Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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haftung zur Geltung kommt, wenn ein kasueller Schaden 
eingetreten ist; hat der neg. gestor den dominus kulpos oder 
dolos geschädigt, so ist er auch ohne Kasushaftung ersatz 
pflichtig: die Kasushaftung ist für diesen Fall nicht vorhanden.“ 
Vielleicht habe ich den Vorwurf zu gewärtigen, ich hätte 
die 1 10 vergewaltigt, Dieser Vorwurf, der, wie ich hoffe, schon 
an sich ungerechtfertigt ist, muss aber zu Boden fallen, wenn 
im folgenden nachgewiesen wird, dass sich bei einem schuld 
hafterweise zugefügten Schaden die c. 1. c. d. auf Grund der 
1 10 schwerlich verteidigen lässt. 
Diesen Nachweis gebe ich an der Hand der von anderen 
Schriftstellern versuchten Erklärungen: 
Zu der Ansicht von Kritz, 25 ) der aus der 1 10 herausliest, 
die c. 1. c. d. müsse bei der neg. gestio überhaupt, also auch 
wenn es sich um eine verbindliche Geschäftsführung handelt, 
zugelassen werden, habe ich schon oben Stellung genommen. 26 ) 
Vangerow sieht, dass die 1 10 nur von negotia inutiliter coepta 
spricht und will den Gegensatz in den Entscheidungen der 1 23 
§ 1 pro socio und der 1 10 folgendermassen erklären: Es kommt 
darauf an, ob die lukrative Handlung ganz freiwillig oder pflicht- 
mässig war; „im letzteren Falle (welcher offenbar bei socii ein- 
tritt) fällt die Kompensation begreiflich weg, im ersteren aber, 
('der bei einem negotiorum gestor, welcher gewagte Geschäfte 
führt, Platz greift, 1 10) findet ebenso natürlich die Kompen 
sation statt“ 27 ) Die erstere Behauptung ist „begreiflich“ richtig, 
die letztere „ebenso natürlich“ unrichtig. Denn, wie ich schon 
oben andeutete, hat die „Freiwilligkeit“ der lukrativen 
Handlung für die Frage der Zulässigkeit der Kompensation 
keine selbständige Bedeutung. Auch Cohnfeldt 28 ) legt das 
Hauptgewicht auf die Freiwilligkeit. Er führt zuerst aus, dass 
* 6 ) Pandekten 1. Teil 1. Band S. 351 c. 
!e ) Derartiges könnte man nur dann aus der 1 10 herauslesen, wenn 
man sieh die Worte: „Sed Proculus interdum .... bis .... lucrum vero 
absentem“ als unwesentlich hinweg denken dürfte! 
87 ) Ebenso argumentieren von Wening-Ingenheim (Schadensersatz 
S. 49) und Brunuemann (Comment. pag. 539); ein Anklang an ihre Ansicht 
findet sich bei Voigt: Jus naturale 3. Teil S. 489 unter f. und dazu Anm. 831. 
Diese Schriftsteller lassen also auch bei kulposem Schaden die Kompen 
sation zu. 
28 ) S. 171 ff.
	        
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