Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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heit, die auch der 1) ganz gewiss benutzt haben würde, und 
gewinnt; auf der anderen Seite hat er innerhalb des Geschäfts 
betriebs durch seine Nachlässigkeit dem D einen Schaden 
zugefügt. — In diesem Beispiel ist die lukrative Handlung (die 
Spekulation) ein negotium utiliter coeptum, das der Herr ge 
nehmigen muss 32 ); aber zur Vornahme der lukrativen Handlung 
verpflichtet war der gestor nicht. Auch hier könnte, sich 
nach Cohnfeldt der dominus nicht über eine c. 1. c. d. beklagen? 
denn er hat den Gewinn ja nur durch eine Handlung erhalten 
auf deren Vornahme er gar keinen Anspruch hatte. — Aber 
trotz der Freiwilligkeit der lukrativen Handlung findet hier die 
c. 1. c. d. nicht statt 33 ). Weshalb beschränkt die 1 10 die Kom 
pensation auf die Fälle unverbindlicher Geschäftsführung? Weil 
der Schaden, zu dessen Ersatz der gestor in den anderen Fällen 
verpflichtet ist, niemals ein kasueller sein kann. Wenn 
die Freiwilligkeit der lukrativen Handlung so massgebend 
wäre, dann müsste die Kompensation doch auch für diejenigen 
Fälle der verbindlichen Geschäftsführung vorgeschrieben 
worden sein, in denen der gestor durch eine freiwillige Hand 
lung Gewinn gebracht hat! Cohnfeldt, der ja auch noch auf 
die Kasushaftung Gewicht legt, würde hierauf vielleicht entgegnen: 
Die Freiwilligkeit der lukrativen Handlung ist nicht der einzige 
Grund der Zulassung der Kompensation bei der unverbindlichen 
Geschäftsführung; der zweite Grund ist der, dass der gestor 
bei der unverbindlichen Geschäftsführung für casus haftet. — 
Schon oben habe ich angedeutet, dass die Kasushaftung, wenn 
sie nicht konkret zur Geltung kommt, schlechterdings keinen 
Antrieb zur Zulassung der Kompensation geben kann. Wenn 
nicht wirklich ein kasueller Schaden eingetreten ist, dann ist 
die Kasushaftung nicht vorhanden. — Beispiel: G schliesst zwei 
32 ) Die 1 10 spricht von nova negotia z. B. venales novicios eoemendo 
vel aliquam negotiationem ineundo. Wenn aber Spekulationen (nego- 
tiatio?) beim dominus an der Tagesordnung sind, daun sind sie eben keine 
nova negotia, keine negotia, quae non sit solitus absens facere. — Man 
kann übrigens, anstatt an eine Spekulation, auch an irgend einen günstigen 
Gelegenheitskauf denken, der vollständig im Sinne des dominus liegt, wegen 
dessen Unterlassung aber dem gestor kein Vorwurf hätte gemacht werden 
können. 
33 ) Denn nirgends wird sie vorgeschrieben; am wenigsten durch die 
1 10; denn die spricht nur von der unverbindlichen Geschäftsführung.
	        
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