Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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In der 1 26 hat Marcellus (bezw. Ulpian) einen Fall im 
Auge, in dem ein socius selbst einerseits lukrative, anderer 
seits schadenbringende Geschäfte vorgenommen hatte. — In 
dem in der 1 23 § 1 von Pomponius behandelten Fall hat je 
doch ein socius admissus derartige Geschäfte vorgenommen, 
und Pomponius wirft die Frage auf: An commodum, quod propter 
admissum socium accessit, compensari cum damno, quod culpa 
praebuit, debeat, und antwortet, es sei zu kompensieren. 
Ulpian dagegen verwirft die Kompensation und beruft sich hier 
für auf einen von Marcellus in gleicher Weise entschiedenen 
Fall, in welchem ein von einem socius mit der Geschäftsführung 
beauftragter Sklave einerseits lukrative, andererseits schaden 
bringende Geschäfte geführt hatte. — Der erste grosse Unter 
schied ist also der: In der 1 26 hat der socius mehrere 
Handlungen (Gesellschaftsgeschäfte), in der 1 23 § 1 nur eine 
Handlung (admissio socii bezw. praepositio servi) vorgenommen. — 
Mominsen begründet seine Behauptung „Es stellt der hier ent 
schiedene Fall (1 23 § 1) juristisch dem Fall der 11 25 und 26 
völlig (!) gleich,“ mit der Erklärung: „Es wird so angesehen, als 
ob der Gesellschafter, welcher den Sklaven angestellt, selbst 
die Geschäfte geführt habe.“ Ungefähr auf dasselbe kommt 
Windscheid’s 5 ) Auslegung heraus: „Die admissio socii und die 
praepositio servi lösen sich auf in so viele einzelne Gestattungen 
der Geschäftsführung, als einzelne Gesellschaftsgeschäfte zu 
führen sind“. — Zuzugeben ist, dass diese Auslassungen, wenn 
auch in nicht allzu durchsichtiger Weise, den Gedanken an 
deuten, von dem sich Ulpian bezw. Marcellus bei seiner Ent 
scheidung hat leiten lassen. — Aber der Entscheidung des 
Pomponius wird man auf diesem Wege ganz und gar nicht 
gerecht. 
In den beiden Fällen der l 23 § 1 hat, wie schon gesagt, 
der socius nur eine einzige Handlung vorgenommen: Beauftragung 
(Zulassung) eines Dritten mit (zu) der Geschäftsführung. — Eine 
dachten Fall anderer Meinung war; ja es scheint, als ob er allgemein, 
wenn ein Gesellschafter mehrere Geschäfte für die Societät 
geführt hatte, eine Kompensation des Schadens mit dem Gewinn 
zugelassen wissen wollte.“ Vangerow III S. 35; Holzschuh'er III 
S. 89 u. 854; Ruhstrat, Jahrb. für Dogm. Bd. 27 S. 86; Hasse, culpa, 
§ 69 S. 249 Anm. 1. 
5 ) II § 258 Anm. 4.
	        
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