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heit, die auch der 1) ganz gewiss benutzt haben würde, und
gewinnt; auf der anderen Seite hat er innerhalb des Geschäfts
betriebs durch seine Nachlässigkeit dem D einen Schaden
zugefügt. — In diesem Beispiel ist die lukrative Handlung (die
Spekulation) ein negotium utiliter coeptum, das der Herr ge
nehmigen muss 32 ); aber zur Vornahme der lukrativen Handlung
verpflichtet war der gestor nicht. Auch hier könnte, sich
nach Cohnfeldt der dominus nicht über eine c. 1. c. d. beklagen?
denn er hat den Gewinn ja nur durch eine Handlung erhalten
auf deren Vornahme er gar keinen Anspruch hatte. — Aber
trotz der Freiwilligkeit der lukrativen Handlung findet hier die
c. 1. c. d. nicht statt 33 ). Weshalb beschränkt die 1 10 die Kom
pensation auf die Fälle unverbindlicher Geschäftsführung? Weil
der Schaden, zu dessen Ersatz der gestor in den anderen Fällen
verpflichtet ist, niemals ein kasueller sein kann. Wenn
die Freiwilligkeit der lukrativen Handlung so massgebend
wäre, dann müsste die Kompensation doch auch für diejenigen
Fälle der verbindlichen Geschäftsführung vorgeschrieben
worden sein, in denen der gestor durch eine freiwillige Hand
lung Gewinn gebracht hat! Cohnfeldt, der ja auch noch auf
die Kasushaftung Gewicht legt, würde hierauf vielleicht entgegnen:
Die Freiwilligkeit der lukrativen Handlung ist nicht der einzige
Grund der Zulassung der Kompensation bei der unverbindlichen
Geschäftsführung; der zweite Grund ist der, dass der gestor
bei der unverbindlichen Geschäftsführung für casus haftet. —
Schon oben habe ich angedeutet, dass die Kasushaftung, wenn
sie nicht konkret zur Geltung kommt, schlechterdings keinen
Antrieb zur Zulassung der Kompensation geben kann. Wenn
nicht wirklich ein kasueller Schaden eingetreten ist, dann ist
die Kasushaftung nicht vorhanden. — Beispiel: G schliesst zwei
32 ) Die 1 10 spricht von nova negotia z. B. venales novicios eoemendo
vel aliquam negotiationem ineundo. Wenn aber Spekulationen (nego-
tiatio?) beim dominus an der Tagesordnung sind, daun sind sie eben keine
nova negotia, keine negotia, quae non sit solitus absens facere. — Man
kann übrigens, anstatt an eine Spekulation, auch an irgend einen günstigen
Gelegenheitskauf denken, der vollständig im Sinne des dominus liegt, wegen
dessen Unterlassung aber dem gestor kein Vorwurf hätte gemacht werden
können.
33 ) Denn nirgends wird sie vorgeschrieben; am wenigsten durch die
1 10; denn die spricht nur von der unverbindlichen Geschäftsführung.