Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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An den zweiten Teilsatz schliesst sich nun der Schlusssatz 
an: Quod si in quibusdam hierum factum fuerit, in quibusdam 
dainnum, absens pensare lucrurn cum damno debet. 
Aus dem ganzen Zusammenhang und dem angedeuteten 
genaueren Sinn der vorhergehenden Sätze glaube ich ableiten 
zft dürfen, dass im letzten Satz unter „damnum“ nur unver 
schuldeter Schaden zu verstehen ist. 
Die Kasushaftung bildet den Gegenstand der 1 10, und 
Pomponius will zeigen, wie schlecht der gestor infolge der 
Kasushaftung gestellt ist. Da ist denn natürlich, dass er auch 
nur solche Fälle im Auge hat, in denen sich die Kasushaftung 
geltend macht, in denen ein kasueller Schaden entstanden ist 
„An sich“, so sagt nun der Schlusssatz, „könnte der 
dominus, wenn der gestor durch ein negotium novum Gewinn, 
durch ein anderes negotium novum unverschuldeten Schaden 
gebracht hat, gemäss dem vorher Gesagten, den Gewinn ein 
streichen und den gestor den ganzen kasuellen Schaden tragen 
lassen. Das soll nicht sein; durch die Kasushaftung des gestor 
wollen wir ja nur das erreichen, dass dem dominus durch die 
nicht in seinem Sinne geschehene Geschäftsführung auch dann 
kein Schaden (wenigstens kein thatsächlicher) bleibt, wenn ein 
kasueller Schaden eingetreten ist. Insoweit die Kasushaftung 
über dieses Ziel hinausschiesst, muss man sie eindämmen. Wenn 
daher der gestor durch ein zweites neg. novum einen Gewinn 
gemacht hat, dann darf der dominus dem gestor nicht die 
Tragung des ganzen kasuellen Schadens zumuten und bei dem 
anderen Geschäft den Gewinn einheimsen, sondern er muss sich 
damit begnügen, dass jener den kasuellen Schaden nur inso 
weit trägt, als derselbe den Gewinn übersteigt, denn in diesem 
Gewinn hat er ja eine Deckung für den von ihm zu tragenden 
Teil des Schadens.“ 
So, denke ich mir, wird Pomponius wohl verstanden sein 
wollen. 
Diese, für beide Teile billige Lösung vollzieht sich je nach 
Lage der Sache in verschiedener Weise: 
1. Der kasuelle Schaden ist im Vermögen des Herrn 
eingetreten; z. B. innerhalb einer die gesamte Ver 
mögensverwaltung umfasseuden neg. gestio hat der 
gestor für den dominus einerseits mit dessen Gelde
	        
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