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über die c. 1. c. d. macht, will Cohnfeldt überhaupt nicht von
c. 1. c. d. gesprochen wissen. Darin stimmt er aber mit
Mommsen überein, dass er sagt: wenn ein und dieselbe That-
sache Vorteil und Nachteil bewirkt habe, so bestehe das Inter
resse in der Differenz zwischen beiden. Die c. 1. c. d. hält er
dagegen für unzulässig; nur in der 1 10 D 3, 5 findet er eine
Ausnahme.
AuchVangerow scheidet diejenigen Fälle, in denen Vorteil
und Nachteil Folge ein und derselben Thatsache sind, von der
Besprechung der c. 1. c. d. aus und erklärt ganz allgemein und
ohne Einschränkung, von einem Schaden könne nur dann die
Rede sein, wenn der Nachteil den Vorteil überwiege. Auch in
Ansehung der c. 1. c. d. ist er ähnlicher Ansicht Avie Cohnfeldt.
In seinem preussischen Privatrecht 26 ) wirft Dernburg
einen kurzen Blick auf beide Fragen. In Avenigen Sätzen ent-
Avirft er ein klares, übersichtliches und Avahrheitsgetreues Bild,
das uns über die Natur und die Bedeutung der beiden Arten
der NachteilsaufAviegung im allgemeinen orientiert. Auch Dern
burg will, Avenn ich ihn recht verstehe, den Ausdruck c. 1. c. d.
auf diejenigen Fälle beschränkt Avissen, in denen dem Nachteil
ein selbständiger Vorteil gegenübersteht 27 ). Er meint, die
c. 1. c. d. sei in der Regel unzulässig; Ausnahmen seien möglich,
jedoch nur aus ganz besonderen Gründen. Als Beispiel für
solche Ausnahmen führt er die 1 10 D 3, 5 an. In Ansehung
der anderen Art der NachteilsaufAviegung sagt er: „Hier ergiebt
in der Regel erst das Gesamtresultat, ob Schaden vorhanden
ist“. Er hält also im Gegensatz zu den anderen Schriftstellern 28 )
nicht jeden Vorteil, der infolge der schädigenden Thatsache
eingetreten ist, für zurechenbar 29 ) (A steckt das Haus des B
in Brand; B erhält infolge dessen ein Geschenk von N).
2 «) Bd. II § 76 Nr. 5.
27 ) Er erklärt wenigstens, nachdem er einiges über die c. 1. c. d. ge
sagt hat: Eine grundsätzlich verschiedene Frage ist, wie der infolge
einer Rechtsverletzung erwachsene Schaden zu berechnen ist, wenn die
Rechtsverletzung nicht bloss Nachteile, sondern auch Vorteile im Gefolge
hatte, u. s. w.
28 ) Zu denen auch Windscheid (II § 258 zu Anm. 4) gehört,
29 ) S. auch im folgenden das Citat aus den Motiven zum 1. Entwurf
des B. G. B.