Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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negotia nova ab; durch eines bringt er Gewinn, durch das an 
dere schuldhaft Schaden. Dieser Fall liegt genau ebenso, 
wie der vorher geschilderte, in dem die Geschäfte negotia uti- 
liter coepta waren: in beiden Fällen beruht der Gewinn auf 
einer ganz freiwilligen Handlung des gestor; in beiden Fällen 
hat er schuldhaft Schaden gebracht. Ich sehe nicht den ge 
ringsten Grund, die Kompensation in einem Falle zu gestatten, 
wenn man sie im anderen versagen muss. Oder sollte im Falle 
der unverbindlichen Geschäftsführung der Umstand zur Kom 
pensationführen, dass der gestor verantwortlich gewesen sein 
würde, wenn ein kasueller Schaden eingetreten wäre?! 
Cohnfeldt rechnet es anscheinend dem gestor als ein Werk 
aufopfernder Nächstenliebe an, wenn derselbe „es auf sein Kisiko 
unternimmt, einem anderen, ohne dazu verpflichtet zu sein, 
Vorteil zu verschaffen“; und diese Grossmut will er belohnt 
wissen. — Mir scheint: Ebenso wie dem gestor für diese Gross 
mut keine Belohnung zu teil wird, wenn das betreffende Ge 
schäft glücklich abgelaufen ist, so verdient er keine Belohnung, 
wenn er, indem er so „grossmütig“ handelte, sich zugleich 
einer culpa oder gar eines dolus schuldig machte! Ganz 
anders, wenn sich das vom gestor übernommene Risiko realisiert. 
Hier kommt dem gestor seine Kasushaftung zum Bewusstsein; 
hier ist das Mitleid, das Cohnfeldt mit ihm hat, am Platze; 
hier muss man ihm helfen, wenn es geht; hier muss man daher, 
wenn es sich zufällig so trifft, dass der gestor dem dominus 
durch ein anderes negotium novuin Gewinn gebracht hat, diesen 
Gewinn zur Aufrechnung bringen. 
Und wenn der dominus sich darüber beklagt, dass ihm 
ein Gewinn ganz oder zum Teil wieder abgenommen wird, den 
er doch vollständig gehabt haben würde, wenn der gestor die 
schadenbringende Handlung nicht vorgenommen hätte, so werden 
wir ihm das sagen, was ich oben ausgeführt habe, werden ihm 
sagen, dass die Kasushaftung des gestor bei Verweigerung 
der Kompensation die ihr durch ihren Zweck gezogenen Schranken 
überschreiten würde, und werden hinzufügen, dass die Kompen 
sation um so mehr gerechtfertigt sei, als er — der dominus — 
den Gewinn ja nur durch eine Handlung erlangt habe, auf deren 
A^ornahme er gar kein Recht gehabt habe. 
An dieser Stelle mag hervorgehoben werden, dass aller 
dings die Freiwilligkeit der lukrativen Handlungen der 1 10
	        
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