Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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kauft worden sind, kann der Verkäufer von der dem Interesse 
gleichkommenden Summe den Mehrwert des dem Käufer blei 
benden Sklaven nicht in Abzug bringen. Der Käufer kann 
verlangen: „Omne quod interest emptoris (sua) servum (alterum) 
non evinci“ 3 ). — Der Verkäufer war verpflichtet, nicht nur in 
Ansehung des dem Käufer verbliebenen, sondern auch in An 
sehung des demselben evincierten Sklaven das „habere licere“ 
zu prästieren. — Wer einen Vertrag teilweise nicht erfüllt, 
kann sich nicht darauf berufen, dass er den Vertrag teilweise 
erfüllt und dadurch seinem Gegencontrahenten einen Gewinn 
gebracht habe. Nur die Folgen der Nichterfüllung stehen in 
Frage; die Folgen einer ganz anderen, von der Nichterfüllung 
unabhängigen Thatsache (der Erfüllung einer anderen Ver 
pflichtung aus dem Vertrage nämlich) kommen nicht in Be 
tracht 4 ). — Im Grunde genommen hegen überhaupt mehrere 
Kaufverträge vor: ein Kaufvertrag über den einen und ein Kauf 
vertrag über den anderen Sklaven 5 ). Tot emptiones et ven 
ditiones quot species! Eine Folgerung dieser Anschauung ent 
hält die 1 72 D 21, 2: „Et sicut... rerum complurium una 
emptio facta sit, instrumentum quidem emptionis interpositum 
unum est, evictionum autem tot actiones sunt, quot 
et species rerum sunt, quae emptione comprehensae sunt.“ 
Unzutreffend ist die Erklärung der 1 47 cit. durch Cujacius 6 ): 
„Quia duo illi servi non confuse uno pretio venierunt, sed 
„quinis“;“ darauf kommt gar nichts an; wenn die beiden Sklaven 
nicht „quinis“, sondern „confuse uno pretio“ verkauft worden 
wären, würde der Verkäufer nicht weniger verpflichtet gewesen 
sein, bei beiden Sklaven das habere licere zu prästieren; „et 
si uno pretio plures res emptae sint, de singulis ex empto 
et vendito agi potest“ 7 ). Ebenso meint auch Labeo der 1 42 
3 ) 1 43 i. f. D 19, 1. 
4 ) Vgl. übrigens Windscheid. II § 391 zu Amn. 37. 
s ) Ob der Käufer zuerst den einen Sklaven und erst nach einer Be 
denkzeit von einer Minute den anderen Sklaven kauft, oder ob er sich von 
vorneherein zum Ankauf beider Sklaven entschliesst, das kann keinen 
Unterschied machen. 
•) Tom. VII p. 790 A. 
») 1 33 D 19, 1; vgl. auch 1 59 § 1 D 21, 1: Soviel Sachen, soviel, 
actiones redhibitoriae, auch wenn alle Sachen uno pretio verkauft worden 
sind. Nirgends hat die unitas pretii eine selbständige Bedeutung.
	        
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