Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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solcher verpflichtet ist, sondern nur deswegen, weil zufällig in 
dieser Differenz keine Faktoren enthalten sind, die nicht hätten 
zugerechnet werden können. 
Will man den Gegenstand der Schadensersatz 
leistung in Fällen der Interesseprästierungsverpflichtung •— 
Interesse in diesem Sinne — definieren, so muss man sich 
mit einer Definition etwa folgenden Wortlautes bescheiden: 
Unter dem Interesse versteht man die Summe aller der 
jenigen Einwirkungen einer für das Vermögen einer 
Person nachteiligen Tliatsache auf dieses Vermögen, 
welche in Fällen umfassendsten Schadensersatzes 
zurechenbar sind 7 ). — Die Summe dieser Einwirkungen bildet 
den Schaden im rechtlichen Sinne 8 ), d. h. den Schaden, der 
rechtlich, oder genauer gesagt : schadensersatzrechtlich in Betracht 
kommt. — Hiernach läuft die vielerörterte Frage nach dem 
„Umfang des Interesses“ auf die Bestimmung der Grenzen der 
Zurechenbarkeit in Fällen der Interesseprästierungsverpflichtung 
hinaus. Diese Grenzbestimmung bietet ungewöhnlich grosse 
Schwierigkeiten. Durch ein allumfassendes abstraktes Prinzip 
wird sie kaum geschehen können 8 ); gleichwohl lassen sich an 
der Hand der Quellen einige Grundsätze von allgemeiner Trag 
weite aufstellen. Ihre Entwicklung liegt nicht im Rahmen dieser 
Abhandlung. 
Was nun die durch die schädigende Tliatsache bedingten 
Vorteile insbesondere anbetrifft, so gilt von ihnen, wie 
bereits angedeutet, dass sie, sofern man die derzeit beliebte 
’) Einen praktischen Fall entscheiden kann man freilich an der Hand 
dieser Definition nicht (eine Definition hat nicht den Zweck, hierzu zu ver 
helfen); das gleiche gilt aber auch von der derzeit gebräuchlichen 
Definition, denn der Richter kann, auch wenn er der letzteren zustimmt, 
kein Urteil fällen ohne vorherige bewusste oder unbewusste Prüfung der 
Folgen auf ihre Zurechenbarkeit. — Ich bemerke noch, dass von dem Inter 
esse als Gegenstand der Schadensersatzleistung scharf zu unter 
scheiden ist das Interesse am Nichteintritt der schädigenden Thatsache — 
Interesse im vulgären Sinne. Letzteres ist selbstverständlich gleich jener 
Differenz. 
8 ) „Schaden im rechtlichen Sinne“ und „Interesse“ als Gegenstand der 
Schadensersatzleistung sind im Grunde genommen zwei verschiedene Be 
zeichnungen für ein und dieselbe Sache. 
6 ) Oft wird nur die vernünftige Würdigung der Thatsachen des kon 
kreten Falles weiterhelfen können. Vgl. Dernburg a. a. 0.
	        
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