Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

aber nicht gegen die Bedeutsamkeit des Schuldmoments: Gerade 
dann, wenn die Schadensersatzverbindlichkeit „multa continet“. 
ist die c. 1. c. d. noch am ehesten am Platze, weil der Geschädigte 
ja durch die weitgehende Verbindlichkeit des Verpflichteten in 
Ansehung aller Nachteile als gedeckt erscheint. Gleichwohl 
findet sie nicht statt, weil eben den Verpflichteten ein Ver 
schulden trifft. 32 ) 
Die Bestimmung der 1 15 § 4 darf nicht in anderen Fällen 
zur Anwendung gebracht werden, mögen dieselben auch ähnlich 
liegen; denn die Vorschrift einer c. 1. c. d. enthält stets eine 
Ausnahmebestimmung und darf als solche nur mit äusserster 
Vorsicht anderweitig verwertet werden. — Die Kompensation 
würde z. B. in folgendem Falle kaum zulässig sein: Der Mieter 
eines Hauses erzielt durch Aftervermietung einen nicht uner 
heblichen Ertrag; im Jahre 1897 macht er hierdurch einen ganz 
ungewöhnlich grossen Gewinn; am Anfang des Jahres 1898-wird 
das Haus infolge eines Erdbebens unbewohnbar. Der Mieter 
kann den ganzen für 1898 bereits gezahlten Mietzins zurück 
verlangen, ohne sich den Überfluss des vorjährigen Aftermiet 
zinsertrages aufrechnen lassen zu müssen. 
In den Fällen der 1 13 § 14 D 19, 1 und 1 15 § 4 D 19, 2 
kommt ein hierum zur Kompensation, das nur insofern als 
Folge einer Handlung des Verpflichteten angesehen werden 
kann, als es Folge des Verkaufs bezw. der Verpachtung des 
Grundstücks ist. — In den Fällen, auf die wir unser Augen 
merk im übrigen zu richten haben, ist die Verknüpfung des 
lucrum mit einer Handlung des Verpflichteten bedeutend enger. 
* * 
* 
Was die prozessuale Geltendmachung des Anrechts auf 
die c. 1. c. d. anbetrifft, so kann ich mich unter Berufung auf 
die juristische Natur der Kompensation und unter Hinweis auf 
die oben besprochene 1 42 D 19,1 („sed an exceptio doli mali 
venditori profutura sit“ . . .) auf folgende Bemerkung be 
schränken : 
sl ) Das B. G.-B. kennt die Pachtzinsremission nicht.
	        
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