Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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condicionem adulescenti deferre, ut id, quod gessisset tutor in 
contrahendis nominibus, aut in totum agnoscere aut a toto recedere, 
ita ut perinde esset ac si tutor sibi negotium gessisset; idem 
est, et si pupilli nomine credidisset. 
1. Thatbestand der 1 16. 
Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass entsprechend 
meinen früheren Ausführungen das „pecuniam pupilli mutuam 
dedisset et suo nomine stipulatus esset“ der 1 16 so viel be 
deutet, wie „Ausleihen für Rechnung des Mündels und 
Stellen der Stipulation auf den eigenen Namen“ (also „suo 
nomine stipulari“ im Sinne der 1 9 pr. h. t.), nicht aber Aus 
leihen für eigene Rechnung („suo nomine foenerare“, 1 7 § 6 h. t.). 
Hierfür spricht nicht nur der Ausdruck: „suo nomine stipulari“ 
für sich allein, sondern auch die sonstige Ausdrucksweise der 
Stelle: „nornina integra pupillo salva esse“, ferner ¡das .„agnoscere' 1 
und namentlich auch das „ita ut perinde esset ac si tutor sibi 
negotium gessisset“. 
Von den mehreren Kapitalien, die für Rechnung des Mündels 
ausgeliehen worden sind, sind einige sozusagen verloren (deperdita), 
die anderen stehen sehr unsicher, lassen Verluste befürchten 
(male contracta), wieder andere stehen sicher und gut (integra). 
In der Stelle ist vorausgesetzt, dass die nornina deperdita et 
male contracta durch eine vom Vormund zu vertretende 
Nachlässigkeit deperdita bezw. male contracta sind, denn wenn 
das nicht der Fall wäre, dann könnte schon an sich nicht gesagt 
werden, das Mündel habe das Recht, sie als nicht für sich kon 
trahiert anzusehen (schon an sich non posset dici, deperdita et 
male contracta ad tutorem pertinere); denn die nornina, in An 
sehung derer sich der Vormund keine von ihm zu vertretende 
neglegentia hat zu Schulden kommen lassen, die muss das Mündel, 
obwohl sie deperdita sind, auch ohne die Bestimmung der 1 16 
anerkennen, denn sonst würde ja der Vormund für etwas haften, 
wofür er nicht haften soll 62 ). Nur dann, wenn die nornina deperdita 
et male contracta durch eine vom Vormund zu verantwortende 
neglegentia deperdita bezw. male contracta sind, „possit dici. 
nornina integra .... etc. 63 ). * 6 
6S ) Nämlich für casus und neglegentia in suis rebus consueta; vergl 
Glück Bd. 30 S. 334 Z. 2 und Sintenis III § 150 zu Anm. 29. 
6S ) Hier braucht das Mündel an sich nicht anzuerkennen; vergl. Glück 
Bd. 30 S. 334 Z. 3 und Sintenis III § 150 zu Anm. 30.
	        
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