Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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die Windscheid’s 10 ) in keinem wesentlichen Punkte abweicht, 
hinführen muss. 11 ) Insbesondere halte ich die Ansicht derjenigen, 
die die Genehmigungspflicht des dominus nur dann für gegeben 
halten, wenn die Geschäftsführung notwendig war, für un 
richtig. 12 ) Wenn die Quellen oft die necessitas betonen, dann 
thun sie das nur „in dem Sinne, dass aus der Notwendigkeit 
ein Schluss darauf gezogen werden kann, dass der Geschäftsherr 
die Aufopferung des Geschäftsführers gebilligt haben würde", 
bezw. dass aus der Nichtnotwendigkeit sehr oft das Gegenteil 
geschlossen werden kann. 13 ) 
Nach alledem wird der dominus, wenn der gestor negotia 
abschloss, quae sit solitus absens facere, diese Geschäftsführung 
genehmigen müssen, einerlei ob das Geschäft notwendig war 
oder nicht (natürlich dürfen die Umstände nicht so liegen, dass 
der dominus die betreffenden Geschäfte gerade diesmal nicht 
abgeschlossen haben würde). 
Umgekehrt ist die Geschäftsführung für den dominus nicht 
verbindlich, wenn die negotia solche waren, quae non sit solitus 
absens facere (1 10 D 3, 5; es müsste denn sein, dass er sie 
in diesem Falle aus irgend einem Grunde ausnahmsweise aus 
geführt haben würde). 
Die Genehmigung bezieht sich im Zweifel immer nur auf 
die Übernahme oder Vornahme des Geschäftes als solche, 
nicht aber auf die Art und Weise, wie das Geschäft 
ausgeführt worden ist. Dies gilt nicht nur für die Ge 
nehmigung, die der Geschäftsherr erteilen muss 14 ), weil das 
Geschäft ein negotium utiliter coeptuin war, sondern auch für 
die Genehmigung, die der dominus freiwillig erteilt, ohne 
dazu gezwungen werden zu können. Dies letztere ist nicht un- 
10 ) II § 430 zu Anm. 17. 
n ) S. auch Ruhstrat, a. a. 0. Bd. 27. 8. 121 ft’. Vgl. auch B. G.-B. 
>§ 678 u. 683. 
12 ) S. namentlich Wächter Archiv für die civ. Praxis Bd. 20 8. 337 ft'. 
13 ) Vgl. als besonders bemerkenswert: 1 44 pr. D 3,5; 1 24 i. f. C 2, 18: 
„(meliorationibus) anterioribus autem ...13§4D15,3: „nec debere 
ex eo onerari dominum, quod ipse facturus non esset,“ vbd. 1 3 § 2 eod.; 1 5 
¡5 2 eod: „rem necessariam vel utilem“ und 1 3 § 2 eod; 1 9 eod: „si vero 
pater dotem daturus non fuit“ vbd. 1 3 § 2 eod. 
14 ) Vgl. 18 D 3, 5: quod utiliter gestum est, necesse e?t apud iu- 
dicem pro rato haberi.
	        
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