Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

3 
Grundstücks wissentlich, um einen höheren Kaufpreis zu er 
langen — der Kaufpreis wurde etwa nach dem Flächeninhalt 
.berechnet — dann muss die Kompensation m. E. unterbleiben. 
Auch die Vergleichung der 1 13 § 14 mit der 1 42 führt 
zu keinem anderen Resultat; die beiden Fälle unterscheiden 
sich nur dadurch, dass die bei dem Grundstück fehlenden jugera 
dem Käufer wohl in dieser, nicht aber in jener auf Kosten des 
Verkäufers zugekommen sind; zum Verdienst kann man es dem 
Verkäufer der 1 42 nicht anrechnen, dass das andere Grund 
stück grösser ist, als er angegeben (er gab ja unwissentlich die 
Zahl zu klein an). — Dass aber der angedeutete' Unterschied 
dazu berechtigt, den Fall der 1 42 bei dolus anders zu ent 
scheiden, wie den der I 13 § 14, das möchte ich bezweifeln: 
Nec dolus purgatur. 
Auch die durch die 1 15 § 4 D 19, 2 vorgeschriebene 
c. 1. c. d. beruht darauf, dass den Verpflichteten in Ansehung 
des von ihm zu ersetzenden Schadens keine Schuld trifft. 
Es fragt sich allerdings, ob der Anspruch des Pächters- 
auf Remission des Pachtzinses für den Fall, dass der Frucht 
ertrag durch ausserordentliche Unfälle vernichtet oder erheblich 
geschmälert wird, ein Anspruch auf Schadensersatz ist. Ein 
Anspruch auf Leistung des Interesses ist er jedenfalls nicht: 
„Non id, quod sua interest, conductor consequitur, sed mercedis 
exonerationem pro rata 23 ).“ Aber gerade dieser Satz spricht 
auf der anderen Seite für die Annahme einer Schadensersatz 
verbindlichkeit: Nicht das Interesse, sondern etwas Anderes 
muss der Verpächter als Schadensersatz leisten. — Die 1 15 §2 
D h. t. spricht wiederholt aus, dass von ausserordentlichen Un 
fällen (UÜberschwemmung, hostium incursus, labes, solis fervor 
non adsuetus u. s. w.) nicht der colonus, sondern der dominuk 
den definitiven Schaden haben solle. Daraus folgt mit Not 
wendigkeit, dass, wenn der aussergewöhnliche Unglücksfall dem 
colonus bereits einen Schaden zugefügt hat, der dominus diesen 
Schaden in dem vorgeschriebenen Masse ersetzen muss 28 ). Ins 
besondere dann, wenn der Pachtzins pränumerando zu zahlen 
2B ) 115 § 7 I) 19, 2. 
26 ) Heber das Mass der remissio: 1 15 § 7 oit und Vangerow III 
§ 6 41 Anm. 1 S. 450. Im Folgenden wird auf die Betonung des „pro rata“ 
zur Vermeidung von Schwerfälligkeiten verzichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.