Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

grösser als jene Differenz.“ Mit diesem Ausspruch gestellt 
er zu. dass es für das Interesse nicht wesentlich ist. 
gleich jener Differenz zu sein, und damit lässt er seine 
Definition als unrichtig fallen. 
Gerade im Hinblick auf die durch die schädigende That- 
sache bedingten Vorteile tritt offen zu Tage, dass es unrichtig 
ist, das Interesse im Sinne von „Gegenstand der Schadensersatz 
leistung“ 11 ) so zu definieren, wie es derzeit geschieht. 
Die oben 12 ) versuchte Definition ist so formuliert, dass sie 
erforderlichen Falls auch die durch die schädigende Thatsache 
bedingten Vorteile begreift. Es erhebt sich aber sofort die 
Frage: Können denn überhaupt auch Vorteile zurechenbar 
sein? Ja. Das geht aus verschiedenen Quellenstellen hervor. 
Unter ihnen nimmt die 1 2 § 44 D 38, 17 eine hervorragende 
Stelle ein; sie lautet: Tractari belle potest, si pupillo amplum 
legatum sub condicione sit relictum „si tutores non habuerit“ 
et propterea mater ei non petierit, ne condicione deficeretur, an 
constitutio 13 ) cesset; et puto cessare, si damnum minus sit 
cumulo legati. Quod et in magistratibus municipalibus tractatur 
apud Tertullianum: et putat, dandam in eos actionem, quatenus 
plus esset in damno, quam in legato. 14 ) — Ich nenne 
ferner beispielshalber die 1 42 D 17, 2, die 1 19 § 9 D 19, 2, die 
1 30 § 1 D 21, 1, die 1 36 § 5 D 5, 3 und die 1 25 § 8 1) 19, 2. 
Der Nachweis, dass in allen letztgenannten Fragmenten ein durch 
die schädigende Thatsache bedingter Vorteil zur Anrechnung 
kommt, erfordert lange und zum Teil sehr verwickelte Er 
örterungen, die ich mir in dieser Abhandlung versagen muss. 
Was die juristische Bedeutung der Vorteilszurechnung 
anbetrifft, so ist folgendes zu bemerken. Wer auf Grund eines 
zur Interesseleistung verpflichtenden Thatbestandes Schadens 
ersatz leisten muss, der muss den Schaden im rechtlichen Sinne, 
d. h. den Schaden, insoweit er schadensersatzrechtlich in Betracht 
kommen kann, voll und ganz ersetzen, mehr aber auch 
u ) Vgl. oben Anm. 7 a. E. 
12 ) S. oben S. 13. 
ls ) Nämlich die io der 1 2 § 2 D 26, 6 enthaltene Konstitution. 
14 ) Im Falle der Mutter handelt es sieh um Bestrafung, im Fall 
der Municipalmagistrate dagegen um Schadensersatz; vgl. zu dem 
etzteren die 11 § 6 D 27, 8.
	        
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