Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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ein Reitpferd gekauft, das infolge einer Rotzseuche 
zu Grunde geht, andererseits eine überaus günstige 
Börsenspekulation (negotiatio) gemacht — beides 
Geschäfte, quae non sit solitus absens facere. Wenn 
hier der Herr das vorteilhafte Geschäft genehmigt 
und den Gewinn einsteckt, dann muss er sich, wenn 
er nunmehr auf Schadensersatz klagt, den Gewinn 
abziehen lassen: compensatio lucri cum damno. Dies 
ist der eigentliche Fall der 1 10. 
2. Der kasuelle Schaden ist im Vermögen des gestor 
eingetreten; z. B. der gestor hat das Pferd mit 
eigenem Gelde für den dominus gekauft. Hier 
kommt es zu keiner Schadensersatzklage; die Ent 
scheidung lautet hier: Der dominus kann auf den 
Gewinn aus der Spekulation nur insoweit Anspruch 
machen, als derselbe den durch den Pferdeankauf 
entstandenen kasuellen Schaden übersteigt. Das 
ökonomische Resultat ist bei beiden Thatbeständen 
dasselbe. 
Ist der kasuelle Schaden sowohl im Vermögen des Herrn 
als auch in dem des gestor eingetreten, so werden die beiden 
Methoden kombiniert; eine glatte Rechnung ohne jede Ver 
wickelung. 
Die Ansicht, dass nur bei kasuellem Schaden die c. 1. 
c. d. zuzulassen sei, wird von keinem Schriftsteller der neueren 
Zeit 21 ) vertreten. Dagegen sagt Cocceji 22 ): „agitur ibi de damno 
non neglegentia, sed casu dato,“ und Fritz 23 ) schliesst sich dem 
an. Beide begnügen sich übrigens mit der Behauptung, ohne 
ihr eine Begründung an die Seite zu stellen. 24 ) Ich vermute 
aber, dass auch ihr Gedankengang folgender war: „Die c. 1. c. d. 
ist vorgeschrieben nur für die Fälle der Kasushaftung und 
zwar ist sie für diese Fälle wegen der Kasushaftung vorge 
schrieben: demgemäss darf sie nur stattfinden, wenn die Kasus 
21 ) Dernburg vielleicht ausgenommen. 
22 ) Juris civilis controversum Titel pro socio S. 351 qu. XII. 
2ä ) Erläuterungen zu Wening-Ingenheim, Lehrbuch des gemeinen 
Civilrecbts. 3. Heit S. 73. 
24 ) Sie wollten nur zeigen, dass zwischen 1 23 § 1 (25 u. 26) pro socio 
und 1 10 kein Gegensatz besteht, und sagten deshalb von der 1 10 kurz: 
agitur ibi de damno casu dato.
	        
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