Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Thesen. 
1. Das Verpächterprivileg des C. c. (Art. 2102; K. 0. § 41 
Nr. 2; A. G. z. K. 0. § 7) erlischt, ohne dass an seine 
Stelle ein neues Recht des Verpächters tritt, sobald 
andere Gläubiger des Pächters die dem Privileg unter 
worfenen Sachen gepfändet, versteigert und den Erlös 
ausbezahlt erhalten haben. 
2. Für das Civilrecht, ebenso wie für das Strafrecht, ist 
es wissenschaftlich verfehlt, aus den vielen Bedingungen 
eines rechtlich relevanten Ereignisses eine um einer 
besonderen kausalen Eigenschaft willen als Ursache 
hervorzuheben. 
3. Der § 243 Abs. 2 des B. G. B. lässt die Vorschriften 
über den Übergang der Gefahr unberührt dergestalt, 
dass die in § 243 vorgesehene Beschränkung des Schuld 
verhältnisses nicht grundsätzlich und nicht immer vom 
Gefahrübergange begleitet wird. 
4. Die Nr. 2 des § 399 St. P. 0. ist im Hinblick auf Nr. 5 
desselben Paragraphen einerseits, auf § 410 St. P. 0. 
andererseits entbehrlich. 
5. Zur Auferlegung des richterlichen Eides genügt die 
unanfechtbare persönliche Glaubwürdigkeit einer Partei.
	        
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