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eines Grundstücks, der über die anderweite Qualität desselben
unwissentlich falsche Angaben gemacht hat, kommt eine Alluvion
nicht zu gute. Noch viel weniger kann natürlich derjenige, der
z. B. einen anderen durch verspätete Lieferung von Waren
geschädigt hat, aus einer Alluvion an ein Grundstück seines
Käufers Kapital schlagen; hier schon deshalb nicht, weil das
lucrurn ja gar nicht auf eine Thätigkeit des Verpflichteten
zurückgeführt werden kann 24 ), was im Fall der 1 13 § 14 wohl
behauptet werden muss, insofern als das lucrurn durch den
Grundstücksverkauf bedingt ist.
Die 1 13 § 14 ist keine Fundgrube für die Lehre von der
c. 1. c. d.; jede extensive Interpretation ist abzulehnen. — Wenige
Fälle werden Vorkommen, in denen sich die Entscheidung der
l 13 § 14 verwerten liesse. Nicht überall giebt es einen gütigen
Flussgott, und auch dieser wird nur selten den Verpflichteten
so barmherzig beschenken.
Was nun die oben besprochene 1 42 D 19, 1 anbetrifft,
so setzt sie zweifellos voraus, dass der Verkäufer den Flächen
inhalt des als zu klein befundenen Grundstücks unwissentlich
falsch angegeben hat. Da er bei dem anderen Grundstück
den Flächeninhalt zu klein angegeben hat, ist es wahrschein
lich, dass er über die Grösse seiner Grundstücke nicht gut
orientiert war. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde
er ein Interesse, daran haben konnte, den Flächeninhalt bei
dem einen Grundstück zu gross, beim anderen zu klein anzu
geben. Hatte er ein Interesse daran, weil z. B. der andere
das zu klein befundene Grundstück sonst nicht gekauft haben
würde, dann ist die Kompensation unzulässig; dies schon
deshalb, weil dann wohl der Käufer ein besonderes Interesse
daran hat, dass das eine Grundstück nicht kleiner ist, als an
gegeben, und das minus beim einen Grundstück durch das plus
beim anderen nicht ausgeglichen wird. Machte der Verkäufer
die unrichtigen Angaben aus irgend einem Grunde wissent
lich, obwohl er mit Recht annahm, der Käufer würde auch
dann um denselben Preis gekauft haben, wenn er über die
wahre Grösse der Grundstücke orientiert gewesen wäre, dann
kann man seine Handlungsweise nicht als dolose bezeichnen.
Handelte er indessen nur in Ansehung des zu klein befundenen
M ) S. oben S. 10 unten.