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werfen oder ganz anerkennen. Es ist ihm also nicht verstattet,
die günstig auslaufenden Unternehmungen für sich in Anspruch
zu nehmen, die ungünstigen aber zurückzuweisen (1 10).“ —
Mehr sagt Dernburg nicht; er meint also offenbar, in der Ver
pflichtung des dominus, entweder alle nicht nützlich unter
nommenen .Geschäfte zu genehmigen oder alle zu verwerfen,
stecke das Recht des gestor auf die c. 1. c. d. Wie wir gleich
sehen werden, kommt man bei der Dernburg’sehen Auffassung
auf dieselben ökonomischen Resultate heraus, wie bei der hier
dargelegten; aber diese Resultate basieren bei der Auffassung
Dernburg’s niemals auf einer c. 1. c. d., während doch die
1 10 von einer solchen spricht. Beispiele:
1. Ein novum negotium — Gewinn 4000.
Ein anderes — kasueller Schaden 2000.
Hier wird (nach Dernburg) der Herr beide
Geschäfte genehmigen. Resultat: Der Herr hat im
ganzen einen Gewinn von 2000 gemacht; durch die
Genehmigung beraubte er sich des Rechts, Ersatz des
kasuellen Schadens zu fordern, bezw. bürdet sich die
Verpflichtung auf, den im Vermögen des gestor ein
getretenen kasuellen Schaden von 2000 zu decken.
Es liegt auf der Hand, dass die hier dargelegte Auf
fassung zum selben Resultat führt. Nach Dernburg
ist aber in keinem Fall eine c. 1. c. d. möglich, denn
durch die Genehmigung des schadenbringenden Ge
schäftes wird eine •Schadensersatzforderung des
dominus unmöglich.
2. Ein novum negotium — Gewinn 2000.
Ein anderes — kasueller Schaden 4000.
Hier wird der dominus beide Geschäfte ver
werfen, und, falls der Schaden in seinem eigenen
Vermögen eingetreten ist, Ersatz von 4000 fordern;
auf den Schaden kann aber nach Dernburg kein dem
Herrn verbleibender Gewinn aufgerechnet werden;
vielmehr hat, wenn der Gewinn dem Herrn bereits
zugekommen ist, der gestor wegen der Nicht
genehmigung eine selbständige Forderung auf
Herausgabe des Gewinns (actio negotiorum gestorum
contraria: eventuell Forderungskompensation, aber