aber nicht gegen die Bedeutsamkeit des Schuldmoments: Gerade
dann, wenn die Schadensersatzverbindlichkeit „multa continet“.
ist die c. 1. c. d. noch am ehesten am Platze, weil der Geschädigte
ja durch die weitgehende Verbindlichkeit des Verpflichteten in
Ansehung aller Nachteile als gedeckt erscheint. Gleichwohl
findet sie nicht statt, weil eben den Verpflichteten ein Ver
schulden trifft. 32 )
Die Bestimmung der 1 15 § 4 darf nicht in anderen Fällen
zur Anwendung gebracht werden, mögen dieselben auch ähnlich
liegen; denn die Vorschrift einer c. 1. c. d. enthält stets eine
Ausnahmebestimmung und darf als solche nur mit äusserster
Vorsicht anderweitig verwertet werden. — Die Kompensation
würde z. B. in folgendem Falle kaum zulässig sein: Der Mieter
eines Hauses erzielt durch Aftervermietung einen nicht uner
heblichen Ertrag; im Jahre 1897 macht er hierdurch einen ganz
ungewöhnlich grossen Gewinn; am Anfang des Jahres 1898-wird
das Haus infolge eines Erdbebens unbewohnbar. Der Mieter
kann den ganzen für 1898 bereits gezahlten Mietzins zurück
verlangen, ohne sich den Überfluss des vorjährigen Aftermiet
zinsertrages aufrechnen lassen zu müssen.
In den Fällen der 1 13 § 14 D 19, 1 und 1 15 § 4 D 19, 2
kommt ein hierum zur Kompensation, das nur insofern als
Folge einer Handlung des Verpflichteten angesehen werden
kann, als es Folge des Verkaufs bezw. der Verpachtung des
Grundstücks ist. — In den Fällen, auf die wir unser Augen
merk im übrigen zu richten haben, ist die Verknüpfung des
lucrum mit einer Handlung des Verpflichteten bedeutend enger.
* *
*
Was die prozessuale Geltendmachung des Anrechts auf
die c. 1. c. d. anbetrifft, so kann ich mich unter Berufung auf
die juristische Natur der Kompensation und unter Hinweis auf
die oben besprochene 1 42 D 19,1 („sed an exceptio doli mali
venditori profutura sit“ . . .) auf folgende Bemerkung be
schränken :
sl ) Das B. G.-B. kennt die Pachtzinsremission nicht.