Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

64 
bilde (nämlich Vorteilsabzug, wenn Vorteil und Nachteil aus ein und 
derselben Handlung hervorgehen). — Dass Mommsen mit eben 
derselben Begründung auch die Ansicht Vangerow’s verwirft, 
ist vollends unerklärlich; Vangerow drückt sich doch so klar 
wie möglich aus: „Für den anderen Fall aber, wenn Gewinn 
und Schaden aus verschiedenen Handlungen hervorgehen, 
scheinen sich die Gesetze zu widersprechen. Während nämlich 
Ulpian in der 1 23 § 1 , findet sich in 1 10 die Ent 
scheidung, dass . . . ." Trotzdem macht auch Vangerow nach 
Mommsen die Regel: Vorteilsabzug, wenn nur eine Handlung 
in Frage steht, zur Ausnahme. 
Windscheid meint merkwürdiger Weise in seiner Kritik: 
„Was der Verfasser in der 1 10 gegen Vangerow und Fritz 
bemerkt, scheint mir begründet.“ 
Hol z sch uh er 42 ) fasst die mehreren Geschäfte zusammen 
als „Überschreitung der rechtlichen Grenzen einer negotiorum 
gestio“; diese Überschreitung sei „die verletzende Thatsache“; 
da demnach ein und dieselbe Thatsache Schaden und Nutzen 
zugleich gebracht habe, finde Kompensation statt. — Gewiss, 
man kann die mehreren Handlungen zusammen als Über 
schreitung der rechtlichen Grenzen einer negotiorum gestio 
bezeichnen, obwohl diese Bezeichnung nicht sehr bezeichnend ist; 43 ) 
damit kommt man aber nicht darüber hinaus, dass der gestor 
die Grenzen zweimal oder öfter überschritten hat. Was 
würde Holzschuher dazu sagen, wenn wir sämmtliche Hand 
lungen des gestor als „auftraglose Geschäftsführung“ zusammen 
fassen, diese Geschäftsführung als „verletzende Thatsache“ hin 
stellen und daraufhin ein allgemeines grosses Kompensieren 
anfangen würden! 44 ) 
Das B. G. B. schreibt die c. 1. c. d. bei der auftraglosen 
Geschäftsführung für keinen Fall vor. — Doch ich meine: man 
wird auch fürderhin im Hinblick auf Zweck und Ziel der Kasus- 
4S ) Theorie und Kasuistik des gemeinen Hechts Bd. 3 S. 89. 
43 ) Ist die Ausführung eines negotium inutile nicht auch negotiorum 
gestio ? 
**) Man ist berechtigt, dies Holzschuher vorzuhalten, denn die 
Überschreitung der rechtlichen Grenzen der neg. gestio an sich ist eben 
sowenig eine zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache, wie die Aus 
führung eines negotium utile coeptum an sich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.