grösser als jene Differenz.“ Mit diesem Ausspruch gestellt
er zu. dass es für das Interesse nicht wesentlich ist.
gleich jener Differenz zu sein, und damit lässt er seine
Definition als unrichtig fallen.
Gerade im Hinblick auf die durch die schädigende That-
sache bedingten Vorteile tritt offen zu Tage, dass es unrichtig
ist, das Interesse im Sinne von „Gegenstand der Schadensersatz
leistung“ 11 ) so zu definieren, wie es derzeit geschieht.
Die oben 12 ) versuchte Definition ist so formuliert, dass sie
erforderlichen Falls auch die durch die schädigende Thatsache
bedingten Vorteile begreift. Es erhebt sich aber sofort die
Frage: Können denn überhaupt auch Vorteile zurechenbar
sein? Ja. Das geht aus verschiedenen Quellenstellen hervor.
Unter ihnen nimmt die 1 2 § 44 D 38, 17 eine hervorragende
Stelle ein; sie lautet: Tractari belle potest, si pupillo amplum
legatum sub condicione sit relictum „si tutores non habuerit“
et propterea mater ei non petierit, ne condicione deficeretur, an
constitutio 13 ) cesset; et puto cessare, si damnum minus sit
cumulo legati. Quod et in magistratibus municipalibus tractatur
apud Tertullianum: et putat, dandam in eos actionem, quatenus
plus esset in damno, quam in legato. 14 ) — Ich nenne
ferner beispielshalber die 1 42 D 17, 2, die 1 19 § 9 D 19, 2, die
1 30 § 1 D 21, 1, die 1 36 § 5 D 5, 3 und die 1 25 § 8 1) 19, 2.
Der Nachweis, dass in allen letztgenannten Fragmenten ein durch
die schädigende Thatsache bedingter Vorteil zur Anrechnung
kommt, erfordert lange und zum Teil sehr verwickelte Er
örterungen, die ich mir in dieser Abhandlung versagen muss.
Was die juristische Bedeutung der Vorteilszurechnung
anbetrifft, so ist folgendes zu bemerken. Wer auf Grund eines
zur Interesseleistung verpflichtenden Thatbestandes Schadens
ersatz leisten muss, der muss den Schaden im rechtlichen Sinne,
d. h. den Schaden, insoweit er schadensersatzrechtlich in Betracht
kommen kann, voll und ganz ersetzen, mehr aber auch
u ) Vgl. oben Anm. 7 a. E.
12 ) S. oben S. 13.
ls ) Nämlich die io der 1 2 § 2 D 26, 6 enthaltene Konstitution.
14 ) Im Falle der Mutter handelt es sieh um Bestrafung, im Fall
der Municipalmagistrate dagegen um Schadensersatz; vgl. zu dem
etzteren die 11 § 6 D 27, 8.