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derartige Handlung brauchen sich die consocii nicht gefallen zu
lassen, „nam qui societatem contrahit. certam sibi personam
eligit“ 6 ). Die consocii rechnen darauf, dass der socius die Ge
sellschaftsgeschäfte selbst führt 7 ); vertrauend auf seine Tüchtig
keit sind sie mit ihm die Gesellschaft eingegangen 8 ). Lässt
daher der socius einen anderen für sich handeln, so verletzt
er damit eine von ihm (stillschweigend) übernommene Ver
pflichtung 9 ) und haftet den consociis für den aus dieser seiner
Handlung, die sich in jedem Falle als kulpose darstellt 10 ), ent
standenen Schaden. Die zum Schadensersatz verpflichtende
Thatsache ist also die Übertragung der Geschäftsführung an
einen Dritten 11 ).
Diese Übertragung ist als Gefährdungshandlung anzusehen •
in ähnlicher Weise wie die Handlung der 11 18 pr I) 13, G ;
l § 4 D 44, 7; 5 § 7 D 13, 6 und 13 § 3 D 19, 2.
War der socius admissus bezw. der servus praepositus
eine ungeeignete Persönlichkeit, dann erstreckt sich die Ver
schuldung des socius admittens bezw. praeponens unmittelbar
auf den durch die culpa des Dritten herbeigeführten Schaden.
War derselbe aber eine durchaus tüchtige, zuverlässige Per
sönlichkeit, dann kann man, wenn die Beauftragung selbt auch
kulpos ist und bleibt (s. oben), nicht das Gleiche sagen. Die
Verantwortlichkeit erstreckt sich dann auf eine Folge der pflicht
widrigen Handlung, auf die sich die culpa nicht erstreckt: denn
die culpa des Beauftragten, die freilich immer vorliegen muss,
konnte der Auftraggeber nicht voraussehen. Um deswillen
darf man aber doch noch nicht sagen, der socius hafte für
6 ) § 5 J 3, 25; aucli 1 35 D. h. t.
7 ) Wendt, Pandekten § 231 S. 558 in der Anna.
8 ) Quia, qui parum diligentem sibi socium adquirit, de se queri debet
(1 72 D. h. t.).
9 ) Burchardi, Uber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine
Gehülfen, S. 4:6 ff.; von Wyss, die Haftung für fremde culpa, S. 111 ff;
Hasse a. a. 0. S. 248.
10 ) Et puto omnimodo eum teneri.... quia difficile est negare, culpa
ipsius admissum (1 23 pr. h. t.).
,1 ) A. M. Mommsen S. 195 unten und Windscheid, Kritik, S. 549:
Hie nachlässige Handlung des socius admissus bezw. des servus praepositus
sei die zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache. — Diese Handlung ist
aber nur die schadende bezw. eine der schadenden Thatsachen.