Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Definition des Interesses zu Grunde legt, in allen 
Fallen und ausnahmslos dem Verpflichteten zu gute ge 
rechnet werden müssen; dies auch dann, wenn ihre Folge 
eigenschaft auf einer noch so eigenartigen Verkettung der Um 
stände beruht. Die Sachlage ist hier eine andere, wie bei den 
entsprechenden Nachteilen. Diese können nämlich auch von 
denjenigen, die das Interesse jener mehrerwähnten Differenz 
gleichsetzen, im konkreten Falle von der Zurechnung ausge 
schlossen werden mit der Argumentation: „Der gegebene That- 
bestand verpflichtet zwar zur Leistung des Interesses, d. h. der 
Differenz; gleichwohl braucht der Verpflichtete im vorliegenden 
Falle das Interesse d. h. die Differenz nicht zu leisten, weil ein 
Nachteil Faktor der Differenz ist, den wir dem Verpflichteten 
aus diesem bezw. jenem Grunde unmöglich zur Last legen 
können; der Geschädigte muss sich also mit weniger als dem 
Interesse begnügen“. — Hinsichtlich der durch die schädigende 
Thatsache bedingten Vorteile dagegen ist ein Ausschluss von 
der Zurechnung unmöglich; der Richter mag die Nichtberück 
sichtigung des Vorteils für den konkreten Fall begründen, wie 
er will, unerschütterlich wird ihm der Verpflichtete entgegen 
halten: „nur zur Leistung des Interesses d. h. der Differenz bin 
ich verpflichtet; wenn du mir den Vorteil nicht zu gute rechnest, 
dann mutest du mir zu, mehr als das Interesse zu leisten.“ 
Wenn also A aus Verzweiflung darüber, dass sein Haus durch 
den B eingeäschert worden ist, sein Heil im Lotteriespiel ver 
sucht und das grosse Loos gewinnt, so muss sein Gewinnst 
dem auf Schadensersatz verklagten B unbedingt zu gute kommen. 
Schreckt der Richter, obwohl er das Interesse jener Differenz 
gleichsetzt, vor dieser Entscheidung zurück 10 ), so stellt er sich 
damit vor die Alternative, zu sagen: 
„Der Verpflichtete muss mehr als das Interesse leisten.“ 
Mit diesem Ausspruch bleibt er zwar seinem Begriff vom 
Interesse treu; aber welche gesetzliche Bestimmung berechtigt 
ihn dazu, jemanden zu verurteilen, mehr als das Interesse zu 
leisten? Eine solche Verurteilung wäre unerhört, 
oder zu sagen: 
„Ich habe den Verpflichteten zur Leistung des Interesses 
verurteilt; das Interesse ist aber im vorliegendem Falle 
I0 ) was wir von ihm hoffen wollen.
	        
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