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die Windscheid’s 10 ) in keinem wesentlichen Punkte abweicht,
hinführen muss. 11 ) Insbesondere halte ich die Ansicht derjenigen,
die die Genehmigungspflicht des dominus nur dann für gegeben
halten, wenn die Geschäftsführung notwendig war, für un
richtig. 12 ) Wenn die Quellen oft die necessitas betonen, dann
thun sie das nur „in dem Sinne, dass aus der Notwendigkeit
ein Schluss darauf gezogen werden kann, dass der Geschäftsherr
die Aufopferung des Geschäftsführers gebilligt haben würde",
bezw. dass aus der Nichtnotwendigkeit sehr oft das Gegenteil
geschlossen werden kann. 13 )
Nach alledem wird der dominus, wenn der gestor negotia
abschloss, quae sit solitus absens facere, diese Geschäftsführung
genehmigen müssen, einerlei ob das Geschäft notwendig war
oder nicht (natürlich dürfen die Umstände nicht so liegen, dass
der dominus die betreffenden Geschäfte gerade diesmal nicht
abgeschlossen haben würde).
Umgekehrt ist die Geschäftsführung für den dominus nicht
verbindlich, wenn die negotia solche waren, quae non sit solitus
absens facere (1 10 D 3, 5; es müsste denn sein, dass er sie
in diesem Falle aus irgend einem Grunde ausnahmsweise aus
geführt haben würde).
Die Genehmigung bezieht sich im Zweifel immer nur auf
die Übernahme oder Vornahme des Geschäftes als solche,
nicht aber auf die Art und Weise, wie das Geschäft
ausgeführt worden ist. Dies gilt nicht nur für die Ge
nehmigung, die der Geschäftsherr erteilen muss 14 ), weil das
Geschäft ein negotium utiliter coeptuin war, sondern auch für
die Genehmigung, die der dominus freiwillig erteilt, ohne
dazu gezwungen werden zu können. Dies letztere ist nicht un-
10 ) II § 430 zu Anm. 17.
n ) S. auch Ruhstrat, a. a. 0. Bd. 27. 8. 121 ft’. Vgl. auch B. G.-B.
>§ 678 u. 683.
12 ) S. namentlich Wächter Archiv für die civ. Praxis Bd. 20 8. 337 ft'.
13 ) Vgl. als besonders bemerkenswert: 1 44 pr. D 3,5; 1 24 i. f. C 2, 18:
„(meliorationibus) anterioribus autem ...13§4D15,3: „nec debere
ex eo onerari dominum, quod ipse facturus non esset,“ vbd. 1 3 § 2 eod.; 1 5
¡5 2 eod: „rem necessariam vel utilem“ und 1 3 § 2 eod; 1 9 eod: „si vero
pater dotem daturus non fuit“ vbd. 1 3 § 2 eod.
14 ) Vgl. 18 D 3, 5: quod utiliter gestum est, necesse e?t apud iu-
dicem pro rato haberi.