Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Der Beklagte muss die Aufrechnung des kompensablen 
Gewinns mittels einer exceptio verlangen. Der Richter kann 
das lucrum nicht von Amtswegen in Abzug bringen; der Be 
klagte verschmäht womöglich das ihm zustehende beneflcium 
compensationis und will die Folgen seiner nachlässigen Hand 
lung unverkürzt auf sich nehmen. Der Schaden ist nur dann 
als durch den kompensablen Gewinn (teilweise) aufgewogen 
anzusehen, wenn der Verpflichtete es will. — Die exceptio lucri 
compensandi ist natürlich eine peremptorische Einrede; sie ver 
nichtet (ermässigt) den Schadensersatzanspruch, aber nur dann, 
wenn der Geschädigte von ihr Gebrauch macht. Ersetzt er 
den ganzen Schaden unter Verzicht auf sein beneflcium, dann 
zahlt er nicht ein indebitum. Wenn ihm daher aus einer irr 
tümlichen Zahlung ein Rückforderungsrecht erwächst, so ist 
nicht die condictio indebiti, sondern die condictio sine causa, 
bezw. die entsprechende actio bonae fidei am Platze. 33 ) 
* * 
* 
Es wurde hervorgehoben, dass eine der Voraussetzungen 
der c. 1. c. d. die sei, dass dem Verpflichteten entweder gar 
keine Schuld, oder nur ein geringer Grad von Verschuldung 
zur Last fällt, — Als eine anormale Erscheinung hat die c. 1. c. d. 
aber noch eine ganze Reihe von anderen Voraussetzungen, 
welche dieselbe auf eine beinahe verschwindend kleine Anzahl 
eng umschriebener Fälle beschränken. — Was alles dazu gehört, 
damit es zu einer Kompensation komme, wie wir sie in den 
bei Würdigung des Schuldmoments besprochenen Fällen kennen 
gelernt haben, lässt sich in einer auch nur einigermassen all 
gemeinen Fassung überhaupt nicht erörtern. — Den vereinzelten 
3S ) Ganz anders machen sich die imputablen Vorteile prozessua 
lisch geltend. Der Abzug derselben ergiebt erst den Schaden. Der Richter 
muss sie von Amtswegen berücksichtigen, wenn ihre Existenz etwa durch 
den eigenen Vortrag des Klägers zu seiner Kenntnis gekommen ist. Der 
Beklagte bedient sich, indem er die Vorteilsimputation verlangt, keiner 
exceptio, sondern der verneinenden Streiteinlassung.— Vgl. übrigens Lob eil. 
Das preuss. Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874, S. 70—71; s. auch 
11. 0. H. G. Bd. 22 S. 188 ff., wo der Ausdruck „exceptio“ nicht im römisch 
rechtlichen Sinne'gebraucht wird, wie aus den sonstigen Ausführungen klar 
liervorgeht.
	        
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