Full text: Über die Compensatio lucri cum damno

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wenn er dem Mündel bezw. Prinzipal von seinen Kapitalien 
höhere als landesübliche Zinsen verschafft. 
Widerspricht den vorstehenden Behauptungen nicht die von 
dem Verwalter öffentlicher Gelder handelnde 1 11 § 1 D 22, 1? 
welche lautet: 
„Quid si servus publicus obligationem usurarum rei publi- 
cae adquisiit? aequura est, quamvis ipso jure usurae rei publicae 
debeantur, tarnen pro defectis nominibus compensationem majorum 
usurarum fieri, si non sit parata res publica universorum debi- 
torum fortunamsuscipere, eadem fere Marcellus in tutoribusrefert. 
Der Schlusssatz enthält aller Wahrscheinlichkeit nach einen 
Hinweis auf die oben ausführlich besprochene 1 16 D 26, 7 2 ). — 
Doch zeigt das „fere“, dass derjenige, der die Parallele zog 
(Paulus oder die Kompilatoren?), selbst nicht recht an die 
Gleichheit der Fälle glaubte. — Wir werden sehen, dass die 
1 11 § 1 cit. nichts mit der 1 16 cit zu thun hat. 
Zum Verständnis der 1 11 § 1 ist die Betrachtung der 1 11 
pr. unerlässlich; die letztere besagt: Der Verwalter öffentlicher 
Gelder pflegt von den Schuldnern, wenn sie eine gewisse Zeit 
im Rückstände geblieben sind — sei es mit Zinsen, sei es mit 
dem Kapital — höhere Zinsen als bisher einzufordern; wenn sich 
nun bei einigen Schuldnern Ausfälle ergeben, andere Schuldner 
aber auf Grund früherer Zahlungsverzögerung höhere Zinsen ge 
zahlt haben, wem kommt dann dieser Überschuss über den ge 
wöhnlichen Zinsbetrag zu gute? — Paulus sagt: Dem Verwalter! 
denn die res publica hat nur Anspruch auf diejenigen Zinsen, die 
„secundum formam“ von den Schuldnern verlangt zu werden 
pflegen 3 ). Und zwar gehört der Ueberschuss dem Verwalter nicht 
nur dann, wenn ein Schaden eingetreten ist, den er ersetzen 
muss, in welchem Falle er sich mit Hilfe des Zinsüberschusses 
ganz oder zum Teil decken kann, sondern auch dann, wenn 
er keinen Schaden zu ersetzen hat, d. h. wenn entweder 
s ) Selbstverständlich sagt Marcellus das „verius se putare“ in der 
1 16, indem er das vorher gedachte „posse dici“ („man könnte vielleicht 
sagen“) ablehnt; weshalb sollte die Ausführung des Pa u 1 us in der Mitte des 
Fragments in indirekter Rede, am Anfang und Ende aber in direkter Rede 
wiedergegeben worden sein. 
s ) Usurae secundum formam = Zinsen gemäss dem vom Staat für 
seine Kapitalanlagen zur Zeit festgesetzten Zinsfuss.
	        
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