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haftet, ist wohl selbstverständlich; will man aber, was thatsächlich
angängig ist, an die Stelle ein arg. e contrario knüpfen, dann
würde das „periculum“, wie in der 1 44 cit. gerade den Gedanken
an die Kasushaftung nahelegen).
Weiter lehrt man aber, wenn auch der Vormund beim Aus
leihen von Kapitalien nicht für einen casus hafte, so gehe seine
Verantwortlichkeit hier doch viel weiter, als bei der übrigen
Verwaltung 25 ). Dass die hierfür citierten Quellenstellen 26 ) be
weisend sind, glaube ich nicht. Allerdings sagen die römischen
Juristen insbesondere dann, wenn sie die Haftpflicht des Vor
mundes beim Ausleihen von Mündelgeldern ausdrücken wollen,
gern: periculum ad tutorem pertinet 2 ’). Aber ebenso wie mit
dem Ausdruck „periculum“ nicht die Haftung für reinen Zufall
gemeint ist 28 ), so braucht damit auch nicht die Haftung für einen
geringeren Grad von Verschuldung, als er bei der sonstigen Ver
waltung zur Voraussetzung gemacht ist, gemeint zu sein.
„Periculum“ ist ein ganz vager Begriff, er bedeutet nicht
viel mehr als „Verantwortlichkeit“; in diesem Sinne findet sich
das Wort in der Überschrift unseres Titels: „de administratione
et periculo tutoris.“ Hasse (§ 77) sagt sehr richtig: „Periculum,
angewandt auf ein Rechtsverhältnis zu anderen, heisst Gefahr,
welche dem fremden Geschäft, welches wir vornehmen wollen,
Gefahr, welche der fremden Sache, die wir zu bewahren haben,
droht, und welche sich durch unsere Vorsicht abwenden lässt
oder nicht 29 ).“ Dieses periculum, d. h. den durch die wirklich
realisierte Gefahr entstandenen Schaden, tragen wir in gewissen
Fällen ohne Rücksicht darauf, ob wir ihn abwenden konnten oder
nicht (Haftung für casus); in anderen Fällen tragen wir ihn nur,
wenn wir ihn durch omnis diligentia hätten abwenden können;
in wieder anderen Fällen nur dann, wenn er bei Anwendung
26 ) S. z. B. Sintenis III § 149 Anm. 35 und Marezoll, Archiv f. civ.
Pr., Bd. 9 S. 36 ff; Glück Bd. 30 S. 330. Auch Kraut II S. 137 nimmt
an, der "Vormund hafte für culpa levis schlechthin.
26 ) 1 35 D 12, 1; 1 36 D 3, 5, in der übrigens m. E. nicht von einem
Vormund als gerens die Rede ist; 1 35 u. 44 pr. h. t., 1 18 C 5, 37 und
ähnliche Stellen.
27 ) 1 18 C 5, 37; 1 24 i. f. eod. und manche andere.
28 ) Vergl. das folgende: Für den Zufall haftet der Vormund ja auch
nach Ansicht von Sintenis und Marezoll nicht.
29 ) Vergl. zu dem Folgenden Hasse a. a. 0. § 77.