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auf diesen letzteren Umstand hat nun, so stelle ich mir vor,
auch zu der weiteren in der Vorschrift der 1 16 liegenden Er
leichterung geführt: mit der notgedrungenen Übernahme des
Amtes übernimmt der Vormund die Verpflichtung, die Mündel
gelder, wenn idonea praedia (ut assolet, 1 24 C 5, 37) nicht
aufzufinden sind, verzinslich anzulegen. Und gerade diese
Verpflichtung ist für den Vormund das all erbedenklichste,
das allerschwierigste 86 ). Nur zu leicht kann man sich über die
Kreditwürdigkeit eines Schuldners täuschen, nur zu leicht be
kommt man von seiner pekuniären Lage ein falsches Bild; wenn
man freilich jedesmal omuem diligentiam beobachtet, dann werden
Verluste selten sein, und omnis diligentia befreit überdies, mag
kommen, was will, von aller Verantwortlichkeit; aber nur zu oft
sind die äusseren Umstände, das Gebahren des Schuldners derart,
dass wir glauben, uns der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit über
heben zu können. Diese Vertrauensseligkeit ist zwar nicht zu
rechtfertigen, aber sehr oft nur allzu natürlich. Bei alledem ist
es denn nicht mehr als billig, dass man die Haftpflicht des Vor
munds beim Ausleihen von Kapitalien da, wo es ohne Schädigung
des Mündels möglich ist, etwas mildert. Diese für das Mündel
unschädliche Milderung ist gegeben im Falle der 1 16. Das
Verhältnis zwischen dem Verlust bei den einen und dem Gewinn
bei den anderen Kapitalien, mag liegen wie es will, stets be
kommt das Mündel mindestens alle seine Kapitalien mit landes
üblichen Zinsen zurück; dies dann, wenn es a toto recedit, d. h.
bei dem nomen deperditum aut male contractum Schadensersatz
(also Kapital nebst landesüblichen Zinsen) verlangt und sich bei
dem nomen integrum mit den landesüblichen Zinsen begnügt.
Ist der Zinsüberschuss bei dem nomen integrum grösser als der
Schaden beim nomen deperditum, — hier wird das Mündel totum
agnoscere — dann steht es sogar noch günstiger: es erhält von
seinen Kapitalien im ganzen genommen mehr als die landes
üblichen Zinsen.
Liegt in der Befugnis des Vormunds, das Mündel vor die
bewusste Alternative zu stellen, ein Recht auf c. 1. c. d.?
Wenn der Zinsüberschuss bei dem einen Kapital gleich
3000, der Verlust bei dem anderen Kapital gleich 2000 ist, und
«•) Videmus etiam tutelam esse rem maxime difficilem propter foene-
rationum necessitatem; Nov. 72 cap. 6.