Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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eines Grundstücks, der über die anderweite Qualität desselben 
unwissentlich falsche Angaben gemacht hat, kommt eine Alluvion 
nicht zu gute. Noch viel weniger kann natürlich derjenige, der 
z. B. einen anderen durch verspätete Lieferung von Waren 
geschädigt hat, aus einer Alluvion an ein Grundstück seines 
Käufers Kapital schlagen; hier schon deshalb nicht, weil das 
lucrurn ja gar nicht auf eine Thätigkeit des Verpflichteten 
zurückgeführt werden kann 24 ), was im Fall der 1 13 § 14 wohl 
behauptet werden muss, insofern als das lucrurn durch den 
Grundstücksverkauf bedingt ist. 
Die 1 13 § 14 ist keine Fundgrube für die Lehre von der 
c. 1. c. d.; jede extensive Interpretation ist abzulehnen. — Wenige 
Fälle werden Vorkommen, in denen sich die Entscheidung der 
l 13 § 14 verwerten liesse. Nicht überall giebt es einen gütigen 
Flussgott, und auch dieser wird nur selten den Verpflichteten 
so barmherzig beschenken. 
Was nun die oben besprochene 1 42 D 19, 1 anbetrifft, 
so setzt sie zweifellos voraus, dass der Verkäufer den Flächen 
inhalt des als zu klein befundenen Grundstücks unwissentlich 
falsch angegeben hat. Da er bei dem anderen Grundstück 
den Flächeninhalt zu klein angegeben hat, ist es wahrschein 
lich, dass er über die Grösse seiner Grundstücke nicht gut 
orientiert war. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde 
er ein Interesse, daran haben konnte, den Flächeninhalt bei 
dem einen Grundstück zu gross, beim anderen zu klein anzu 
geben. Hatte er ein Interesse daran, weil z. B. der andere 
das zu klein befundene Grundstück sonst nicht gekauft haben 
würde, dann ist die Kompensation unzulässig; dies schon 
deshalb, weil dann wohl der Käufer ein besonderes Interesse 
daran hat, dass das eine Grundstück nicht kleiner ist, als an 
gegeben, und das minus beim einen Grundstück durch das plus 
beim anderen nicht ausgeglichen wird. Machte der Verkäufer 
die unrichtigen Angaben aus irgend einem Grunde wissent 
lich, obwohl er mit Recht annahm, der Käufer würde auch 
dann um denselben Preis gekauft haben, wenn er über die 
wahre Grösse der Grundstücke orientiert gewesen wäre, dann 
kann man seine Handlungsweise nicht als dolose bezeichnen. 
Handelte er indessen nur in Ansehung des zu klein befundenen 
M ) S. oben S. 10 unten.
	        
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