Denn, wer für eine Thatsache einzustehen hat, die zur
Leistung des Interesses verpflichtet, der muss eben das
Interesse leisten, nicht weniger. — Nur ausnahmsweise
und aus besonderen Gründen kann man den Thäter, obwohl die
zum Schadensersatz verpflichtende Thatsache an sicli zur Leistung
des Interesses verpflichtet, von dieser Leistung durch Zulassung
der c. 1. c. d. entbinden.
Wer mir heute ein Geschenk macht und mir morgen eine
Sache zerstört, muss mir auf Grund der letzteren Handlung,
ohne die Schenkung zur Aufrechnung bringen zu können, das
Interesse leisten. — Ein Bankier rät seinem Klienten dringend,
sofort bestimmte Wertpapiere zu verkaufen, er überredet ihn
ferner arglistig, gewisse Aktien, deren Minderwert er kennt,
zu dem den wahren Wert weit übersteigenden Kurse zu kaufen.
Der Klient thut, wie ihm geraten. Gleich nach dem An- bezw.
Verkauf fallen sowohl die gekauften, wie die verkauften Papiere
um 50 v. H.') Es liegen hier zwei Handlungen vor: Rat, das
eine Papier zu verkaufen, und Rat, das andere Papier zu kaufen.
Ob der Bankier den einen Ratschlag eine Minute, eine Stunde,
einen Tag später erteilt, als den anderen, oder ob er beide
Ratschläge in einen Satz fasst, das macht keinen Unterschied.
Die Kompensation ist unzulässig.
Wenn mir ein Kaufmann eine Ware verkauft, deren Wert
beinahe das Doppelte des Kaufpreises erreicht, und mir bei
einer anderen Gelegenheit wissentlich eine fehlerhafte Ware
liefert, so kann er mit dem mir durch den ersten Kauf zu
gekommenen lucrum nicht kompensieren, hat vielmehr das
Interesse zu leisten.
Hieran ändert sich dadurch nichts, dass die beiden Waren
zusammen verkauft worden sind: „Si duos servos quinis a te
emam et eorum alter evincatur, nihil dubii fore, quin recte eo
nomine ex empto acturus sim, quamvis alter decem dignus sit,
nec referre, separatim singulos an simul utrumque eme-
rim“ * 2 ). — Die beiden Sklaven sind für je 5 gekauft worden;
der eine wird dem Käufer evinciert; der andere aber ist allein
schon 10 wert. — Auch dann, wenn beide Sklaven simul ver-
1 ) Voraussetzung ist natürlich, dass feststeht, der Klient würde ohne
den Rat des Bankiers weder gekauft, noch verkauft haben.
2) 1 47 D. 21, 2.