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Die Forschung nach den Gründen der Entscheidung des
Pomponius kann zu zwei verschiedenen Resultaten führen:
1. Entweder: Pomponius ging davon aus, dass der socius
nur eine einzige Handlung, und zwar auch im juristischen
Sinne nur eine einzige Handlung vorgenommen habe (admissio
socii). Die Folge dieser Anschauung ist die: Der socius ist nur
dann, wenn, und nur insoweit, als aus seiner Handlung ein
Schaden im rechtlichen Sinn entstanden ist, ersatzpflichtig; nicht
nur die zurechenbaren nachteiligen, sondern auch die zu
rechenbaren vorteilhaften Folgen sind daher zu berück
sichtigen; folglich darf der socius auf den durch den socius
admissus schuldhafter Weise angerichteten Nachteil den durch
denselben herbeigeführten Vorteil anrechnen 14 ).
Pomponius würde aber hierbei eines übersehen haben: Die
an sich richtige Anwendung des Grundsatzes der Vorteils
imputation würde im vorliegenden Fall in praxi zu unerfreu
lichen Resultaten führen: Nimmt der Gesellschafter die Geschäfte
selbst vor, so findet keine Kompensation statt (l 26); lässt
er dagegen die Geschäfte durch einen anderen führen, dann
darf er (wenigstens nach Pomponius) die Vorteile zur Anrechnung
bringen. — Die Folge dieser Regelung der Frage würde sein:
Obwohl der Gesellschafter doch dafür da ist, auch seinerseits
mitzuarbeiten an der Vermehrung des Gesellschaftsvermögens,
auch seinerseits den schliesslichen Gesellschaftsgewinn zu- ver-
grössern, kann er diese seine Aufgabe dadurch umgehen, dass
er einen anderen für sich handeln lässt; denn erst dann, wenn
die durch diesen anderen herbeigeführten damna die lucra über
steigen, kann er zur Verantwortung gezogen werden; von seiner
Aufgabe, Gewinn zu bringen, ist er durch Pomponius entbunden
und hat nur dafür einzustehen, dass seine Zugehörigkeit zur
Gesellschaft dieser keinen Schaden bringt. — Dergleichen Kon
sequenzen stehen aber mit den Zwecken einer societas in Wider-
14 ) Dass Pomponius trotz eines Imputationsfalles von „compen
satio“ spricht, erklärt sich zwanglos daraus, dass er eben bei Gebrauch
dieses Ausdrucks nicht an die zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache,
an die admissio socii, sondern an die einzelnen Handlungen des socius
admissus denkt. — In Ansehung der praepositio servi hat übrigens auch
Mommsen (S. 195) daran gedacht, dass möglicherweise ein Fall der Vorteils
imputation vorliege; allerdings nur, um den Gedanken gleich wieder fallen
zu lassen.