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nicht unwesentlich ist. Im Bisherigen habe ich immer nur das
geleugnet, dass der Freiwilligkeit eine selbständige Be
deutung zukomme 34 ). Jetzt betone ich ausdrücklich, dass selbst
die Verpflichtung des gestor einen kasuellen Schaden zu er
setzen, dann nicht für die Kompensation genügen würde, wenn
der anderweitige Gewinn durch eine pflichtmassige Handlung
des gestor gebracht wäre. Und indem ich so zugebe, dass die
Freiwilligkeit der lukrativen Handlung mitbestimmend für die
Entscheidung der 1 10 war, bringe ich zugleich in Erwägung,
ob nicht wegen Gleichheit des Grundes die c. 1. c. d. auch dann
stattfinden muss, wenn der gestor durch ein negotium inutiliter
coeptum kasuellen Schaden, und durch ein im Rahmen seiner
Verwaltung liegendes freiwilliges negotium utiliter coeptum
Gewinn gebracht hat (extensive Interpretation der 1 10 35 ).
Cohnfeldt bemerkt gegen Fritz: Die Unterscheidung
zwischen einem kasuellen und einem kulposen Schaden sei un
zulässig, „denn ist ein kasueller Schaden einmal zu ersetzen, so
steht er“ (der Schaden?) „der culpa völlig gleich.“ Cohn
feldt spielt hier darauf an, dass der Grad, das Mass der Ver
schuldung auf den Umfang des Interesses keinen Einfluss habe.
In diesem letzteren Punkt kann man ihm beistimmen. Es wird
aber auch gar nicht behauptet, dass der gestor in Fällen der
c. 1. c. d. das Interesse leiste.
Vielleicht entspricht die hier dargelegte Auffassung von
der 1 10 der Ansicht Dernburg’s. — Dernburg verspricht
bei der Besprechung der c. 1. c. d., er werde bei der Lehre von
der neg. gestio die besonderen Gründe erörtern, die in der 1 10
zur Vorschrift der Kompensation geführt haben 30 ). Er sagt aber
im § 122 unter Ziffer 3b nur folgendes: „Der Geschäftsherr
kann eine nicht nützlich unternommene und von ihm auch nicht
genehmigte Geschäftsführung zurückweisen. Dann darf er
Wiederherstellung des früheren Zustandes fordern. Aber er
muss die einheitlich geführte Verwaltung entweder ganz ver-
s4 ) Wenn man ihr wegen ihres Zusammentreffens mit der nicht reali
sierten Kasushaftung des gestor Bedeutung beimisst, wie Cohnfeldt es thut,
dann vindiciert man ihr eine selbständige Bedeutung, denn die nicht
realisierte Kasushaftung ist ein Nichts.
3i ) Vgl. an dieser Stelle die Interpretation der 1 10 von Brinz I
§ 107 S. 451.
S6 ) S. Bd. II § 45 Anm. 12 a. E.