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In der 1 26 hat Marcellus (bezw. Ulpian) einen Fall im
Auge, in dem ein socius selbst einerseits lukrative, anderer
seits schadenbringende Geschäfte vorgenommen hatte. — In
dem in der 1 23 § 1 von Pomponius behandelten Fall hat je
doch ein socius admissus derartige Geschäfte vorgenommen,
und Pomponius wirft die Frage auf: An commodum, quod propter
admissum socium accessit, compensari cum damno, quod culpa
praebuit, debeat, und antwortet, es sei zu kompensieren.
Ulpian dagegen verwirft die Kompensation und beruft sich hier
für auf einen von Marcellus in gleicher Weise entschiedenen
Fall, in welchem ein von einem socius mit der Geschäftsführung
beauftragter Sklave einerseits lukrative, andererseits schaden
bringende Geschäfte geführt hatte. — Der erste grosse Unter
schied ist also der: In der 1 26 hat der socius mehrere
Handlungen (Gesellschaftsgeschäfte), in der 1 23 § 1 nur eine
Handlung (admissio socii bezw. praepositio servi) vorgenommen. —
Mominsen begründet seine Behauptung „Es stellt der hier ent
schiedene Fall (1 23 § 1) juristisch dem Fall der 11 25 und 26
völlig (!) gleich,“ mit der Erklärung: „Es wird so angesehen, als
ob der Gesellschafter, welcher den Sklaven angestellt, selbst
die Geschäfte geführt habe.“ Ungefähr auf dasselbe kommt
Windscheid’s 5 ) Auslegung heraus: „Die admissio socii und die
praepositio servi lösen sich auf in so viele einzelne Gestattungen
der Geschäftsführung, als einzelne Gesellschaftsgeschäfte zu
führen sind“. — Zuzugeben ist, dass diese Auslassungen, wenn
auch in nicht allzu durchsichtiger Weise, den Gedanken an
deuten, von dem sich Ulpian bezw. Marcellus bei seiner Ent
scheidung hat leiten lassen. — Aber der Entscheidung des
Pomponius wird man auf diesem Wege ganz und gar nicht
gerecht.
In den beiden Fällen der l 23 § 1 hat, wie schon gesagt,
der socius nur eine einzige Handlung vorgenommen: Beauftragung
(Zulassung) eines Dritten mit (zu) der Geschäftsführung. — Eine
dachten Fall anderer Meinung war; ja es scheint, als ob er allgemein,
wenn ein Gesellschafter mehrere Geschäfte für die Societät
geführt hatte, eine Kompensation des Schadens mit dem Gewinn
zugelassen wissen wollte.“ Vangerow III S. 35; Holzschuh'er III
S. 89 u. 854; Ruhstrat, Jahrb. für Dogm. Bd. 27 S. 86; Hasse, culpa,
§ 69 S. 249 Anm. 1.
5 ) II § 258 Anm. 4.