Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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auf diesen letzteren Umstand hat nun, so stelle ich mir vor, 
auch zu der weiteren in der Vorschrift der 1 16 liegenden Er 
leichterung geführt: mit der notgedrungenen Übernahme des 
Amtes übernimmt der Vormund die Verpflichtung, die Mündel 
gelder, wenn idonea praedia (ut assolet, 1 24 C 5, 37) nicht 
aufzufinden sind, verzinslich anzulegen. Und gerade diese 
Verpflichtung ist für den Vormund das all erbedenklichste, 
das allerschwierigste 86 ). Nur zu leicht kann man sich über die 
Kreditwürdigkeit eines Schuldners täuschen, nur zu leicht be 
kommt man von seiner pekuniären Lage ein falsches Bild; wenn 
man freilich jedesmal omuem diligentiam beobachtet, dann werden 
Verluste selten sein, und omnis diligentia befreit überdies, mag 
kommen, was will, von aller Verantwortlichkeit; aber nur zu oft 
sind die äusseren Umstände, das Gebahren des Schuldners derart, 
dass wir glauben, uns der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit über 
heben zu können. Diese Vertrauensseligkeit ist zwar nicht zu 
rechtfertigen, aber sehr oft nur allzu natürlich. Bei alledem ist 
es denn nicht mehr als billig, dass man die Haftpflicht des Vor 
munds beim Ausleihen von Kapitalien da, wo es ohne Schädigung 
des Mündels möglich ist, etwas mildert. Diese für das Mündel 
unschädliche Milderung ist gegeben im Falle der 1 16. Das 
Verhältnis zwischen dem Verlust bei den einen und dem Gewinn 
bei den anderen Kapitalien, mag liegen wie es will, stets be 
kommt das Mündel mindestens alle seine Kapitalien mit landes 
üblichen Zinsen zurück; dies dann, wenn es a toto recedit, d. h. 
bei dem nomen deperditum aut male contractum Schadensersatz 
(also Kapital nebst landesüblichen Zinsen) verlangt und sich bei 
dem nomen integrum mit den landesüblichen Zinsen begnügt. 
Ist der Zinsüberschuss bei dem nomen integrum grösser als der 
Schaden beim nomen deperditum, — hier wird das Mündel totum 
agnoscere — dann steht es sogar noch günstiger: es erhält von 
seinen Kapitalien im ganzen genommen mehr als die landes 
üblichen Zinsen. 
Liegt in der Befugnis des Vormunds, das Mündel vor die 
bewusste Alternative zu stellen, ein Recht auf c. 1. c. d.? 
Wenn der Zinsüberschuss bei dem einen Kapital gleich 
3000, der Verlust bei dem anderen Kapital gleich 2000 ist, und 
«•) Videmus etiam tutelam esse rem maxime difficilem propter foene- 
rationum necessitatem; Nov. 72 cap. 6.
	        
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