Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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haftet, ist wohl selbstverständlich; will man aber, was thatsächlich 
angängig ist, an die Stelle ein arg. e contrario knüpfen, dann 
würde das „periculum“, wie in der 1 44 cit. gerade den Gedanken 
an die Kasushaftung nahelegen). 
Weiter lehrt man aber, wenn auch der Vormund beim Aus 
leihen von Kapitalien nicht für einen casus hafte, so gehe seine 
Verantwortlichkeit hier doch viel weiter, als bei der übrigen 
Verwaltung 25 ). Dass die hierfür citierten Quellenstellen 26 ) be 
weisend sind, glaube ich nicht. Allerdings sagen die römischen 
Juristen insbesondere dann, wenn sie die Haftpflicht des Vor 
mundes beim Ausleihen von Mündelgeldern ausdrücken wollen, 
gern: periculum ad tutorem pertinet 2 ’). Aber ebenso wie mit 
dem Ausdruck „periculum“ nicht die Haftung für reinen Zufall 
gemeint ist 28 ), so braucht damit auch nicht die Haftung für einen 
geringeren Grad von Verschuldung, als er bei der sonstigen Ver 
waltung zur Voraussetzung gemacht ist, gemeint zu sein. 
„Periculum“ ist ein ganz vager Begriff, er bedeutet nicht 
viel mehr als „Verantwortlichkeit“; in diesem Sinne findet sich 
das Wort in der Überschrift unseres Titels: „de administratione 
et periculo tutoris.“ Hasse (§ 77) sagt sehr richtig: „Periculum, 
angewandt auf ein Rechtsverhältnis zu anderen, heisst Gefahr, 
welche dem fremden Geschäft, welches wir vornehmen wollen, 
Gefahr, welche der fremden Sache, die wir zu bewahren haben, 
droht, und welche sich durch unsere Vorsicht abwenden lässt 
oder nicht 29 ).“ Dieses periculum, d. h. den durch die wirklich 
realisierte Gefahr entstandenen Schaden, tragen wir in gewissen 
Fällen ohne Rücksicht darauf, ob wir ihn abwenden konnten oder 
nicht (Haftung für casus); in anderen Fällen tragen wir ihn nur, 
wenn wir ihn durch omnis diligentia hätten abwenden können; 
in wieder anderen Fällen nur dann, wenn er bei Anwendung 
26 ) S. z. B. Sintenis III § 149 Anm. 35 und Marezoll, Archiv f. civ. 
Pr., Bd. 9 S. 36 ff; Glück Bd. 30 S. 330. Auch Kraut II S. 137 nimmt 
an, der "Vormund hafte für culpa levis schlechthin. 
26 ) 1 35 D 12, 1; 1 36 D 3, 5, in der übrigens m. E. nicht von einem 
Vormund als gerens die Rede ist; 1 35 u. 44 pr. h. t., 1 18 C 5, 37 und 
ähnliche Stellen. 
27 ) 1 18 C 5, 37; 1 24 i. f. eod. und manche andere. 
28 ) Vergl. das folgende: Für den Zufall haftet der Vormund ja auch 
nach Ansicht von Sintenis und Marezoll nicht. 
29 ) Vergl. zu dem Folgenden Hasse a. a. 0. § 77.
	        
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