Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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werfen oder ganz anerkennen. Es ist ihm also nicht verstattet, 
die günstig auslaufenden Unternehmungen für sich in Anspruch 
zu nehmen, die ungünstigen aber zurückzuweisen (1 10).“ — 
Mehr sagt Dernburg nicht; er meint also offenbar, in der Ver 
pflichtung des dominus, entweder alle nicht nützlich unter 
nommenen .Geschäfte zu genehmigen oder alle zu verwerfen, 
stecke das Recht des gestor auf die c. 1. c. d. Wie wir gleich 
sehen werden, kommt man bei der Dernburg’sehen Auffassung 
auf dieselben ökonomischen Resultate heraus, wie bei der hier 
dargelegten; aber diese Resultate basieren bei der Auffassung 
Dernburg’s niemals auf einer c. 1. c. d., während doch die 
1 10 von einer solchen spricht. Beispiele: 
1. Ein novum negotium — Gewinn 4000. 
Ein anderes — kasueller Schaden 2000. 
Hier wird (nach Dernburg) der Herr beide 
Geschäfte genehmigen. Resultat: Der Herr hat im 
ganzen einen Gewinn von 2000 gemacht; durch die 
Genehmigung beraubte er sich des Rechts, Ersatz des 
kasuellen Schadens zu fordern, bezw. bürdet sich die 
Verpflichtung auf, den im Vermögen des gestor ein 
getretenen kasuellen Schaden von 2000 zu decken. 
Es liegt auf der Hand, dass die hier dargelegte Auf 
fassung zum selben Resultat führt. Nach Dernburg 
ist aber in keinem Fall eine c. 1. c. d. möglich, denn 
durch die Genehmigung des schadenbringenden Ge 
schäftes wird eine •Schadensersatzforderung des 
dominus unmöglich. 
2. Ein novum negotium — Gewinn 2000. 
Ein anderes — kasueller Schaden 4000. 
Hier wird der dominus beide Geschäfte ver 
werfen, und, falls der Schaden in seinem eigenen 
Vermögen eingetreten ist, Ersatz von 4000 fordern; 
auf den Schaden kann aber nach Dernburg kein dem 
Herrn verbleibender Gewinn aufgerechnet werden; 
vielmehr hat, wenn der Gewinn dem Herrn bereits 
zugekommen ist, der gestor wegen der Nicht 
genehmigung eine selbständige Forderung auf 
Herausgabe des Gewinns (actio negotiorum gestorum 
contraria: eventuell Forderungskompensation, aber
	        
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