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Grundstücks wissentlich, um einen höheren Kaufpreis zu er
langen — der Kaufpreis wurde etwa nach dem Flächeninhalt
.berechnet — dann muss die Kompensation m. E. unterbleiben.
Auch die Vergleichung der 1 13 § 14 mit der 1 42 führt
zu keinem anderen Resultat; die beiden Fälle unterscheiden
sich nur dadurch, dass die bei dem Grundstück fehlenden jugera
dem Käufer wohl in dieser, nicht aber in jener auf Kosten des
Verkäufers zugekommen sind; zum Verdienst kann man es dem
Verkäufer der 1 42 nicht anrechnen, dass das andere Grund
stück grösser ist, als er angegeben (er gab ja unwissentlich die
Zahl zu klein an). — Dass aber der angedeutete' Unterschied
dazu berechtigt, den Fall der 1 42 bei dolus anders zu ent
scheiden, wie den der I 13 § 14, das möchte ich bezweifeln:
Nec dolus purgatur.
Auch die durch die 1 15 § 4 D 19, 2 vorgeschriebene
c. 1. c. d. beruht darauf, dass den Verpflichteten in Ansehung
des von ihm zu ersetzenden Schadens keine Schuld trifft.
Es fragt sich allerdings, ob der Anspruch des Pächters-
auf Remission des Pachtzinses für den Fall, dass der Frucht
ertrag durch ausserordentliche Unfälle vernichtet oder erheblich
geschmälert wird, ein Anspruch auf Schadensersatz ist. Ein
Anspruch auf Leistung des Interesses ist er jedenfalls nicht:
„Non id, quod sua interest, conductor consequitur, sed mercedis
exonerationem pro rata 23 ).“ Aber gerade dieser Satz spricht
auf der anderen Seite für die Annahme einer Schadensersatz
verbindlichkeit: Nicht das Interesse, sondern etwas Anderes
muss der Verpächter als Schadensersatz leisten. — Die 1 15 §2
D h. t. spricht wiederholt aus, dass von ausserordentlichen Un
fällen (UÜberschwemmung, hostium incursus, labes, solis fervor
non adsuetus u. s. w.) nicht der colonus, sondern der dominuk
den definitiven Schaden haben solle. Daraus folgt mit Not
wendigkeit, dass, wenn der aussergewöhnliche Unglücksfall dem
colonus bereits einen Schaden zugefügt hat, der dominus diesen
Schaden in dem vorgeschriebenen Masse ersetzen muss 28 ). Ins
besondere dann, wenn der Pachtzins pränumerando zu zahlen
2B ) 115 § 7 I) 19, 2.
26 ) Heber das Mass der remissio: 1 15 § 7 oit und Vangerow III
§ 6 41 Anm. 1 S. 450. Im Folgenden wird auf die Betonung des „pro rata“
zur Vermeidung von Schwerfälligkeiten verzichtet.