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Thesen.
1. Das Verpächterprivileg des C. c. (Art. 2102; K. 0. § 41
Nr. 2; A. G. z. K. 0. § 7) erlischt, ohne dass an seine
Stelle ein neues Recht des Verpächters tritt, sobald
andere Gläubiger des Pächters die dem Privileg unter
worfenen Sachen gepfändet, versteigert und den Erlös
ausbezahlt erhalten haben.
2. Für das Civilrecht, ebenso wie für das Strafrecht, ist
es wissenschaftlich verfehlt, aus den vielen Bedingungen
eines rechtlich relevanten Ereignisses eine um einer
besonderen kausalen Eigenschaft willen als Ursache
hervorzuheben.
3. Der § 243 Abs. 2 des B. G. B. lässt die Vorschriften
über den Übergang der Gefahr unberührt dergestalt,
dass die in § 243 vorgesehene Beschränkung des Schuld
verhältnisses nicht grundsätzlich und nicht immer vom
Gefahrübergange begleitet wird.
4. Die Nr. 2 des § 399 St. P. 0. ist im Hinblick auf Nr. 5
desselben Paragraphen einerseits, auf § 410 St. P. 0.
andererseits entbehrlich.
5. Zur Auferlegung des richterlichen Eides genügt die
unanfechtbare persönliche Glaubwürdigkeit einer Partei.