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Bemerkung geführt hat, dass dieGefahrübernahme vorgeschrieben ist,
1. wenn nur ein vom Vormund auf eigene Rechnung
ausgeliehenes Kapital und sonst überhaupt keins vor
liegt,
2. wenn mehrere dergleichen, und
3. wenn sowohl von dieser Art als auch auf des Mündels
Namen ausgeliehene vorhanden sind.
Warum dies alles aber so sei, weshalb überhaupt dem
Mündel die Gefahrübernahme obliegt, das erfahren wir weder von
Sintenis, 53 ) noch von irgend einem anderen Schriftsteller; im
wesentlichen begnügen sich alle mit einer Übersetzung der 1 7
§ 6. 54 ) Nur Marezoll 55 ) versucht eine Erklärung: er setzt aus
einander, dass die Haftung des Vormunds beim Ausleihen von
Kapitalien eine ungleich höhere sei, als bei der übrigen Ver
waltung; sie erstrecke sich nämlich auf levissima culpa schlecht
hin; die Strenge seiner Haftung werde aber durch folgendes
gemildert: der Vormund dürfe Mündelgelder auf eigene Rechnung
ausleihen; wenn er nun auch Kapitalien für Rechnung des Mündels
ausgeliehen habe, dann brauche er von den Zinsen, die er bei
dem auf eigene Rechnung ausgeliehenen Kapitale gezogen habe,
nichts herauszugeben, wenn nicht das Mündel die Gefahr der
übrigen nomina übernehme. Der Vormund könne also seiner
besonders strengen Haftung einen Teil ihrer Strenge dadurch
nehmen, dass er sich in den Zinsen eines auf eigene Rechnung
ausgeliehenen Kapitals gewissermassen einen Reservefonds bilde,
aus dem er, wenn das Mündel die Gefahr der übrigen nomina
nicht übernähme, und später Schadensersatz fordere, den Schaden
ersetzen könne. Dagegen ist zu sagen:
1. Die Haftung des Vormunds ist beim Ausleihen von
Kapitalien nicht strenger als bei der übrigen Verwaltung
(s. oben):
6S ) Der, obwohl er die wahre Natur des „suo nomine foenerare“ durch
aus nicht verkennt, einerseits das Kecht des Mündels und andererseits die
an dieses Recht geknüpfte Bedingung für selbstverständlich hält (s. a. a. 0.
Anm. 37 a. Anf.).
B4 ) Vgl. Keller §434 zu Note 11 und 12, sehr unklar, Verwechselung
der ganz verschieden liegenden Fälle der 17 § 6 und der 116 h.t.; s. Glück Bd.30
S. 331 und dazu oben Anm. 40; Rudorff III S 79 Ziffer 2 zu Anm. 5;
Windscbeid II § 439 Anm. 7 gegen Ende: Verwechselung des Falles der
1 7 § 6 mit dem der 1 16 h. t.
ßB ) Archiv f. civ. Pr. Bd. 9 S. 36 ff.
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