Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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et locatas; certe depositae apud nos res, quia nostro periculo 
non sunt, ad nanc actionem non pertinent.“ Nur wenn die res 
commodata durch Nachlässigkeit des Kommodatars untergeht, 
trifft diesen die Gefahr; „periculum“ ist in dieser Stelle also 
gleich „periculum neglegeutiae“, und dieses periculum negle- 
gentiae trifft allerdings den Depositar nicht, daher: „depositae 
res nostro periculo non sunt.“ Den Depositar trifft zwar auch 
ein periculum, aber nur das periculum doli, von dem in der 1 13 
§ 1 nicht die Rede ist 31 ). Ebenso wie nun in 1 14 § 16 D cit. 
und 1 13 § 1 cit. dem ohne jeden Zusatz dastehenden „periculum“ 
der der betreffenden Materie entsprechende Zusatz gemacht 
werden muss, so ist auch in 1 18 C 5, 37, 1 44 pr. D 26, 7 und 
allen anderen Stellen, in denen das Wort „periculum“ den den 
Grad der Haftung bezeichnenden Zusatz noch nicht hat, der Materie 
(„Vormundschaftliche Vermögensverwaltung“) entsprechend, zu 
ergänzen: periculum „doli, culpae et neglegentiae in suis rebus 
non consuetae“ (vergl. 1 1 pr. D 27, 3). 
Nach alledem kommen wir zu dem Resultat, dass die Haftung 
des Vormundes beim Ausleihen von Kapitalien keine strengere 
ist, als bei der übrigen Verwaltung Hieran kann auch die 
1 36 § 1 D 3, 5 (angenommen selbst, sie spräche von einem Vor 
mund; s. oben) nicht im mindesten irre machen: es steht in ihr 
nur, dass der Pupill dann nicht gegen den Vormund Vorgehen 
kann, wenn der Verlust fortuitis casibus eingetreten ist, dass aber 
umgekehrt eine Klage am Platze ist, wenn auch nur das geringste 
Verschulden vorliegt; darin liegt aber, wie wir oben sahen, noch 
lange nicht, dass ein jedes Verschulden auch die Verurteilung 
des Vormundes zur Folge haben müsste; vielmehr kann sich der 
Vormund durch den Nachweis befreien, er habe die diligentia 
prästiert, quam in suis rebus adhibere solet, — „In Omnibus, 
quae fecit tutor, rationem reddet hoc iudicio praestando dolum, 
culpam et quantam in suis rebus diligentiam.“ „In Omnibus“ 
würde Ulpian sicher nicht gesagt haben, wenn der Vormund beim 
Ausleihen der Mündelgelder, einem so überaus wichtigen Teile 
der Verwaltung, omnem diligentiam schlechthin zu prästieren 
gehabt hätte. 
31 ) Vergl. noch 1 5 § 13 u. 14 D 13, 6 u. 1 54 D 19, 1. 
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