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haftung zur Geltung kommt, wenn ein kasueller Schaden
eingetreten ist; hat der neg. gestor den dominus kulpos oder
dolos geschädigt, so ist er auch ohne Kasushaftung ersatz
pflichtig: die Kasushaftung ist für diesen Fall nicht vorhanden.“
Vielleicht habe ich den Vorwurf zu gewärtigen, ich hätte
die 1 10 vergewaltigt, Dieser Vorwurf, der, wie ich hoffe, schon
an sich ungerechtfertigt ist, muss aber zu Boden fallen, wenn
im folgenden nachgewiesen wird, dass sich bei einem schuld
hafterweise zugefügten Schaden die c. 1. c. d. auf Grund der
1 10 schwerlich verteidigen lässt.
Diesen Nachweis gebe ich an der Hand der von anderen
Schriftstellern versuchten Erklärungen:
Zu der Ansicht von Kritz, 25 ) der aus der 1 10 herausliest,
die c. 1. c. d. müsse bei der neg. gestio überhaupt, also auch
wenn es sich um eine verbindliche Geschäftsführung handelt,
zugelassen werden, habe ich schon oben Stellung genommen. 26 )
Vangerow sieht, dass die 1 10 nur von negotia inutiliter coepta
spricht und will den Gegensatz in den Entscheidungen der 1 23
§ 1 pro socio und der 1 10 folgendermassen erklären: Es kommt
darauf an, ob die lukrative Handlung ganz freiwillig oder pflicht-
mässig war; „im letzteren Falle (welcher offenbar bei socii ein-
tritt) fällt die Kompensation begreiflich weg, im ersteren aber,
('der bei einem negotiorum gestor, welcher gewagte Geschäfte
führt, Platz greift, 1 10) findet ebenso natürlich die Kompen
sation statt“ 27 ) Die erstere Behauptung ist „begreiflich“ richtig,
die letztere „ebenso natürlich“ unrichtig. Denn, wie ich schon
oben andeutete, hat die „Freiwilligkeit“ der lukrativen
Handlung für die Frage der Zulässigkeit der Kompensation
keine selbständige Bedeutung. Auch Cohnfeldt 28 ) legt das
Hauptgewicht auf die Freiwilligkeit. Er führt zuerst aus, dass
* 6 ) Pandekten 1. Teil 1. Band S. 351 c.
!e ) Derartiges könnte man nur dann aus der 1 10 herauslesen, wenn
man sieh die Worte: „Sed Proculus interdum .... bis .... lucrum vero
absentem“ als unwesentlich hinweg denken dürfte!
87 ) Ebenso argumentieren von Wening-Ingenheim (Schadensersatz
S. 49) und Brunuemann (Comment. pag. 539); ein Anklang an ihre Ansicht
findet sich bei Voigt: Jus naturale 3. Teil S. 489 unter f. und dazu Anm. 831.
Diese Schriftsteller lassen also auch bei kulposem Schaden die Kompen
sation zu.
28 ) S. 171 ff.