Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Bemerkung geführt hat, dass dieGefahrübernahme vorgeschrieben ist, 
1. wenn nur ein vom Vormund auf eigene Rechnung 
ausgeliehenes Kapital und sonst überhaupt keins vor 
liegt, 
2. wenn mehrere dergleichen, und 
3. wenn sowohl von dieser Art als auch auf des Mündels 
Namen ausgeliehene vorhanden sind. 
Warum dies alles aber so sei, weshalb überhaupt dem 
Mündel die Gefahrübernahme obliegt, das erfahren wir weder von 
Sintenis, 53 ) noch von irgend einem anderen Schriftsteller; im 
wesentlichen begnügen sich alle mit einer Übersetzung der 1 7 
§ 6. 54 ) Nur Marezoll 55 ) versucht eine Erklärung: er setzt aus 
einander, dass die Haftung des Vormunds beim Ausleihen von 
Kapitalien eine ungleich höhere sei, als bei der übrigen Ver 
waltung; sie erstrecke sich nämlich auf levissima culpa schlecht 
hin; die Strenge seiner Haftung werde aber durch folgendes 
gemildert: der Vormund dürfe Mündelgelder auf eigene Rechnung 
ausleihen; wenn er nun auch Kapitalien für Rechnung des Mündels 
ausgeliehen habe, dann brauche er von den Zinsen, die er bei 
dem auf eigene Rechnung ausgeliehenen Kapitale gezogen habe, 
nichts herauszugeben, wenn nicht das Mündel die Gefahr der 
übrigen nomina übernehme. Der Vormund könne also seiner 
besonders strengen Haftung einen Teil ihrer Strenge dadurch 
nehmen, dass er sich in den Zinsen eines auf eigene Rechnung 
ausgeliehenen Kapitals gewissermassen einen Reservefonds bilde, 
aus dem er, wenn das Mündel die Gefahr der übrigen nomina 
nicht übernähme, und später Schadensersatz fordere, den Schaden 
ersetzen könne. Dagegen ist zu sagen: 
1. Die Haftung des Vormunds ist beim Ausleihen von 
Kapitalien nicht strenger als bei der übrigen Verwaltung 
(s. oben): 
6S ) Der, obwohl er die wahre Natur des „suo nomine foenerare“ durch 
aus nicht verkennt, einerseits das Kecht des Mündels und andererseits die 
an dieses Recht geknüpfte Bedingung für selbstverständlich hält (s. a. a. 0. 
Anm. 37 a. Anf.). 
B4 ) Vgl. Keller §434 zu Note 11 und 12, sehr unklar, Verwechselung 
der ganz verschieden liegenden Fälle der 17 § 6 und der 116 h.t.; s. Glück Bd.30 
S. 331 und dazu oben Anm. 40; Rudorff III S 79 Ziffer 2 zu Anm. 5; 
Windscbeid II § 439 Anm. 7 gegen Ende: Verwechselung des Falles der 
1 7 § 6 mit dem der 1 16 h. t. 
ßB ) Archiv f. civ. Pr. Bd. 9 S. 36 ff. 
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