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Definition des Interesses zu Grunde legt, in allen
Fallen und ausnahmslos dem Verpflichteten zu gute ge
rechnet werden müssen; dies auch dann, wenn ihre Folge
eigenschaft auf einer noch so eigenartigen Verkettung der Um
stände beruht. Die Sachlage ist hier eine andere, wie bei den
entsprechenden Nachteilen. Diese können nämlich auch von
denjenigen, die das Interesse jener mehrerwähnten Differenz
gleichsetzen, im konkreten Falle von der Zurechnung ausge
schlossen werden mit der Argumentation: „Der gegebene That-
bestand verpflichtet zwar zur Leistung des Interesses, d. h. der
Differenz; gleichwohl braucht der Verpflichtete im vorliegenden
Falle das Interesse d. h. die Differenz nicht zu leisten, weil ein
Nachteil Faktor der Differenz ist, den wir dem Verpflichteten
aus diesem bezw. jenem Grunde unmöglich zur Last legen
können; der Geschädigte muss sich also mit weniger als dem
Interesse begnügen“. — Hinsichtlich der durch die schädigende
Thatsache bedingten Vorteile dagegen ist ein Ausschluss von
der Zurechnung unmöglich; der Richter mag die Nichtberück
sichtigung des Vorteils für den konkreten Fall begründen, wie
er will, unerschütterlich wird ihm der Verpflichtete entgegen
halten: „nur zur Leistung des Interesses d. h. der Differenz bin
ich verpflichtet; wenn du mir den Vorteil nicht zu gute rechnest,
dann mutest du mir zu, mehr als das Interesse zu leisten.“
Wenn also A aus Verzweiflung darüber, dass sein Haus durch
den B eingeäschert worden ist, sein Heil im Lotteriespiel ver
sucht und das grosse Loos gewinnt, so muss sein Gewinnst
dem auf Schadensersatz verklagten B unbedingt zu gute kommen.
Schreckt der Richter, obwohl er das Interesse jener Differenz
gleichsetzt, vor dieser Entscheidung zurück 10 ), so stellt er sich
damit vor die Alternative, zu sagen:
„Der Verpflichtete muss mehr als das Interesse leisten.“
Mit diesem Ausspruch bleibt er zwar seinem Begriff vom
Interesse treu; aber welche gesetzliche Bestimmung berechtigt
ihn dazu, jemanden zu verurteilen, mehr als das Interesse zu
leisten? Eine solche Verurteilung wäre unerhört,
oder zu sagen:
„Ich habe den Verpflichteten zur Leistung des Interesses
verurteilt; das Interesse ist aber im vorliegendem Falle
I0 ) was wir von ihm hoffen wollen.