59
negotia nova ab; durch eines bringt er Gewinn, durch das an
dere schuldhaft Schaden. Dieser Fall liegt genau ebenso,
wie der vorher geschilderte, in dem die Geschäfte negotia uti-
liter coepta waren: in beiden Fällen beruht der Gewinn auf
einer ganz freiwilligen Handlung des gestor; in beiden Fällen
hat er schuldhaft Schaden gebracht. Ich sehe nicht den ge
ringsten Grund, die Kompensation in einem Falle zu gestatten,
wenn man sie im anderen versagen muss. Oder sollte im Falle
der unverbindlichen Geschäftsführung der Umstand zur Kom
pensationführen, dass der gestor verantwortlich gewesen sein
würde, wenn ein kasueller Schaden eingetreten wäre?!
Cohnfeldt rechnet es anscheinend dem gestor als ein Werk
aufopfernder Nächstenliebe an, wenn derselbe „es auf sein Kisiko
unternimmt, einem anderen, ohne dazu verpflichtet zu sein,
Vorteil zu verschaffen“; und diese Grossmut will er belohnt
wissen. — Mir scheint: Ebenso wie dem gestor für diese Gross
mut keine Belohnung zu teil wird, wenn das betreffende Ge
schäft glücklich abgelaufen ist, so verdient er keine Belohnung,
wenn er, indem er so „grossmütig“ handelte, sich zugleich
einer culpa oder gar eines dolus schuldig machte! Ganz
anders, wenn sich das vom gestor übernommene Risiko realisiert.
Hier kommt dem gestor seine Kasushaftung zum Bewusstsein;
hier ist das Mitleid, das Cohnfeldt mit ihm hat, am Platze;
hier muss man ihm helfen, wenn es geht; hier muss man daher,
wenn es sich zufällig so trifft, dass der gestor dem dominus
durch ein anderes negotium novuin Gewinn gebracht hat, diesen
Gewinn zur Aufrechnung bringen.
Und wenn der dominus sich darüber beklagt, dass ihm
ein Gewinn ganz oder zum Teil wieder abgenommen wird, den
er doch vollständig gehabt haben würde, wenn der gestor die
schadenbringende Handlung nicht vorgenommen hätte, so werden
wir ihm das sagen, was ich oben ausgeführt habe, werden ihm
sagen, dass die Kasushaftung des gestor bei Verweigerung
der Kompensation die ihr durch ihren Zweck gezogenen Schranken
überschreiten würde, und werden hinzufügen, dass die Kompen
sation um so mehr gerechtfertigt sei, als er — der dominus —
den Gewinn ja nur durch eine Handlung erlangt habe, auf deren
A^ornahme er gar kein Recht gehabt habe.
An dieser Stelle mag hervorgehoben werden, dass aller
dings die Freiwilligkeit der lukrativen Handlungen der 1 10