Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Dagegen sprechen aber die oben abgehandelten, auf die 
societas bezüglichen Stellen. Hier, wo der gestor in der an 
gedeuteten Weise zur Vornahme einer ganzen Reihe von Hand 
lungen verpflichtet ist, ist nämlich die Parallele zwischen societas 
und neg. gestio vollkommen. Wenn der socius nicht kompen 
sieren darf, obwohl seine Handlungen in gewissem Sinne als 
Einheit gelten, wie sollte es dann der neg. gestor dürfen? Die 
Einheit der Handlungen ist hier nicht grösser als dort. „Non 
est statuenda differentia inter negotia gesta et societatem.“ fi ) 
Wie der socius, so ist auch der neg. gestor verpflichtet, jede 
einzelne Handlung sorgfältig vorzunehmen. Auch beim gestor 
gilt der Satz: „Die frühere (gewinnbringende) Sorgfalt giebt dir 
kein Recht, später nachlässig zu verfahren.“ 
Gegen die Kompensation spricht ferner als arg. e conti’ario 
die im folgenden eingehend zu behandelnde 1 10 D 3, 5, in der 
für einen ganz speziellen Fall aus besonderen Gründen die 
Kompensation vorgeschrieben wird. 
Um die Besprechung der 1 10 cit. nicht allzusehr zu zer- 
reissen, muss ich zunächst einige allgemeine Fragen, deren 
Beantwortung für die Interpretation der genannten Stelle mass 
gebend ist, vorwegnehmen. 
Die Geschäftsführung ist für den Geschäftsherrn bald ver 
bindlich, bald unverbindlich, d. h. bald muss der dominus die 
Vornahme des betreffenden Geschäfts genehmigen, bald ist er 
hierzu nicht verpflichtet. 
Er muss genehmigen die nützlich unternommene Geschäfts 
führung. 6 7 ) „Nützlich unternommen ist die Geschäftsführung, 
sofern der Geschäftsführer annehmen konnte und musste, dass 
sie der Geschäftsherr, wenn er in der Lage zu handeln gewesen 
wäre, selbst in Angriff genommen hätte.“ 8 ) Man ist darüber, 
wann eine neg. gestio für den Geschäftsherrn verbindlich sei, 
durchaus nicht einig. 9 ) Doch glaube ich, dass das gegebene 
Quellenmaterial zu der Auffassung Dernburg’s (s. oben), von der 
6 ) Cujacius, Tom. V p. 918. 
7 ) § 1 J 3, 27: „sicut autem is . . 12, 1 9 § 1, 1 11 § 2, 1 44 pr 1). 3, 5; 
1 24 C 2, 18; 1 3 § 4, 1 5 § 2 D 15, 3 vbd. mit 1 3 § 2 D eod. 
8 ) Dernburg II § 122 nach Anm. 16. 
•) Vgl. über diese Frage die Litteraturübersicht bei Windscheid III 
§ 430 Anm. 17.
	        
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