Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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si id ita esse scisset; hat er dagegen wissentlich (dolo) gehandelt, 
so muss er ersetzen: Omnia detriinenta, quae ex ea emptione 
emptor traxerit, sive igitur pecora contagione morbosi pecoris 
perierunt. . . . (Interesse) 10 ). —- Nur im Fall des dolus muss 
der Verkäufer das Interesse ersetzen, sonst nur einen Teil des 
Kaufpreises 19 20 ). — Einen analogen Fall enthält die zweite Hälfte 
der 1 19 § 1 1) 19, 2: Es verpachtet jemand sciens bezw. ignorans 
eine Weide, auf welcher schädliche giftige Kräuter wachsen; 
Verpflichtung, das Interesse zu leisten, bei dolus; Verpflichtung, 
das Pachtgeld zu erlassen, in den anderen Fällen. — Die 1 45 
D 18, 1 handelt von einem Fall, in welchem der gekauften 
Sache eine ausdrücklich vorbedungene Eigenschaft fehlt; der 
Käufer weiss nichts von dem Mangel. Der venditor sciens hat 
den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der 
Käufer sich über die Eigenschaft der Sache im Irrtum befand 
(dazu gehören auch die Folgen davon, dass der Käufer den 
Kaufvertrag überhaupt abgeschlossen hat); der venditor ignorans 
hat n u r denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden 
ist, dass die gekaufte Sache die betreffende Eigenschaft nicht 
hatte 21 ); Cohnfel dt spricht im letzteren Falle vom „Erfüllungs 
interesse“ (ut aurum quod vendidit praestet). Im einen wie im 
anderen Fall ist das Nichtwissen des Käufers, schadende That- 
sache; im einen wie im anderen Falle kann aber auch der 
19 ) Einen gleichbedeutenden Fall entscheidet im gleichen Sinne die 
1 13 § 1 eod. 
20 ) Vgl. Cohnfeldt S. 175 ff. Cohnfeldt verschleiert übrigens die 
Bedeutung des Schuldmoments, wenn er sagt: „Da die Leistung des Verkäufers 
in beiden Fällen eine ganz verschiedene ist, hat auch die Verschiedenheit 
des Umfangs (sclc. seiner Verpflichtung) nichts Auffallendes.“ — Die Leistung 
des Verkäufers ist in beiden Fällen genau dieselbe: in beiden Fällen verkauft 
er die fehlerhafte Sache, ohne dem Käufer etwas von den Fehlern zu sagen; 
wie im einen, so kann man auch im anderen Fall das Nichtwissen des Käufers 
als schadende Tbatsache ansehen; der Unterschied ist nur der: in Ansehung 
der schadenden Tbatsache fällt dem venditor im einen Falle dolus („sciens“) 
im anderen Falle nur culpa oder überhaupt kein Verschulden zur Last 
(„ignorans“). 
21 ) Vgl. über die 1 45 cit. insbesondere Cohnfeldt S. 179 ff.; sollte 
das „ipsius rei nomine teneri“ nur die Verpflichtung des Verkäufers zum 
Ausdruck bringen wollen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurück 
zugeben — was unwahrscheinlich ist —, dann steht die 1 45 der 1 13 pr. 
und § 1 D 19, 1 (cit.) gleich. Die Ansichten sind hierüber geteilt.
	        
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