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war und gezahlt worden ist, tritt deutlich zu Tage, dass die
vis vorerst den Pächter in höherem Masse geschädigt hat,
als es das Becht will: Der Pächter hat den ganzen Pachtzins
gezahlt, aber nur einen minimalen Ertrag gewonnen.
Betrachten wir den Fall der 1 15 § 4 unter der Annahme,
es sei vorherige Pachtzinszahlung vereinbart: das erste Jahr
war aussergewöhnlich fruchtbar; diese uberitas kommt natürlich
dem Pächter zu gute, „cui immodicum lucrum non aufertur“. 27 )
Das zweite Jahr, an dessen Anfang der Pächter seinen Zins
bezahlt hat, bringt infolge eines solis fervor non adsuetus
nur einen minimalen oder gar keinen Ertrag. Wenn nun der
Pächter am Schluss dieses Jahres einen verhältnismässigen Teil
des Pachtzinses zurückverlangt (Schadensersatzanspruch), dann
kann der Verpächter den das Gewöhnliche übersteigenden Teil
des vorjährigen Ertrages zur Aufrechnung bringen 28 ): Mir scheint,
hier liegt eine echte c. 1. c. d. vor. — Hat der Verpächter, ohne
von der uberitas des Vorjahres zu wissen, den betreffenden
Zinsteil zurückgezahlt, dann kann er denselben condicieren 28 ). —
Folgt das aussergewöhnlich fruchtbare Jahr dem sterilen nach,
so schadet dem Verpächter die bereits erfolgte Bemission bezw.
Bestitution nicht. Er kann condicieren. 30 )
Die Fälle, in denen der Pachtzins postnumerando zu zahlen
ist, unterliegen juristisch derselben Beurteilung.
Dass die Kompensation der 1 15 § 4 nur dann zugelassen
w r ird, wenn der Verpächter ohne Verschulden schadensersatz
pflichtig ist, ist zweifellos. — Hat der Verpächter den Miss
erfolg des einen Jahres verschuldet 31 ), dann kann von einer
Kompensation keine Bede sein. Er ist dann freilich auch zur
Leistung des Interesses verpflichtet. Dies letztere spricht
27 ) 1 24 § 6 D h. t. Der Verpächter hat also wegen der uberitas
keineswegs eine Gegenforderung. Vergl. oben Anm. 11.
2S ) 1 15 § 4 uit.: ad computationem vocatur.
29 ) 1 15 § 4 eit- (a. E.). Vangerow a. a. 0. S. 449 unter Z. 4. —
Ein Verpächter hat zwei Pächter; der eine ist schon zwei Jahre,, der andere
erst ein Jahr bei ihm. Der letztere kann Remission verlangen, der erstere
nicht, oder wenigstens nicht in demselben Masse. Muss sich jener den
aussergewöhnlichen Ertrag aufrechnen lassen, der ihm etwa bei einem anderen
Verpächter durch die Segnungen des Vorjahres zu teil geworden ist? Nein.
3 °) 1 15 § 4 cit.
31 ) Er hat z. B. die Dämme des vorbeifliessenden Stromes durchstochen.