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solcher verpflichtet ist, sondern nur deswegen, weil zufällig in
dieser Differenz keine Faktoren enthalten sind, die nicht hätten
zugerechnet werden können.
Will man den Gegenstand der Schadensersatz
leistung in Fällen der Interesseprästierungsverpflichtung •—
Interesse in diesem Sinne — definieren, so muss man sich
mit einer Definition etwa folgenden Wortlautes bescheiden:
Unter dem Interesse versteht man die Summe aller der
jenigen Einwirkungen einer für das Vermögen einer
Person nachteiligen Tliatsache auf dieses Vermögen,
welche in Fällen umfassendsten Schadensersatzes
zurechenbar sind 7 ). — Die Summe dieser Einwirkungen bildet
den Schaden im rechtlichen Sinne 8 ), d. h. den Schaden, der
rechtlich, oder genauer gesagt : schadensersatzrechtlich in Betracht
kommt. — Hiernach läuft die vielerörterte Frage nach dem
„Umfang des Interesses“ auf die Bestimmung der Grenzen der
Zurechenbarkeit in Fällen der Interesseprästierungsverpflichtung
hinaus. Diese Grenzbestimmung bietet ungewöhnlich grosse
Schwierigkeiten. Durch ein allumfassendes abstraktes Prinzip
wird sie kaum geschehen können 8 ); gleichwohl lassen sich an
der Hand der Quellen einige Grundsätze von allgemeiner Trag
weite aufstellen. Ihre Entwicklung liegt nicht im Rahmen dieser
Abhandlung.
Was nun die durch die schädigende Tliatsache bedingten
Vorteile insbesondere anbetrifft, so gilt von ihnen, wie
bereits angedeutet, dass sie, sofern man die derzeit beliebte
’) Einen praktischen Fall entscheiden kann man freilich an der Hand
dieser Definition nicht (eine Definition hat nicht den Zweck, hierzu zu ver
helfen); das gleiche gilt aber auch von der derzeit gebräuchlichen
Definition, denn der Richter kann, auch wenn er der letzteren zustimmt,
kein Urteil fällen ohne vorherige bewusste oder unbewusste Prüfung der
Folgen auf ihre Zurechenbarkeit. — Ich bemerke noch, dass von dem Inter
esse als Gegenstand der Schadensersatzleistung scharf zu unter
scheiden ist das Interesse am Nichteintritt der schädigenden Thatsache —
Interesse im vulgären Sinne. Letzteres ist selbstverständlich gleich jener
Differenz.
8 ) „Schaden im rechtlichen Sinne“ und „Interesse“ als Gegenstand der
Schadensersatzleistung sind im Grunde genommen zwei verschiedene Be
zeichnungen für ein und dieselbe Sache.
6 ) Oft wird nur die vernünftige Würdigung der Thatsachen des kon
kreten Falles weiterhelfen können. Vgl. Dernburg a. a. 0.