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et locatas; certe depositae apud nos res, quia nostro periculo
non sunt, ad nanc actionem non pertinent.“ Nur wenn die res
commodata durch Nachlässigkeit des Kommodatars untergeht,
trifft diesen die Gefahr; „periculum“ ist in dieser Stelle also
gleich „periculum neglegeutiae“, und dieses periculum negle-
gentiae trifft allerdings den Depositar nicht, daher: „depositae
res nostro periculo non sunt.“ Den Depositar trifft zwar auch
ein periculum, aber nur das periculum doli, von dem in der 1 13
§ 1 nicht die Rede ist 31 ). Ebenso wie nun in 1 14 § 16 D cit.
und 1 13 § 1 cit. dem ohne jeden Zusatz dastehenden „periculum“
der der betreffenden Materie entsprechende Zusatz gemacht
werden muss, so ist auch in 1 18 C 5, 37, 1 44 pr. D 26, 7 und
allen anderen Stellen, in denen das Wort „periculum“ den den
Grad der Haftung bezeichnenden Zusatz noch nicht hat, der Materie
(„Vormundschaftliche Vermögensverwaltung“) entsprechend, zu
ergänzen: periculum „doli, culpae et neglegentiae in suis rebus
non consuetae“ (vergl. 1 1 pr. D 27, 3).
Nach alledem kommen wir zu dem Resultat, dass die Haftung
des Vormundes beim Ausleihen von Kapitalien keine strengere
ist, als bei der übrigen Verwaltung Hieran kann auch die
1 36 § 1 D 3, 5 (angenommen selbst, sie spräche von einem Vor
mund; s. oben) nicht im mindesten irre machen: es steht in ihr
nur, dass der Pupill dann nicht gegen den Vormund Vorgehen
kann, wenn der Verlust fortuitis casibus eingetreten ist, dass aber
umgekehrt eine Klage am Platze ist, wenn auch nur das geringste
Verschulden vorliegt; darin liegt aber, wie wir oben sahen, noch
lange nicht, dass ein jedes Verschulden auch die Verurteilung
des Vormundes zur Folge haben müsste; vielmehr kann sich der
Vormund durch den Nachweis befreien, er habe die diligentia
prästiert, quam in suis rebus adhibere solet, — „In Omnibus,
quae fecit tutor, rationem reddet hoc iudicio praestando dolum,
culpam et quantam in suis rebus diligentiam.“ „In Omnibus“
würde Ulpian sicher nicht gesagt haben, wenn der Vormund beim
Ausleihen der Mündelgelder, einem so überaus wichtigen Teile
der Verwaltung, omnem diligentiam schlechthin zu prästieren
gehabt hätte.
31 ) Vergl. noch 1 5 § 13 u. 14 D 13, 6 u. 1 54 D 19, 1.
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