Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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2. Entscheidung der 1 16. 
Wenn es sich nur um ein einziges Kapital handelt, dann 
kommen die in vorstehendem angedeuteten Kegeln über die 
Anerkennungspflicht und Ablehnungsbefugnis des Mündels ohne 
weiteres zur Anwendung, d. h. je nach der Lage der Sache 
kann das Mündel ablehnen (= Schadensersatz verlangen: Kapital 
nebst landesüblichen Zinsen) oder es muss anerkennen. Dasselbe 
gilt natürlich bei mehreren Kapitalien dann, wenn in Ansehung 
aller entweder der Anerkennungszwang oder die Ablehnungs 
befugnis vorliegt 64 * ). Wenn hier das Mündel alle anerkennt bezw. 
ablehnt, so handelt es gemäss den obigen Regeln. — Anders, 
wenn bei mehreren Kapitalien hinsichtlich einiger (für sich allein 
betrachtet) die Anerkennungspflicht, hinsichtlich der anderen (für 
sich allein betrachet) die Ablehnungsbefugnis gegeben ist. — 
Hier kann das Mündel nur dann (nach den obigen Regeln) die 
einen nomina ablehnen und die anderen anerkennen, wenn der 
Vormund sich dies gefallen lassen will. Doch kann der Vor 
mund das Mündel vor die Alternative stellen, entweder alle nomina 
anzuerkennen, oder alle nomina abzulehnen. Das heisst so viel, 
wie wenn der Vormund dem Mündel sagt: „Du musst entweder 
bei den nomina deperdita et male contracta deine Ablehnungs 
befugnis oder bei den nomina integra deine Anerkennungs 
befugnis aufgeben.“ Noch anders ausgedrückt: „Entweder du 
musst bei den nomina deperdita et male contracta die auf mir 
lastende Gefahr übernehmen, d. h. auf Schadensersatz verzichten 
oder du musst bei den nomina, hinsichtlich deren du anerkennungs 
pflichtig 65 ) bezw. anerkennungsberechtigt bist, dich damit begnügen, 
dass ich dir landesübliche Zinsen herausgebe.“ — Anders kann 
man die Tragweite der Entscheidung, wenn man das Kind beim 
rechten Namen nennen und keine Fiktion, kein „ita ac si“ zu 
Hülfe nehmen will, nicht veranschaulichen. — Die 1 16 drückt 
64 ) Alle nomina sind bei Verantwortlichkeit des Vormunds unsicher 
(Ablehnungsbefugnis). — Alle nomina sind sicher oder ohne Verantwortlichkeit 
des Vormunds unsicher bezw. verloren (Anerkennungspflicht). 
88 ) Verwickelt wird die Lage dann, wenn sich unter den nomina, zu 
deren Anerkennung das Mündel verpflichtet ist, ausser einem nomen integrum 
auch ein nomen sine neglegentia tutoris deperditum befindet. Diesen gewiss 
nicht selten vorkommenden Fall hat die 1 16 nicht berücksichtigt (s. oben 
unter 1. Thatbestand der 1 16 Abs. 3). Doch davon unten.
	        
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