die Handlung, durch welche der Gewinn gemacht wurde, frei
willig oder nur pflichtmässig war.“ — Die Freiwilligkeit der
lukrativen Handlung, verbunden mit der Kasushaftung ist also
nach Cohnfeldt der Grund der Kompensation.
Wenn ich nun gegen V an g e r o w und Cohnfeldt nachweise,
dass die 1 10 nicht lediglich wegen der Freiwilligkeit der
lukrativen Handlungen die c. 1. c. d. vorschreibt, und dass die
nicht realisierte Kasushaftung überhaupt keinen Antrieb zur
Kompensation geben kann, so folgt daraus notwendig, dass zu
dem Thatbestand, auf Grund dessen in der 1 10 die compen
satio zugelassen wird, noch ein weiteres hinzugehört (Vorliegen
eines kasuellen Schadens).
Dass nicht lediglich in der Freiwilligkeit der in 1 10
in Frage stehenden lukrativen Handlungen der Grund der c. 1.
c. d. zu Anden ist, geht schon daraus hervor, dass auch negotia
utiliter coepta freiwillig vom gestor ausgeführt werden
können: davon aber, dass auch hier kompensiert werden müsse,
steht weder in der 1 10, noch in anderen Fragmenten das Ge
ringste. — Wenn ich hier von freiwilligen negotia utiliter
coepta spreche, so meine ich nicht negotia, die vereinzelt da
stehen— damit wäre freilich wenig bewiesen —, sondern solche,
die in den Kähmen einer „einheitlichen Verwaltung“ hinein
gehören. — Wenn z. B. auch ein gestor der Natur seiner Ein
mischung entsprechend zur gesamten Vermögensverwaltung
verpAichtet ist, so ist damit doch noch lange nicht gesagt, dass
er verpflichtet wäre, alle negotia auszuführen, von denen
sich annehmen lässt, dass der absens sie vornehmen würde;
verpflichtet ist er nur zur Vornahme solcher Geschäfte, die
vorgenommen werden müssen, wenn anders die Vermögens-
Verwaltung rationell sein soll; ausser diesen Geschäften hat aber
der gestor vielleicht noch eine ganze Reihe anderer Geschäfte
freiwillig ausgeführt, deren Ausführung vollkommen im Sinne
des dominus liegt, die demgemäss negotia utiliter coepta sind
und vom dominus genehmigt werden müssen. — Ein Beispiel:
G verwaltet in Abwesenheit des D dessen Angelegenheiten als
neg. gestor. Der Geschäftsbetrieb des I) bietet keinen Anlass
zum Spekulieren: D liess aber keine günstige Gelegenheit, durch
Spekulieren Geld zu verdienen, vorübergehen; G, der den I)
ganz genau kennt, weiss dies: er spekuliert bei einer Gelegen