Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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war und gezahlt worden ist, tritt deutlich zu Tage, dass die 
vis vorerst den Pächter in höherem Masse geschädigt hat, 
als es das Becht will: Der Pächter hat den ganzen Pachtzins 
gezahlt, aber nur einen minimalen Ertrag gewonnen. 
Betrachten wir den Fall der 1 15 § 4 unter der Annahme, 
es sei vorherige Pachtzinszahlung vereinbart: das erste Jahr 
war aussergewöhnlich fruchtbar; diese uberitas kommt natürlich 
dem Pächter zu gute, „cui immodicum lucrum non aufertur“. 27 ) 
Das zweite Jahr, an dessen Anfang der Pächter seinen Zins 
bezahlt hat, bringt infolge eines solis fervor non adsuetus 
nur einen minimalen oder gar keinen Ertrag. Wenn nun der 
Pächter am Schluss dieses Jahres einen verhältnismässigen Teil 
des Pachtzinses zurückverlangt (Schadensersatzanspruch), dann 
kann der Verpächter den das Gewöhnliche übersteigenden Teil 
des vorjährigen Ertrages zur Aufrechnung bringen 28 ): Mir scheint, 
hier liegt eine echte c. 1. c. d. vor. — Hat der Verpächter, ohne 
von der uberitas des Vorjahres zu wissen, den betreffenden 
Zinsteil zurückgezahlt, dann kann er denselben condicieren 28 ). — 
Folgt das aussergewöhnlich fruchtbare Jahr dem sterilen nach, 
so schadet dem Verpächter die bereits erfolgte Bemission bezw. 
Bestitution nicht. Er kann condicieren. 30 ) 
Die Fälle, in denen der Pachtzins postnumerando zu zahlen 
ist, unterliegen juristisch derselben Beurteilung. 
Dass die Kompensation der 1 15 § 4 nur dann zugelassen 
w r ird, wenn der Verpächter ohne Verschulden schadensersatz 
pflichtig ist, ist zweifellos. — Hat der Verpächter den Miss 
erfolg des einen Jahres verschuldet 31 ), dann kann von einer 
Kompensation keine Bede sein. Er ist dann freilich auch zur 
Leistung des Interesses verpflichtet. Dies letztere spricht 
27 ) 1 24 § 6 D h. t. Der Verpächter hat also wegen der uberitas 
keineswegs eine Gegenforderung. Vergl. oben Anm. 11. 
2S ) 1 15 § 4 uit.: ad computationem vocatur. 
29 ) 1 15 § 4 eit- (a. E.). Vangerow a. a. 0. S. 449 unter Z. 4. — 
Ein Verpächter hat zwei Pächter; der eine ist schon zwei Jahre,, der andere 
erst ein Jahr bei ihm. Der letztere kann Remission verlangen, der erstere 
nicht, oder wenigstens nicht in demselben Masse. Muss sich jener den 
aussergewöhnlichen Ertrag aufrechnen lassen, der ihm etwa bei einem anderen 
Verpächter durch die Segnungen des Vorjahres zu teil geworden ist? Nein. 
3 °) 1 15 § 4 cit. 
31 ) Er hat z. B. die Dämme des vorbeifliessenden Stromes durchstochen.
	        
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