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sich der gestor, wenn er sich einer Nachlässigkeit schuldig ge
macht habe, ebensowenig wie der socius darauf berufen könne,
dass er in anderen Stücken durch seine Umsicht Vorteil ge
bracht habe, „denn er erfüllte damit nur eine ihm obliegende
Verbindlichkeit“. Dann fährt er fort: Wenn freilich der gestor
über das Mass der ihm obliegenden Thätigkeit (z. B. durch
Ausführung von negotia nova) hinausginge, dann könne man
nicht sagen, dass er in Betreff des etwa erzielten Gewinnes
nur eine ihm obliegende Verbindlichkeit erfüllt habe, „denn
dieser Gewinn beruht nicht sowohl auf einer Erfüllung der ihm
aus der neg. gestio obliegenden Pflichten, als vielmehr auf einer
Ueberschreitung derselben“. Und wie die Freiwilligkeit der
lukrativen Handlung für den gestor einen Grund bilde, die
Kompensation zu verlangen, so nehme dieselbe auf der anderen
Seite dem dominus das Recht, sich über die Kompensation zu
beklagen: „Es ist genug, dass der absens aus der Operation
nicht nur keinen Schaden nimmt, sondern, falls der Gewinn den
Verlust übersteigt, sogar noch den Überschuss lukriert, der ihm
bei einer gewöhnlichen Geschäftsführung, auf welche er ja
nur Anspruch machen konnte, gar nicht zugefallen wäre.“ —
In der Freiwilligkeit der lukrativen Handlung allein scheint
Cohnfeldt aber noch keinen ausreichenden Grund für die
c. 1. c. d. zu finden, denn er betont auch noch die Kasushaftung:
„AVie nun hier die Gefahr des neg. gestor eine erhöhte ist.
indem er sogar für casus haftet, so ist es auch recht, dass bei
teilweisem Gewinn und teilweisem Schaden eine Kompensation
eintrete.“ 29 ) AA r ohl verstanden: Cohnfeldt verlangt für die
compensatio nicht den Eintritt eines kasuellen Schadens 30 ),
sondern schon wegen der Kasushaftung an sich, auch wenn
dieselbe sich nicht fühlbar macht, ist die compensatio nach
seiner Ansicht ein Gebot der Billigkeit. Cohnfeldt schliesst.
folgendermassen: '„In diesem Sinne“ (das soll wohl heissen: unter
Mitberücksichtigung der Kasushaftung) „kann man der Meinung
derjenigen Rechtslehrer beitreten, welche 31 ) unterscheiden, ob
29 ) Vgl. Lau terbach, Colleg. I pro socio S. 1068: „Si negotiorum
gestor novum negotium aggreditur, quod facere non est solitus dominus,
tenetur ad casum; sed ille rigor moderandus aequitate compensationis lucri
et damni.“
80 ) Denn s. Cohnfeldt S. 171 oben.
31 ) In Ansehung der einander anscheinend widersprechenden 1 1 23
§ 1, 25 u. 26 pro socio einerseits und der 110 andererseits.