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bilde (nämlich Vorteilsabzug, wenn Vorteil und Nachteil aus ein und
derselben Handlung hervorgehen). — Dass Mommsen mit eben
derselben Begründung auch die Ansicht Vangerow’s verwirft,
ist vollends unerklärlich; Vangerow drückt sich doch so klar
wie möglich aus: „Für den anderen Fall aber, wenn Gewinn
und Schaden aus verschiedenen Handlungen hervorgehen,
scheinen sich die Gesetze zu widersprechen. Während nämlich
Ulpian in der 1 23 § 1 , findet sich in 1 10 die Ent
scheidung, dass . . . ." Trotzdem macht auch Vangerow nach
Mommsen die Regel: Vorteilsabzug, wenn nur eine Handlung
in Frage steht, zur Ausnahme.
Windscheid meint merkwürdiger Weise in seiner Kritik:
„Was der Verfasser in der 1 10 gegen Vangerow und Fritz
bemerkt, scheint mir begründet.“
Hol z sch uh er 42 ) fasst die mehreren Geschäfte zusammen
als „Überschreitung der rechtlichen Grenzen einer negotiorum
gestio“; diese Überschreitung sei „die verletzende Thatsache“;
da demnach ein und dieselbe Thatsache Schaden und Nutzen
zugleich gebracht habe, finde Kompensation statt. — Gewiss,
man kann die mehreren Handlungen zusammen als Über
schreitung der rechtlichen Grenzen einer negotiorum gestio
bezeichnen, obwohl diese Bezeichnung nicht sehr bezeichnend ist; 43 )
damit kommt man aber nicht darüber hinaus, dass der gestor
die Grenzen zweimal oder öfter überschritten hat. Was
würde Holzschuher dazu sagen, wenn wir sämmtliche Hand
lungen des gestor als „auftraglose Geschäftsführung“ zusammen
fassen, diese Geschäftsführung als „verletzende Thatsache“ hin
stellen und daraufhin ein allgemeines grosses Kompensieren
anfangen würden! 44 )
Das B. G. B. schreibt die c. 1. c. d. bei der auftraglosen
Geschäftsführung für keinen Fall vor. — Doch ich meine: man
wird auch fürderhin im Hinblick auf Zweck und Ziel der Kasus-
4S ) Theorie und Kasuistik des gemeinen Hechts Bd. 3 S. 89.
43 ) Ist die Ausführung eines negotium inutile nicht auch negotiorum
gestio ?
**) Man ist berechtigt, dies Holzschuher vorzuhalten, denn die
Überschreitung der rechtlichen Grenzen der neg. gestio an sich ist eben
sowenig eine zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache, wie die Aus
führung eines negotium utile coeptum an sich.