Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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über die c. 1. c. d. macht, will Cohnfeldt überhaupt nicht von 
c. 1. c. d. gesprochen wissen. Darin stimmt er aber mit 
Mommsen überein, dass er sagt: wenn ein und dieselbe That- 
sache Vorteil und Nachteil bewirkt habe, so bestehe das Inter 
resse in der Differenz zwischen beiden. Die c. 1. c. d. hält er 
dagegen für unzulässig; nur in der 1 10 D 3, 5 findet er eine 
Ausnahme. 
AuchVangerow scheidet diejenigen Fälle, in denen Vorteil 
und Nachteil Folge ein und derselben Thatsache sind, von der 
Besprechung der c. 1. c. d. aus und erklärt ganz allgemein und 
ohne Einschränkung, von einem Schaden könne nur dann die 
Rede sein, wenn der Nachteil den Vorteil überwiege. Auch in 
Ansehung der c. 1. c. d. ist er ähnlicher Ansicht Avie Cohnfeldt. 
In seinem preussischen Privatrecht 26 ) wirft Dernburg 
einen kurzen Blick auf beide Fragen. In Avenigen Sätzen ent- 
Avirft er ein klares, übersichtliches und Avahrheitsgetreues Bild, 
das uns über die Natur und die Bedeutung der beiden Arten 
der NachteilsaufAviegung im allgemeinen orientiert. Auch Dern 
burg will, Avenn ich ihn recht verstehe, den Ausdruck c. 1. c. d. 
auf diejenigen Fälle beschränkt Avissen, in denen dem Nachteil 
ein selbständiger Vorteil gegenübersteht 27 ). Er meint, die 
c. 1. c. d. sei in der Regel unzulässig; Ausnahmen seien möglich, 
jedoch nur aus ganz besonderen Gründen. Als Beispiel für 
solche Ausnahmen führt er die 1 10 D 3, 5 an. In Ansehung 
der anderen Art der NachteilsaufAviegung sagt er: „Hier ergiebt 
in der Regel erst das Gesamtresultat, ob Schaden vorhanden 
ist“. Er hält also im Gegensatz zu den anderen Schriftstellern 28 ) 
nicht jeden Vorteil, der infolge der schädigenden Thatsache 
eingetreten ist, für zurechenbar 29 ) (A steckt das Haus des B 
in Brand; B erhält infolge dessen ein Geschenk von N). 
2 «) Bd. II § 76 Nr. 5. 
27 ) Er erklärt wenigstens, nachdem er einiges über die c. 1. c. d. ge 
sagt hat: Eine grundsätzlich verschiedene Frage ist, wie der infolge 
einer Rechtsverletzung erwachsene Schaden zu berechnen ist, wenn die 
Rechtsverletzung nicht bloss Nachteile, sondern auch Vorteile im Gefolge 
hatte, u. s. w. 
28 ) Zu denen auch Windscheid (II § 258 zu Anm. 4) gehört, 
29 ) S. auch im folgenden das Citat aus den Motiven zum 1. Entwurf 
des B. G. B.
	        
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