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Dass die Entscheidung der 1 42 für analoge Fälle ver
wertet werden kann, steht ausser Zweifel. Die Schwierigkeit
ist nur die, herauszufinden, welche Fälle als analog angesehen
werden dürfen. Sehr nahe liegt die Gefahr, das Prinzip der
I 42 zu allgemein zu formulieren; gar zu leicht führen die
Folgerungen eines allgemeinen Satzes weit über das hinaus,
was man zum Ausdruck bringen will. Vielleicht leitet folgende
Formulierung nicht auf Abwege: Wer verpflichtet ist, zwei
oder mehrere bestimmte Leistungen zu machen, ist nicht
schadensersatzpflichtig, wenn er auf Grund seiner Ver
pflichtung durch andere Leistungen bewirkt hat, dass der
Berechtigte das hat, was derselbe durch jene Leistungen
bekommen sollte 16 ).
Zu prüfen bleibt noch, ob die 1 42 voraussetzt, dass
der Verkäufer hinsichtlich desjenigen Grundstücks, an dem
10 jugera fehlen, die unrichtige Angabe unwissentlich ge
macht hat.
Hiermit gelangen wir zu der Bedeutung, die das
Schuldmoment für die Zulässigkeit der c. 1. c. d. hat.
Die Frage, ob das Hass der Verschuldung von Einfluss
sei auf den Umfang des Interesses, ist m. E. zu verneinen.
Die Beantwortung dieser Frage kann wichtig sein für die
Vorteilsimputation, da diese ja nichts anderes ist, als ein
Produkt der Grundsätze über den Umfang des Interesses. Für
die Lehre von der c. 1. c. d. dagegen ist es gleichgültig, ob
man jene Frage im einen oder anderen Sinne beantwortet.
Der Umfang des Interesses, des Schadens (im rechtlichen Sinn),
16 ) A verkauft dem B von seinem Wiesenland einen Teil, dessen
Grenzen genau markiert sind; die Übereignung erfolgt sofort; der verkaufte
Teil enthält nicht, wie A angegeben, 100, sondern 110 jugera; am nächsten
Tag kauft B von dem Wiesenland des A ein weiteres, genau markiertes
Stück, welches an das bereits gekaufte angrenzt und nicht 200 jugera,
wie A angegeben, sondern nur 190 enthält. Quid juris: c. 1. c. d.! Wenn
aber B das zuerst gekaufte Stück, bevor er das zweite kauft, bereits wieder
weiter verkauft hat? Keine Kompensation! Vgl. den zweiten der auf den
Mehlhändler bezüglichen Fälle. — Die Köchin verlangt 10 Pfund Fleisch
für ein am Abend stattfindendes Souper; der Metzger wiegt ihr irrtümlich
II Pfund zu; bald kommt die Köchin zurück und verlangt noch 10 Pfund
dazu (es seien noch mehr Gäste angesagt); der Metzger gibt ihr ein neun-
pfundiges Stück: Kompensation! Macht die Köchin den zweiten Einkauf
erst einige Tage später für ein zweites Abendessen: Keine Kompensation