündel in der Wahl, indem es a toto recedit,
dann steckt der Vormund 1000 in die Tasche; von einer c. 1.
c. d. ist hier nichts zu entdecken.
Wenn nun umgekehrt hei dem einen Kapital der Zins
überschuss 2000 und der Verlust beim anderen 3000 beträgt,
so haben wir genau dieselbe Erscheinung. Wählt das Mündel
richtig (a toto recedere), so ergiebt sich dasselbe Resultat wie
hei der c. 1. c. d.; irrt es sich (totum agnoscere), so verliert
das Mündel 1000; selbst im Resultat keine Ähnlichkeit mit der
c. 1. c. d.
Nun kann man sich fragen: Weshalb ist nicht einfach die
c. 1. c. d. vorgeschrieben, da man doch erwarten und wünschen
muss, dass das Mündel die richtige Wahl trifft? Die Antwort
lautet: Wenn man genau wüsste, so viel Profit wird sich
bei dem einen, so viel Verlust bei dem anderen Kapital
herausstellen, dann könnte man die c. 1. c. d. vor
schreiben; das Mündel würde dann, wenn der Profit den Ver
lust übersteigt, vom Vormund nichts, im umgekehrten Falle die
Differenz verlangen können. Man muss sich aber doch vergegen
wärtigen, dass zur Zeit der Abrechnung zwischen Vormund und
Mündel, also bei Beendigung der Vormundschaft, die Kapitalien
noch ausstehen, die einen unsicher (male contracta), die anderen
sicher (integra), und dass sich die Höhe des etwaigen Schadens
und die Höhe des etwaigen Profits gar nicht voraussehen lässt.
— Was würde hier das Vorschreiben der c. 1. c. d. sein? Ein
Unding! Wenn man aber dem Vormund mit der c. 1. c. d. nicht
beispringen kann, dann giebt es nur ein Mittel: Man muss den
Knoten durchhauen und sagen: Das Mündel muss entweder
alle verzinslichen Anlagen gutheissen (also auf etwaigen Schadens
ersatz verzichten), oder es muss sich damit begnügen, dass der
Vormund dafür sorgt, dass es von allen Kapitalien landesübliche
Zinsen erhält.
Die allgemeine Auffassung, die man von der 1 16 haben
muss, ist also folgende: Gern möchte man dem Vormund das