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Umstand als schadende Thatsache angesehen werden, dass die
Sache die betreffende Eigenschaft nicht hat. Ungünstiger fin
den Verkäufer ist es, wenn man die erstere Thatsache —
Nichtwissen des Käufers — als die zum Schadensersatz ver
pflichtende Thatsache zu Grunde legt. Dies geschieht aber auch
nur dann, wenn dem Verkäufer dolus zur Last fällt. Hat er
ignorans gehandelt, dann gilt die andere schadende Thatsache
als die zum Schadensersatz verpflichtende. — Über die Einzel
heiten der 1 45 mag man verschiedener Ansicht sein, so viel
steht fest: obwold der Käufer im Falle der ignorantia des Ver
käufers sich genau in derselben Lage befindet, wie im Fall der
scientia, steht der Verkäufer im ersteren Fall prinzipiell
besser, als im letzteren. — Noch andere Belege anzuführen,
erscheint unnötig; es genügt mir die Konstatierung der That
sache, dass es Fälle giebt, in denen die Abwesenheit des dolus
von der Leistung des Interesses entbindet 22 ). — Demnach ist
es nichts Exceptionelles, wenn auch für die Frage, ob eine
c. 1. c. d. stattfinden solle, das Schuldmoment massgebend ist.
Einen unzweifelhaften Beleg für die Bedeutung des Schuld
moments für die Zulässigkeit der c. 1. c. d. bildet die 1 13 § 14
D 19, 1: „Si Titius fundum, in quo nonaginta jugera erant,
vendiderit et in lege emptionis dictum est in fundo centum
esse jugera et antequam modus manifestetur, decem jugera
alluvione adcreverint, placet mihi Neratii sententia existimantis,
ut, si quidem sciens vendidit, ex empto actio competat
adversus eum, quamvis decem jugera adcreverint, quia dolo
fecit nec dolus purgatur: si vero ignorans vendidit, ex empto
actionem non competere.“ — Die Kompensation findet jeden
falls nie bei dolus statt: nec dolus purgatur; nur aus Billig
keitsrücksichten, die bei dolus nicht am Platze sind, darf
man sie zulassen.
Die 1 13 § 14 veranlasst Cujacius 23 ) zu einer poetischen
Personifikation: „quasi benefecerit donaveritque flumen venditori,
ne quid ei de pretio deperiret.“
Zu beachten ist, dass die 1 13 § 14 die Kompensation nur
deshalb zulässt, weil das Naturereignis gerade an derjenigen
Stelle einsetzte, wo der Schaden entstanden war. Dem Verkäufer
22 ) Vgl. übrigens Ihering, Schuldmoment, S. 57 zu Anm. 110.
,3 ) Tom. VII p. 770, o.