Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

die Handlung, durch welche der Gewinn gemacht wurde, frei 
willig oder nur pflichtmässig war.“ — Die Freiwilligkeit der 
lukrativen Handlung, verbunden mit der Kasushaftung ist also 
nach Cohnfeldt der Grund der Kompensation. 
Wenn ich nun gegen V an g e r o w und Cohnfeldt nachweise, 
dass die 1 10 nicht lediglich wegen der Freiwilligkeit der 
lukrativen Handlungen die c. 1. c. d. vorschreibt, und dass die 
nicht realisierte Kasushaftung überhaupt keinen Antrieb zur 
Kompensation geben kann, so folgt daraus notwendig, dass zu 
dem Thatbestand, auf Grund dessen in der 1 10 die compen 
satio zugelassen wird, noch ein weiteres hinzugehört (Vorliegen 
eines kasuellen Schadens). 
Dass nicht lediglich in der Freiwilligkeit der in 1 10 
in Frage stehenden lukrativen Handlungen der Grund der c. 1. 
c. d. zu Anden ist, geht schon daraus hervor, dass auch negotia 
utiliter coepta freiwillig vom gestor ausgeführt werden 
können: davon aber, dass auch hier kompensiert werden müsse, 
steht weder in der 1 10, noch in anderen Fragmenten das Ge 
ringste. — Wenn ich hier von freiwilligen negotia utiliter 
coepta spreche, so meine ich nicht negotia, die vereinzelt da 
stehen— damit wäre freilich wenig bewiesen —, sondern solche, 
die in den Kähmen einer „einheitlichen Verwaltung“ hinein 
gehören. — Wenn z. B. auch ein gestor der Natur seiner Ein 
mischung entsprechend zur gesamten Vermögensverwaltung 
verpAichtet ist, so ist damit doch noch lange nicht gesagt, dass 
er verpflichtet wäre, alle negotia auszuführen, von denen 
sich annehmen lässt, dass der absens sie vornehmen würde; 
verpflichtet ist er nur zur Vornahme solcher Geschäfte, die 
vorgenommen werden müssen, wenn anders die Vermögens- 
Verwaltung rationell sein soll; ausser diesen Geschäften hat aber 
der gestor vielleicht noch eine ganze Reihe anderer Geschäfte 
freiwillig ausgeführt, deren Ausführung vollkommen im Sinne 
des dominus liegt, die demgemäss negotia utiliter coepta sind 
und vom dominus genehmigt werden müssen. — Ein Beispiel: 
G verwaltet in Abwesenheit des D dessen Angelegenheiten als 
neg. gestor. Der Geschäftsbetrieb des I) bietet keinen Anlass 
zum Spekulieren: D liess aber keine günstige Gelegenheit, durch 
Spekulieren Geld zu verdienen, vorübergehen; G, der den I) 
ganz genau kennt, weiss dies: er spekuliert bei einer Gelegen
	        
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