Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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Wenn der Zinsüberschuss dem Verwalter nur um deswillen 
gelassen würde, damit er sich ganz oder zum Teil decken 
kann, wenn er zum Schadensersatz herangezogen wird, so brauchten 
wir keine weitere Erklärung der 1 11 pr. Dass ihm aber der 
Überschuss auch dann bleibt, wenn er keinen Schaden zu ersetzen 
hat 7 ), das muss Wunder nehmen, da doch beim Mandat der all 
gemeine Grundsatz gilt, dass „apud eum, qui mandatum suscepit, 
nihil remanere opportet“ (1 20 pr. D 17, 1). 
Die Frage löst sich vielleicht folgendermassen: Der Ver 
walter unterliegt bei der schwierigen Aufgabe des Kreditierens 
strenger Haftung; er haftet für das geringste Verschulden. Da 
er nun nur an ganz vertrauenswürdige Personen und obendrein 
noch gegen hypothekarische Sicherheit ausleihen sollte, so wird 
sich wohl beinahe immer, wenn ein Verlust eintrat, irgend ein 
geringes Verschulden haben herausfinden lassen. Oft wird es 
auch einem vielbeschäftigten Beamten gar nicht möglich gewesen 
sein, in jedem Falle die von ihm geforderte diligentia diligen- 
tissimi zu beobachten. Da konnte denn auch bei sehr vorsichtigen 
Beamten „infortunium in debitis contingere“. Nur billig war es 
daher, dass den Beamten gestattet wurde, die Zinsüberschüsse 
gewissermassen als Versicherungsprämien für die durch Antritt 
des Amtes geschehende Übernahme der so überaus drückenden 
Gefahr zu behalten. Legt man nun den Zinsüberschüssen von 
vornherein den Charakter von Versicherungsprämien bei, so ist 
es nur selbstverständlich, dass dieselben dem Verwalter auch 
dann verbleiben, wenn der Fall nicht eintritt, mit Rücksicht auf 
den sie ihm zugekommen sind. 
Dass der Beamte, wenn die Sache so lag, wie hier an 
genommen, erst recht zu besonderer Aufmerksamkeit angespornt 
wurde, liegt auf der Hand. 
Zum Schlüsse die beinahe überflüssige Bemerkung, dass in 
der 1 11 pr. gewiss Niemand eine Spur von einer c. 1. c. d. ent 
decken wird. 
Wir gehen über zu 1 11 § 1. Abgesehen von einem 
Unterschiede liegt der Fall der 1 11 § 1 genau wie der der 
7 ) Und das ist ganz sicher; wenn nämlich nur die Lesart „etiamsi“ 
ohne „non“ die richtige sein sollte, so müssten wir den Schlusssatz sinn 
gemäss doch allgemein fassen: „auch wenn der Verwalter keinen Schaden 
zu ersetzen braucht.“
	        
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