Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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derartige Handlung brauchen sich die consocii nicht gefallen zu 
lassen, „nam qui societatem contrahit. certam sibi personam 
eligit“ 6 ). Die consocii rechnen darauf, dass der socius die Ge 
sellschaftsgeschäfte selbst führt 7 ); vertrauend auf seine Tüchtig 
keit sind sie mit ihm die Gesellschaft eingegangen 8 ). Lässt 
daher der socius einen anderen für sich handeln, so verletzt 
er damit eine von ihm (stillschweigend) übernommene Ver 
pflichtung 9 ) und haftet den consociis für den aus dieser seiner 
Handlung, die sich in jedem Falle als kulpose darstellt 10 ), ent 
standenen Schaden. Die zum Schadensersatz verpflichtende 
Thatsache ist also die Übertragung der Geschäftsführung an 
einen Dritten 11 ). 
Diese Übertragung ist als Gefährdungshandlung anzusehen • 
in ähnlicher Weise wie die Handlung der 11 18 pr I) 13, G ; 
l § 4 D 44, 7; 5 § 7 D 13, 6 und 13 § 3 D 19, 2. 
War der socius admissus bezw. der servus praepositus 
eine ungeeignete Persönlichkeit, dann erstreckt sich die Ver 
schuldung des socius admittens bezw. praeponens unmittelbar 
auf den durch die culpa des Dritten herbeigeführten Schaden. 
War derselbe aber eine durchaus tüchtige, zuverlässige Per 
sönlichkeit, dann kann man, wenn die Beauftragung selbt auch 
kulpos ist und bleibt (s. oben), nicht das Gleiche sagen. Die 
Verantwortlichkeit erstreckt sich dann auf eine Folge der pflicht 
widrigen Handlung, auf die sich die culpa nicht erstreckt: denn 
die culpa des Beauftragten, die freilich immer vorliegen muss, 
konnte der Auftraggeber nicht voraussehen. Um deswillen 
darf man aber doch noch nicht sagen, der socius hafte für 
6 ) § 5 J 3, 25; aucli 1 35 D. h. t. 
7 ) Wendt, Pandekten § 231 S. 558 in der Anna. 
8 ) Quia, qui parum diligentem sibi socium adquirit, de se queri debet 
(1 72 D. h. t.). 
9 ) Burchardi, Uber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine 
Gehülfen, S. 4:6 ff.; von Wyss, die Haftung für fremde culpa, S. 111 ff; 
Hasse a. a. 0. S. 248. 
10 ) Et puto omnimodo eum teneri.... quia difficile est negare, culpa 
ipsius admissum (1 23 pr. h. t.). 
,1 ) A. M. Mommsen S. 195 unten und Windscheid, Kritik, S. 549: 
Hie nachlässige Handlung des socius admissus bezw. des servus praepositus 
sei die zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache. — Diese Handlung ist 
aber nur die schadende bezw. eine der schadenden Thatsachen.
	        
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