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Spruch. — Mit vollem Recht durchbrach daher Ulpian die Rege!
der Vorteilsimputation: „Keine Anrechnung! trotzdem Nachteil
und Vorteil aus ein und derselben Thatsache entsprungen sind.
So auch Marcellus in Bezug auf die praepositio servi.“
Dass nach der Entscheidung Ulpians der socius eine Summe
zalden muss, die den Betrag des Schadens übersteigt, ist nicht
zu verwundern. Auch dann, wenn er selbst gehandelt hätte,
wie er hätte tliun sollen, würde seine Thätigkeit der Gesell
schaft einen Gewinn gebracht haben. Dieser Gewinn lässt sich
übrigens als entgangener Gewinn unter den Gesichtspunkt des
Schadens bringen.
2. Oder aber Pomponius hat folgendes im Sinn gehabt:
Der socius, der unbefugterweise einen anderen admittiert, hat
für jede Handlung desselben ebenso einzustehen, als ob er selbst
gehandelt hätte; da aber die durch die Schuld des admissus
herbeigeführten Nachteile, obwohl auf die schuldhafte admissio
zurückführbar, nicht von der Schuld des socius umfasst werden
— denn thatsächlich hat doch nicht er selbst, sondern der
admissus gehandelt —, so ist es billig, dass seine strenge Haftung
dadurch gemildert wird, dass ihm das Recht der Aufrechnung
des durch den admissus herbeigeführten Gewinns gegeben wird.
Hiernach wären die consocii verpflichtet, die admissio zu ge
nehmigen. insoweit durch dieselbe nicht, im ganzen genommen,
ein Schaden entstanden, d. h. insoweit nicht die durch den
admissus schuldhafter weise herbeigeführten Nachteile die Vor
teile übersteigen; wollen sie das nicht, d. h. verlangen sie Ersatz
des gesamten Nachteils, dann haben sie keinen Anspruch auf
die Vorteile. In diesem Sinne sind wohl die Schlussworte der
1 23 § 1 zu verstehen: „Abstine commodo, quod per servum
(sclc. socium admissum) accessit, si damnum petis“ 15 ).
missum) accessit, si damnum petis“ 15 ).
Auch wenn Pomponius in dieser Weise zu verstehen ist.
erscheint der Protest Ulpians durchaus berechtigt; denn die von
Pomponius aus Billigkeitsgründen zugelassene Kompensation ist
aus den schon früher angedeuteten Gründen gerade bei der
xb ) Über das „damnum petere“ vgl. Bynkershoek (observationes jur.
Rom. Lib. V cap. 25), der „damnum metuis“ lesen will; dagegen mit Recht
Schulting et Smallenberg Tom. III S. 371, Glück Bd. 15 S. 43 Anm- 38
und Vangerow § 571 Anm. 1.