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Wenn der Zinsüberschuss dem Verwalter nur um deswillen
gelassen würde, damit er sich ganz oder zum Teil decken
kann, wenn er zum Schadensersatz herangezogen wird, so brauchten
wir keine weitere Erklärung der 1 11 pr. Dass ihm aber der
Überschuss auch dann bleibt, wenn er keinen Schaden zu ersetzen
hat 7 ), das muss Wunder nehmen, da doch beim Mandat der all
gemeine Grundsatz gilt, dass „apud eum, qui mandatum suscepit,
nihil remanere opportet“ (1 20 pr. D 17, 1).
Die Frage löst sich vielleicht folgendermassen: Der Ver
walter unterliegt bei der schwierigen Aufgabe des Kreditierens
strenger Haftung; er haftet für das geringste Verschulden. Da
er nun nur an ganz vertrauenswürdige Personen und obendrein
noch gegen hypothekarische Sicherheit ausleihen sollte, so wird
sich wohl beinahe immer, wenn ein Verlust eintrat, irgend ein
geringes Verschulden haben herausfinden lassen. Oft wird es
auch einem vielbeschäftigten Beamten gar nicht möglich gewesen
sein, in jedem Falle die von ihm geforderte diligentia diligen-
tissimi zu beobachten. Da konnte denn auch bei sehr vorsichtigen
Beamten „infortunium in debitis contingere“. Nur billig war es
daher, dass den Beamten gestattet wurde, die Zinsüberschüsse
gewissermassen als Versicherungsprämien für die durch Antritt
des Amtes geschehende Übernahme der so überaus drückenden
Gefahr zu behalten. Legt man nun den Zinsüberschüssen von
vornherein den Charakter von Versicherungsprämien bei, so ist
es nur selbstverständlich, dass dieselben dem Verwalter auch
dann verbleiben, wenn der Fall nicht eintritt, mit Rücksicht auf
den sie ihm zugekommen sind.
Dass der Beamte, wenn die Sache so lag, wie hier an
genommen, erst recht zu besonderer Aufmerksamkeit angespornt
wurde, liegt auf der Hand.
Zum Schlüsse die beinahe überflüssige Bemerkung, dass in
der 1 11 pr. gewiss Niemand eine Spur von einer c. 1. c. d. ent
decken wird.
Wir gehen über zu 1 11 § 1. Abgesehen von einem
Unterschiede liegt der Fall der 1 11 § 1 genau wie der der
7 ) Und das ist ganz sicher; wenn nämlich nur die Lesart „etiamsi“
ohne „non“ die richtige sein sollte, so müssten wir den Schlusssatz sinn
gemäss doch allgemein fassen: „auch wenn der Verwalter keinen Schaden
zu ersetzen braucht.“