Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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sich der gestor, wenn er sich einer Nachlässigkeit schuldig ge 
macht habe, ebensowenig wie der socius darauf berufen könne, 
dass er in anderen Stücken durch seine Umsicht Vorteil ge 
bracht habe, „denn er erfüllte damit nur eine ihm obliegende 
Verbindlichkeit“. Dann fährt er fort: Wenn freilich der gestor 
über das Mass der ihm obliegenden Thätigkeit (z. B. durch 
Ausführung von negotia nova) hinausginge, dann könne man 
nicht sagen, dass er in Betreff des etwa erzielten Gewinnes 
nur eine ihm obliegende Verbindlichkeit erfüllt habe, „denn 
dieser Gewinn beruht nicht sowohl auf einer Erfüllung der ihm 
aus der neg. gestio obliegenden Pflichten, als vielmehr auf einer 
Ueberschreitung derselben“. Und wie die Freiwilligkeit der 
lukrativen Handlung für den gestor einen Grund bilde, die 
Kompensation zu verlangen, so nehme dieselbe auf der anderen 
Seite dem dominus das Recht, sich über die Kompensation zu 
beklagen: „Es ist genug, dass der absens aus der Operation 
nicht nur keinen Schaden nimmt, sondern, falls der Gewinn den 
Verlust übersteigt, sogar noch den Überschuss lukriert, der ihm 
bei einer gewöhnlichen Geschäftsführung, auf welche er ja 
nur Anspruch machen konnte, gar nicht zugefallen wäre.“ — 
In der Freiwilligkeit der lukrativen Handlung allein scheint 
Cohnfeldt aber noch keinen ausreichenden Grund für die 
c. 1. c. d. zu finden, denn er betont auch noch die Kasushaftung: 
„AVie nun hier die Gefahr des neg. gestor eine erhöhte ist. 
indem er sogar für casus haftet, so ist es auch recht, dass bei 
teilweisem Gewinn und teilweisem Schaden eine Kompensation 
eintrete.“ 29 ) AA r ohl verstanden: Cohnfeldt verlangt für die 
compensatio nicht den Eintritt eines kasuellen Schadens 30 ), 
sondern schon wegen der Kasushaftung an sich, auch wenn 
dieselbe sich nicht fühlbar macht, ist die compensatio nach 
seiner Ansicht ein Gebot der Billigkeit. Cohnfeldt schliesst. 
folgendermassen: '„In diesem Sinne“ (das soll wohl heissen: unter 
Mitberücksichtigung der Kasushaftung) „kann man der Meinung 
derjenigen Rechtslehrer beitreten, welche 31 ) unterscheiden, ob 
29 ) Vgl. Lau terbach, Colleg. I pro socio S. 1068: „Si negotiorum 
gestor novum negotium aggreditur, quod facere non est solitus dominus, 
tenetur ad casum; sed ille rigor moderandus aequitate compensationis lucri 
et damni.“ 
80 ) Denn s. Cohnfeldt S. 171 oben. 
31 ) In Ansehung der einander anscheinend widersprechenden 1 1 23 
§ 1, 25 u. 26 pro socio einerseits und der 110 andererseits.
	        
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