Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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nicht unwesentlich ist. Im Bisherigen habe ich immer nur das 
geleugnet, dass der Freiwilligkeit eine selbständige Be 
deutung zukomme 34 ). Jetzt betone ich ausdrücklich, dass selbst 
die Verpflichtung des gestor einen kasuellen Schaden zu er 
setzen, dann nicht für die Kompensation genügen würde, wenn 
der anderweitige Gewinn durch eine pflichtmassige Handlung 
des gestor gebracht wäre. Und indem ich so zugebe, dass die 
Freiwilligkeit der lukrativen Handlung mitbestimmend für die 
Entscheidung der 1 10 war, bringe ich zugleich in Erwägung, 
ob nicht wegen Gleichheit des Grundes die c. 1. c. d. auch dann 
stattfinden muss, wenn der gestor durch ein negotium inutiliter 
coeptum kasuellen Schaden, und durch ein im Rahmen seiner 
Verwaltung liegendes freiwilliges negotium utiliter coeptum 
Gewinn gebracht hat (extensive Interpretation der 1 10 35 ). 
Cohnfeldt bemerkt gegen Fritz: Die Unterscheidung 
zwischen einem kasuellen und einem kulposen Schaden sei un 
zulässig, „denn ist ein kasueller Schaden einmal zu ersetzen, so 
steht er“ (der Schaden?) „der culpa völlig gleich.“ Cohn 
feldt spielt hier darauf an, dass der Grad, das Mass der Ver 
schuldung auf den Umfang des Interesses keinen Einfluss habe. 
In diesem letzteren Punkt kann man ihm beistimmen. Es wird 
aber auch gar nicht behauptet, dass der gestor in Fällen der 
c. 1. c. d. das Interesse leiste. 
Vielleicht entspricht die hier dargelegte Auffassung von 
der 1 10 der Ansicht Dernburg’s. — Dernburg verspricht 
bei der Besprechung der c. 1. c. d., er werde bei der Lehre von 
der neg. gestio die besonderen Gründe erörtern, die in der 1 10 
zur Vorschrift der Kompensation geführt haben 30 ). Er sagt aber 
im § 122 unter Ziffer 3b nur folgendes: „Der Geschäftsherr 
kann eine nicht nützlich unternommene und von ihm auch nicht 
genehmigte Geschäftsführung zurückweisen. Dann darf er 
Wiederherstellung des früheren Zustandes fordern. Aber er 
muss die einheitlich geführte Verwaltung entweder ganz ver- 
s4 ) Wenn man ihr wegen ihres Zusammentreffens mit der nicht reali 
sierten Kasushaftung des gestor Bedeutung beimisst, wie Cohnfeldt es thut, 
dann vindiciert man ihr eine selbständige Bedeutung, denn die nicht 
realisierte Kasushaftung ist ein Nichts. 
3i ) Vgl. an dieser Stelle die Interpretation der 1 10 von Brinz I 
§ 107 S. 451. 
S6 ) S. Bd. II § 45 Anm. 12 a. E.
	        
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