Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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das Mündel die richtige Wahl trifft, also totum agnoscit (auf 
Schadensersatz verzichtet), dann kommt jene Befugnis des Vor 
munds im Resultat genau auf eine c. 1. c. d. hinaus (das 
Mündel soll den Schaden von 2000 nicht geltend machen können, 
weil es andererseits einen Gewinn von 3000 gemacht hat). Ver 
greift sich das Mündel in der Wahl, indem es a toto recedit, 
dann steckt der Vormund 1000 in die Tasche; von einer c. 1. 
c. d. ist hier nichts zu entdecken. 
Wenn nun umgekehrt hei dem einen Kapital der Zins 
überschuss 2000 und der Verlust beim anderen 3000 beträgt, 
so haben wir genau dieselbe Erscheinung. Wählt das Mündel 
richtig (a toto recedere), so ergiebt sich dasselbe Resultat wie 
hei der c. 1. c. d.; irrt es sich (totum agnoscere), so verliert 
das Mündel 1000; selbst im Resultat keine Ähnlichkeit mit der 
c. 1. c. d. 
Nun kann man sich fragen: Weshalb ist nicht einfach die 
c. 1. c. d. vorgeschrieben, da man doch erwarten und wünschen 
muss, dass das Mündel die richtige Wahl trifft? Die Antwort 
lautet: Wenn man genau wüsste, so viel Profit wird sich 
bei dem einen, so viel Verlust bei dem anderen Kapital 
herausstellen, dann könnte man die c. 1. c. d. vor 
schreiben; das Mündel würde dann, wenn der Profit den Ver 
lust übersteigt, vom Vormund nichts, im umgekehrten Falle die 
Differenz verlangen können. Man muss sich aber doch vergegen 
wärtigen, dass zur Zeit der Abrechnung zwischen Vormund und 
Mündel, also bei Beendigung der Vormundschaft, die Kapitalien 
noch ausstehen, die einen unsicher (male contracta), die anderen 
sicher (integra), und dass sich die Höhe des etwaigen Schadens 
und die Höhe des etwaigen Profits gar nicht voraussehen lässt. 
— Was würde hier das Vorschreiben der c. 1. c. d. sein? Ein 
Unding! Wenn man aber dem Vormund mit der c. 1. c. d. nicht 
beispringen kann, dann giebt es nur ein Mittel: Man muss den 
Knoten durchhauen und sagen: Das Mündel muss entweder 
alle verzinslichen Anlagen gutheissen (also auf etwaigen Schadens 
ersatz verzichten), oder es muss sich damit begnügen, dass der 
Vormund dafür sorgt, dass es von allen Kapitalien landesübliche 
Zinsen erhält. 
Die allgemeine Auffassung, die man von der 1 16 haben 
muss, ist also folgende: Gern möchte man dem Vormund das
	        
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