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An den zweiten Teilsatz schliesst sich nun der Schlusssatz
an: Quod si in quibusdam hierum factum fuerit, in quibusdam
dainnum, absens pensare lucrurn cum damno debet.
Aus dem ganzen Zusammenhang und dem angedeuteten
genaueren Sinn der vorhergehenden Sätze glaube ich ableiten
zft dürfen, dass im letzten Satz unter „damnum“ nur unver
schuldeter Schaden zu verstehen ist.
Die Kasushaftung bildet den Gegenstand der 1 10, und
Pomponius will zeigen, wie schlecht der gestor infolge der
Kasushaftung gestellt ist. Da ist denn natürlich, dass er auch
nur solche Fälle im Auge hat, in denen sich die Kasushaftung
geltend macht, in denen ein kasueller Schaden entstanden ist
„An sich“, so sagt nun der Schlusssatz, „könnte der
dominus, wenn der gestor durch ein negotium novum Gewinn,
durch ein anderes negotium novum unverschuldeten Schaden
gebracht hat, gemäss dem vorher Gesagten, den Gewinn ein
streichen und den gestor den ganzen kasuellen Schaden tragen
lassen. Das soll nicht sein; durch die Kasushaftung des gestor
wollen wir ja nur das erreichen, dass dem dominus durch die
nicht in seinem Sinne geschehene Geschäftsführung auch dann
kein Schaden (wenigstens kein thatsächlicher) bleibt, wenn ein
kasueller Schaden eingetreten ist. Insoweit die Kasushaftung
über dieses Ziel hinausschiesst, muss man sie eindämmen. Wenn
daher der gestor durch ein zweites neg. novum einen Gewinn
gemacht hat, dann darf der dominus dem gestor nicht die
Tragung des ganzen kasuellen Schadens zumuten und bei dem
anderen Geschäft den Gewinn einheimsen, sondern er muss sich
damit begnügen, dass jener den kasuellen Schaden nur inso
weit trägt, als derselbe den Gewinn übersteigt, denn in diesem
Gewinn hat er ja eine Deckung für den von ihm zu tragenden
Teil des Schadens.“
So, denke ich mir, wird Pomponius wohl verstanden sein
wollen.
Diese, für beide Teile billige Lösung vollzieht sich je nach
Lage der Sache in verschiedener Weise:
1. Der kasuelle Schaden ist im Vermögen des Herrn
eingetreten; z. B. innerhalb einer die gesamte Ver
mögensverwaltung umfasseuden neg. gestio hat der
gestor für den dominus einerseits mit dessen Gelde