Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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nicht c. 1. c. d.!) — Die hier dargelegte Auffassung 
führt allerdings zum selben ökonomischen Resultat: 
dies Resultat beruht aber auf einer c. 1. c. d. 
3. Ein novuin negotium — Gewinn 4C00. 
Ein anderes — kulposer Schaden 2060. 
Nach Dernburg wird hier der Herr beide Ge 
schäfte genehmigen. Da nun, wie wir oben in den 
allgemeinen Ausführungen sahen, die Genehmigung 
den gestor nur von der Kasushaftung befreit, dem 
dominus aber nicht das Recht nimmt, wegen ver 
schuldeten Schadens Ersatz zu fordern, 37 ) so kann 
hier der dominus, trotz der Genehmigung, Ersatz des 
ganzen verschuldeten Schadens fordern. Also auch 
Dernburg ist der Ansicht: Keine Kompen 
sation, wenn nicht ein kasueller Schaden 
eingetreten ist! Mir scheint, wenn Dernburg der 
Kompensation des verschuldeten Schadens hätte das 
Wort reden wollen, dann hätte er sich nicht mit 
der oben Aviedergegebenen Ausführung begnügen 
dürfen; denn aus dieser folgt gerade die Unzu 
lässigkeit der Kompensation bei verschuldetem 
Schaden. 
4. Ein novum negotium — Gewinn 2000. 
Ein anderes — kulposer Schaden 4000. 
Das zu 3. Gesagte gilt auch hier. 38 ) 
Dass auch Dernburg nur bei kasuellem Schaden compen- 
•siert wissen will, möge meine Ansicht unterstützen, derzufolge 
man nicht zugeben darf, dass der gestor mit Rücksicht auf 
die Verschaffung eines GeAvinns durch ein negotium inutiliter 
coeptum (Reservefonds!), ohne ersatzpflichtig zu av erden, mittelst 
87 ) Dieser Ansicht ist auch Dernburg II §122 tu Anm. 27. 
88 ) Der nburg’s Formulierung des Inhalts der 110 ist nicht ganz richtig, 
wie schon im Text angedeutet wurde. Für die Fälle kulposer Schadens 
aufügung ist die Ungenauigkeit allerdings praktisch bedeutungslos. Anders 
in den Fällen kasuellen Schadens: Vergreift sich hier der dominus bei der 
Wahl (Genehmigung oder Nichtgenehmigung aller Geschäfte), was dann leicht 
passieren kann, wenn sich die Folgen der einzelnen Geschäfte noch nicht 
genau abmessen lassen, dann führt die Dernburg’sche Formulierung nicht 
nur nicht zu einer c. 1. c. d., sondern auch nicht einmal zu deren ökonomischen 
Resultaten. — Die 1 10 schreibt aber doch eine c. 1. c. d. vor.
	        
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