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2. Entscheidung der 1 16.
Wenn es sich nur um ein einziges Kapital handelt, dann
kommen die in vorstehendem angedeuteten Kegeln über die
Anerkennungspflicht und Ablehnungsbefugnis des Mündels ohne
weiteres zur Anwendung, d. h. je nach der Lage der Sache
kann das Mündel ablehnen (= Schadensersatz verlangen: Kapital
nebst landesüblichen Zinsen) oder es muss anerkennen. Dasselbe
gilt natürlich bei mehreren Kapitalien dann, wenn in Ansehung
aller entweder der Anerkennungszwang oder die Ablehnungs
befugnis vorliegt 64 * ). Wenn hier das Mündel alle anerkennt bezw.
ablehnt, so handelt es gemäss den obigen Regeln. — Anders,
wenn bei mehreren Kapitalien hinsichtlich einiger (für sich allein
betrachtet) die Anerkennungspflicht, hinsichtlich der anderen (für
sich allein betrachet) die Ablehnungsbefugnis gegeben ist. —
Hier kann das Mündel nur dann (nach den obigen Regeln) die
einen nomina ablehnen und die anderen anerkennen, wenn der
Vormund sich dies gefallen lassen will. Doch kann der Vor
mund das Mündel vor die Alternative stellen, entweder alle nomina
anzuerkennen, oder alle nomina abzulehnen. Das heisst so viel,
wie wenn der Vormund dem Mündel sagt: „Du musst entweder
bei den nomina deperdita et male contracta deine Ablehnungs
befugnis oder bei den nomina integra deine Anerkennungs
befugnis aufgeben.“ Noch anders ausgedrückt: „Entweder du
musst bei den nomina deperdita et male contracta die auf mir
lastende Gefahr übernehmen, d. h. auf Schadensersatz verzichten
oder du musst bei den nomina, hinsichtlich deren du anerkennungs
pflichtig 65 ) bezw. anerkennungsberechtigt bist, dich damit begnügen,
dass ich dir landesübliche Zinsen herausgebe.“ — Anders kann
man die Tragweite der Entscheidung, wenn man das Kind beim
rechten Namen nennen und keine Fiktion, kein „ita ac si“ zu
Hülfe nehmen will, nicht veranschaulichen. — Die 1 16 drückt
64 ) Alle nomina sind bei Verantwortlichkeit des Vormunds unsicher
(Ablehnungsbefugnis). — Alle nomina sind sicher oder ohne Verantwortlichkeit
des Vormunds unsicher bezw. verloren (Anerkennungspflicht).
88 ) Verwickelt wird die Lage dann, wenn sich unter den nomina, zu
deren Anerkennung das Mündel verpflichtet ist, ausser einem nomen integrum
auch ein nomen sine neglegentia tutoris deperditum befindet. Diesen gewiss
nicht selten vorkommenden Fall hat die 1 16 nicht berücksichtigt (s. oben
unter 1. Thatbestand der 1 16 Abs. 3). Doch davon unten.