Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Umstand als schadende Thatsache angesehen werden, dass die 
Sache die betreffende Eigenschaft nicht hat. Ungünstiger fin 
den Verkäufer ist es, wenn man die erstere Thatsache — 
Nichtwissen des Käufers — als die zum Schadensersatz ver 
pflichtende Thatsache zu Grunde legt. Dies geschieht aber auch 
nur dann, wenn dem Verkäufer dolus zur Last fällt. Hat er 
ignorans gehandelt, dann gilt die andere schadende Thatsache 
als die zum Schadensersatz verpflichtende. — Über die Einzel 
heiten der 1 45 mag man verschiedener Ansicht sein, so viel 
steht fest: obwold der Käufer im Falle der ignorantia des Ver 
käufers sich genau in derselben Lage befindet, wie im Fall der 
scientia, steht der Verkäufer im ersteren Fall prinzipiell 
besser, als im letzteren. — Noch andere Belege anzuführen, 
erscheint unnötig; es genügt mir die Konstatierung der That 
sache, dass es Fälle giebt, in denen die Abwesenheit des dolus 
von der Leistung des Interesses entbindet 22 ). — Demnach ist 
es nichts Exceptionelles, wenn auch für die Frage, ob eine 
c. 1. c. d. stattfinden solle, das Schuldmoment massgebend ist. 
Einen unzweifelhaften Beleg für die Bedeutung des Schuld 
moments für die Zulässigkeit der c. 1. c. d. bildet die 1 13 § 14 
D 19, 1: „Si Titius fundum, in quo nonaginta jugera erant, 
vendiderit et in lege emptionis dictum est in fundo centum 
esse jugera et antequam modus manifestetur, decem jugera 
alluvione adcreverint, placet mihi Neratii sententia existimantis, 
ut, si quidem sciens vendidit, ex empto actio competat 
adversus eum, quamvis decem jugera adcreverint, quia dolo 
fecit nec dolus purgatur: si vero ignorans vendidit, ex empto 
actionem non competere.“ — Die Kompensation findet jeden 
falls nie bei dolus statt: nec dolus purgatur; nur aus Billig 
keitsrücksichten, die bei dolus nicht am Platze sind, darf 
man sie zulassen. 
Die 1 13 § 14 veranlasst Cujacius 23 ) zu einer poetischen 
Personifikation: „quasi benefecerit donaveritque flumen venditori, 
ne quid ei de pretio deperiret.“ 
Zu beachten ist, dass die 1 13 § 14 die Kompensation nur 
deshalb zulässt, weil das Naturereignis gerade an derjenigen 
Stelle einsetzte, wo der Schaden entstanden war. Dem Verkäufer 
22 ) Vgl. übrigens Ihering, Schuldmoment, S. 57 zu Anm. 110. 
,3 ) Tom. VII p. 770, o.
	        
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