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ein Reitpferd gekauft, das infolge einer Rotzseuche
zu Grunde geht, andererseits eine überaus günstige
Börsenspekulation (negotiatio) gemacht — beides
Geschäfte, quae non sit solitus absens facere. Wenn
hier der Herr das vorteilhafte Geschäft genehmigt
und den Gewinn einsteckt, dann muss er sich, wenn
er nunmehr auf Schadensersatz klagt, den Gewinn
abziehen lassen: compensatio lucri cum damno. Dies
ist der eigentliche Fall der 1 10.
2. Der kasuelle Schaden ist im Vermögen des gestor
eingetreten; z. B. der gestor hat das Pferd mit
eigenem Gelde für den dominus gekauft. Hier
kommt es zu keiner Schadensersatzklage; die Ent
scheidung lautet hier: Der dominus kann auf den
Gewinn aus der Spekulation nur insoweit Anspruch
machen, als derselbe den durch den Pferdeankauf
entstandenen kasuellen Schaden übersteigt. Das
ökonomische Resultat ist bei beiden Thatbeständen
dasselbe.
Ist der kasuelle Schaden sowohl im Vermögen des Herrn
als auch in dem des gestor eingetreten, so werden die beiden
Methoden kombiniert; eine glatte Rechnung ohne jede Ver
wickelung.
Die Ansicht, dass nur bei kasuellem Schaden die c. 1.
c. d. zuzulassen sei, wird von keinem Schriftsteller der neueren
Zeit 21 ) vertreten. Dagegen sagt Cocceji 22 ): „agitur ibi de damno
non neglegentia, sed casu dato,“ und Fritz 23 ) schliesst sich dem
an. Beide begnügen sich übrigens mit der Behauptung, ohne
ihr eine Begründung an die Seite zu stellen. 24 ) Ich vermute
aber, dass auch ihr Gedankengang folgender war: „Die c. 1. c. d.
ist vorgeschrieben nur für die Fälle der Kasushaftung und
zwar ist sie für diese Fälle wegen der Kasushaftung vorge
schrieben: demgemäss darf sie nur stattfinden, wenn die Kasus
21 ) Dernburg vielleicht ausgenommen.
22 ) Juris civilis controversum Titel pro socio S. 351 qu. XII.
2ä ) Erläuterungen zu Wening-Ingenheim, Lehrbuch des gemeinen
Civilrecbts. 3. Heit S. 73.
24 ) Sie wollten nur zeigen, dass zwischen 1 23 § 1 (25 u. 26) pro socio
und 1 10 kein Gegensatz besteht, und sagten deshalb von der 1 10 kurz:
agitur ibi de damno casu dato.