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kauft worden sind, kann der Verkäufer von der dem Interesse
gleichkommenden Summe den Mehrwert des dem Käufer blei
benden Sklaven nicht in Abzug bringen. Der Käufer kann
verlangen: „Omne quod interest emptoris (sua) servum (alterum)
non evinci“ 3 ). — Der Verkäufer war verpflichtet, nicht nur in
Ansehung des dem Käufer verbliebenen, sondern auch in An
sehung des demselben evincierten Sklaven das „habere licere“
zu prästieren. — Wer einen Vertrag teilweise nicht erfüllt,
kann sich nicht darauf berufen, dass er den Vertrag teilweise
erfüllt und dadurch seinem Gegencontrahenten einen Gewinn
gebracht habe. Nur die Folgen der Nichterfüllung stehen in
Frage; die Folgen einer ganz anderen, von der Nichterfüllung
unabhängigen Thatsache (der Erfüllung einer anderen Ver
pflichtung aus dem Vertrage nämlich) kommen nicht in Be
tracht 4 ). — Im Grunde genommen hegen überhaupt mehrere
Kaufverträge vor: ein Kaufvertrag über den einen und ein Kauf
vertrag über den anderen Sklaven 5 ). Tot emptiones et ven
ditiones quot species! Eine Folgerung dieser Anschauung ent
hält die 1 72 D 21, 2: „Et sicut... rerum complurium una
emptio facta sit, instrumentum quidem emptionis interpositum
unum est, evictionum autem tot actiones sunt, quot
et species rerum sunt, quae emptione comprehensae sunt.“
Unzutreffend ist die Erklärung der 1 47 cit. durch Cujacius 6 ):
„Quia duo illi servi non confuse uno pretio venierunt, sed
„quinis“;“ darauf kommt gar nichts an; wenn die beiden Sklaven
nicht „quinis“, sondern „confuse uno pretio“ verkauft worden
wären, würde der Verkäufer nicht weniger verpflichtet gewesen
sein, bei beiden Sklaven das habere licere zu prästieren; „et
si uno pretio plures res emptae sint, de singulis ex empto
et vendito agi potest“ 7 ). Ebenso meint auch Labeo der 1 42
3 ) 1 43 i. f. D 19, 1.
4 ) Vgl. übrigens Windscheid. II § 391 zu Amn. 37.
s ) Ob der Käufer zuerst den einen Sklaven und erst nach einer Be
denkzeit von einer Minute den anderen Sklaven kauft, oder ob er sich von
vorneherein zum Ankauf beider Sklaven entschliesst, das kann keinen
Unterschied machen.
•) Tom. VII p. 790 A.
») 1 33 D 19, 1; vgl. auch 1 59 § 1 D 21, 1: Soviel Sachen, soviel,
actiones redhibitoriae, auch wenn alle Sachen uno pretio verkauft worden
sind. Nirgends hat die unitas pretii eine selbständige Bedeutung.