Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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D h. t. vbd. 1 19 D 27, 3); im ersteren Falle ist er allerdings 
nicht für die culpa in contrahendis nominibus seines Vorgängers 
verantwortlich (1 35 D h. t.), d. h. exactionem non periculo suo 
facit, sofern nicht dadurch, dass er seinerseits die rechtzeitige 
Beitreibung verzögert hat, der Schaden erst erwachsen oder doch 
vergrössert worden ist 14 ). 
Ausleihen darf der Vormund nur an einen Schuldner, dessen 
Sicherheit auf die eine oder andere Weise fest garantiert ist. 
Über den Grad der Haftung des Vormunds besteht Meinungs 
verschiedenheit. — Nach der herrschenden Meinung hat der 
Vormund, abgesehen von der Kreditierung der Mündelgelder, bei 
seiner Verwaltung diejenige diligentia zu beobachten, quam in 
suis rebus adhibere solet; es besteht jedoch eine Besonderheit, 
auf die wir durch die 1 1 pr. D 27, 3 hingewiesen werden: in 
omnibus, quae fecit tutor, cum facere non deberet, item in his r 
quae non fecit, rationem reddet hoc judicio, praestando dolum r 
culpam et quantam in suis rebus diligentiam. 
Gewöhnlich wird nur ein bonus pater familias zum Vor 
mund bestellt; es wird daher von jedem Vormund vorausgesetzt, 
dass er wie ein bonus pater familias handeln werde, und wegen 
jeder culpa, auch wegen culpa levissima, wird er zur Verant 
wortung gezogen 15 ); wenn auch nur der geringste Grad von 
Verschuldung vorliegt, hat das Mündel Anlass, gegen den Vormund 
vorzugehen; nur der casus belastet den Vormund nicht 16 ). — 
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Vormund, wenn er 
nicht omnem diligentiam adhibuit, Schadensersatz leisten müsste; 
vielmehr ist damit nur gesagt, dass in einem solchen Falle die 
Vermutung gegen ihn, d. h. für seine Schadensersatzpflicht spricht; 
um deswillen ist auch eine Klage gegen ihn an sich begründe^ 
wenn er sich auch nur das geringste Versehen zu Schulden 
kommen Hess; aber er kann sich von der Haftpflicht dadurch 
befreien, dass er die gegen ihn bestehende Vermutung, er sei 
ein diligens pater familias, der alle Geschäftsangelegenheiten 
omni diligentia besorgt, entkräftet und beweist, dass er auch 
in suis rebus keine grössere Sorgfalt anzuwenden pflegt, als er 
14 ) Ueber den Grad der vom Vormund in Ansehung dieser Beitreibung 
zu prästierenden neglegentia siehe unten. 
15 ) 1 7 C 5, 51; 1 23 C 5, 37; 1 57 pr. a. E. und 33 pr. D h. t.; 1 111 
a. E. D 35, 1. 
16 ) 1 3 § 7 D 27, 4; 1 4 C 5, 38; 1 50 D h. t.: „cum fuisset celeberrimus“.
	        
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