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si id ita esse scisset; hat er dagegen wissentlich (dolo) gehandelt,
so muss er ersetzen: Omnia detriinenta, quae ex ea emptione
emptor traxerit, sive igitur pecora contagione morbosi pecoris
perierunt. . . . (Interesse) 10 ). —- Nur im Fall des dolus muss
der Verkäufer das Interesse ersetzen, sonst nur einen Teil des
Kaufpreises 19 20 ). — Einen analogen Fall enthält die zweite Hälfte
der 1 19 § 1 1) 19, 2: Es verpachtet jemand sciens bezw. ignorans
eine Weide, auf welcher schädliche giftige Kräuter wachsen;
Verpflichtung, das Interesse zu leisten, bei dolus; Verpflichtung,
das Pachtgeld zu erlassen, in den anderen Fällen. — Die 1 45
D 18, 1 handelt von einem Fall, in welchem der gekauften
Sache eine ausdrücklich vorbedungene Eigenschaft fehlt; der
Käufer weiss nichts von dem Mangel. Der venditor sciens hat
den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der
Käufer sich über die Eigenschaft der Sache im Irrtum befand
(dazu gehören auch die Folgen davon, dass der Käufer den
Kaufvertrag überhaupt abgeschlossen hat); der venditor ignorans
hat n u r denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden
ist, dass die gekaufte Sache die betreffende Eigenschaft nicht
hatte 21 ); Cohnfel dt spricht im letzteren Falle vom „Erfüllungs
interesse“ (ut aurum quod vendidit praestet). Im einen wie im
anderen Fall ist das Nichtwissen des Käufers, schadende That-
sache; im einen wie im anderen Falle kann aber auch der
19 ) Einen gleichbedeutenden Fall entscheidet im gleichen Sinne die
1 13 § 1 eod.
20 ) Vgl. Cohnfeldt S. 175 ff. Cohnfeldt verschleiert übrigens die
Bedeutung des Schuldmoments, wenn er sagt: „Da die Leistung des Verkäufers
in beiden Fällen eine ganz verschiedene ist, hat auch die Verschiedenheit
des Umfangs (sclc. seiner Verpflichtung) nichts Auffallendes.“ — Die Leistung
des Verkäufers ist in beiden Fällen genau dieselbe: in beiden Fällen verkauft
er die fehlerhafte Sache, ohne dem Käufer etwas von den Fehlern zu sagen;
wie im einen, so kann man auch im anderen Fall das Nichtwissen des Käufers
als schadende Tbatsache ansehen; der Unterschied ist nur der: in Ansehung
der schadenden Tbatsache fällt dem venditor im einen Falle dolus („sciens“)
im anderen Falle nur culpa oder überhaupt kein Verschulden zur Last
(„ignorans“).
21 ) Vgl. über die 1 45 cit. insbesondere Cohnfeldt S. 179 ff.; sollte
das „ipsius rei nomine teneri“ nur die Verpflichtung des Verkäufers zum
Ausdruck bringen wollen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurück
zugeben — was unwahrscheinlich ist —, dann steht die 1 45 der 1 13 pr.
und § 1 D 19, 1 (cit.) gleich. Die Ansichten sind hierüber geteilt.