Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Die Forschung nach den Gründen der Entscheidung des 
Pomponius kann zu zwei verschiedenen Resultaten führen: 
1. Entweder: Pomponius ging davon aus, dass der socius 
nur eine einzige Handlung, und zwar auch im juristischen 
Sinne nur eine einzige Handlung vorgenommen habe (admissio 
socii). Die Folge dieser Anschauung ist die: Der socius ist nur 
dann, wenn, und nur insoweit, als aus seiner Handlung ein 
Schaden im rechtlichen Sinn entstanden ist, ersatzpflichtig; nicht 
nur die zurechenbaren nachteiligen, sondern auch die zu 
rechenbaren vorteilhaften Folgen sind daher zu berück 
sichtigen; folglich darf der socius auf den durch den socius 
admissus schuldhafter Weise angerichteten Nachteil den durch 
denselben herbeigeführten Vorteil anrechnen 14 ). 
Pomponius würde aber hierbei eines übersehen haben: Die 
an sich richtige Anwendung des Grundsatzes der Vorteils 
imputation würde im vorliegenden Fall in praxi zu unerfreu 
lichen Resultaten führen: Nimmt der Gesellschafter die Geschäfte 
selbst vor, so findet keine Kompensation statt (l 26); lässt 
er dagegen die Geschäfte durch einen anderen führen, dann 
darf er (wenigstens nach Pomponius) die Vorteile zur Anrechnung 
bringen. — Die Folge dieser Regelung der Frage würde sein: 
Obwohl der Gesellschafter doch dafür da ist, auch seinerseits 
mitzuarbeiten an der Vermehrung des Gesellschaftsvermögens, 
auch seinerseits den schliesslichen Gesellschaftsgewinn zu- ver- 
grössern, kann er diese seine Aufgabe dadurch umgehen, dass 
er einen anderen für sich handeln lässt; denn erst dann, wenn 
die durch diesen anderen herbeigeführten damna die lucra über 
steigen, kann er zur Verantwortung gezogen werden; von seiner 
Aufgabe, Gewinn zu bringen, ist er durch Pomponius entbunden 
und hat nur dafür einzustehen, dass seine Zugehörigkeit zur 
Gesellschaft dieser keinen Schaden bringt. — Dergleichen Kon 
sequenzen stehen aber mit den Zwecken einer societas in Wider- 
14 ) Dass Pomponius trotz eines Imputationsfalles von „compen 
satio“ spricht, erklärt sich zwanglos daraus, dass er eben bei Gebrauch 
dieses Ausdrucks nicht an die zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache, 
an die admissio socii, sondern an die einzelnen Handlungen des socius 
admissus denkt. — In Ansehung der praepositio servi hat übrigens auch 
Mommsen (S. 195) daran gedacht, dass möglicherweise ein Fall der Vorteils 
imputation vorliege; allerdings nur, um den Gedanken gleich wieder fallen 
zu lassen.
	        
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