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wenn er dem Mündel bezw. Prinzipal von seinen Kapitalien
höhere als landesübliche Zinsen verschafft.
Widerspricht den vorstehenden Behauptungen nicht die von
dem Verwalter öffentlicher Gelder handelnde 1 11 § 1 D 22, 1?
welche lautet:
„Quid si servus publicus obligationem usurarum rei publi-
cae adquisiit? aequura est, quamvis ipso jure usurae rei publicae
debeantur, tarnen pro defectis nominibus compensationem majorum
usurarum fieri, si non sit parata res publica universorum debi-
torum fortunamsuscipere, eadem fere Marcellus in tutoribusrefert.
Der Schlusssatz enthält aller Wahrscheinlichkeit nach einen
Hinweis auf die oben ausführlich besprochene 1 16 D 26, 7 2 ). —
Doch zeigt das „fere“, dass derjenige, der die Parallele zog
(Paulus oder die Kompilatoren?), selbst nicht recht an die
Gleichheit der Fälle glaubte. — Wir werden sehen, dass die
1 11 § 1 cit. nichts mit der 1 16 cit zu thun hat.
Zum Verständnis der 1 11 § 1 ist die Betrachtung der 1 11
pr. unerlässlich; die letztere besagt: Der Verwalter öffentlicher
Gelder pflegt von den Schuldnern, wenn sie eine gewisse Zeit
im Rückstände geblieben sind — sei es mit Zinsen, sei es mit
dem Kapital — höhere Zinsen als bisher einzufordern; wenn sich
nun bei einigen Schuldnern Ausfälle ergeben, andere Schuldner
aber auf Grund früherer Zahlungsverzögerung höhere Zinsen ge
zahlt haben, wem kommt dann dieser Überschuss über den ge
wöhnlichen Zinsbetrag zu gute? — Paulus sagt: Dem Verwalter!
denn die res publica hat nur Anspruch auf diejenigen Zinsen, die
„secundum formam“ von den Schuldnern verlangt zu werden
pflegen 3 ). Und zwar gehört der Ueberschuss dem Verwalter nicht
nur dann, wenn ein Schaden eingetreten ist, den er ersetzen
muss, in welchem Falle er sich mit Hilfe des Zinsüberschusses
ganz oder zum Teil decken kann, sondern auch dann, wenn
er keinen Schaden zu ersetzen hat, d. h. wenn entweder
s ) Selbstverständlich sagt Marcellus das „verius se putare“ in der
1 16, indem er das vorher gedachte „posse dici“ („man könnte vielleicht
sagen“) ablehnt; weshalb sollte die Ausführung des Pa u 1 us in der Mitte des
Fragments in indirekter Rede, am Anfang und Ende aber in direkter Rede
wiedergegeben worden sein.
s ) Usurae secundum formam = Zinsen gemäss dem vom Staat für
seine Kapitalanlagen zur Zeit festgesetzten Zinsfuss.