AllMieiiie
Meldepflicht. j
An- und ab zieh ende Personen haben
sich bei Vermeidung einer Geldstrafe bis
zu Jk 30, oder verhältnißmäßiger
Hast, spätestens innerhalb 3 Tagen nach
eingetretener Veränderung des Wohn- und z
Aufenthaltsortes zu melden.
Zu diesen Meldungen sind auch die
jenigen, welche als Dienstherrschaften,
Meister, Arbeitgeber, Hauseigenthümer,
Zimmer- und Schlafstellen-Vermiether die
betr. Personen bei sich aufgenommen haben,
innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder
Anzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht
durch Einsicht der polizeilichen Bescheini
gung von der bereits erfolgten Meldung
Ueberzeugung verschafft haben.
Die Meldungen für Kiel sind im Per-
sonenstandsbüreau und im Polizeimelde-
Zimmer (Zimmer Nr. 5 u. 12 des Stadt
hauses, Dammstraße Nr. 3 A., zu bewirken.
Wer den selbständigen Betrieb eines
stehenden Gewerbes beginnt, oder ein
bisher im steuerfreien Umfange betriebenes
Gewerbe auf den steuerpflichtigen Umfang
ausdehnt (durch Vermehrung der Zahl der
Gehülfen oder Lehrlinge, Einrichtung eines
Ladengeschäftes, Vermehrung der Zahl der
Webstühle über 4, Vermehrung der Zahl
der heizbaren möblirten Zimmer über 2,
durch Benutzung von Schiffsfahrzeugen zur
Beförderung fremder Waaren, durch An
schaffung eines zweiten Pferdes zum Be
triebe des Fuhrmannsgewerbes u. s. w.)
hat vor, spätestens gleichzeitig mit dem
Eintritt dieser Ursachen die Anmeldung bei
der Gemeindebehörde des Ortes der ge
werblichen Niederlassung bei Vermeidung
der gesetzlichen Strafen zu bewirken.
Nachrichten.
(Anmeldung für Kiel im Personenstands-
büreau).
Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai
1861, betr. die Einführung einer allge
meinen Gebäudesteuer.
§15. Um die aufzustellenden Gebäude
steuerrollen bei der Gegenwart zu erhalten,
müssen darin alle Veränderungen nachgetra
gen werden, welche dadurch entstehen, daß
1) in dem Eigenthumsverhältniß der
Gebäude ein Wechsel eintritt;
2) bisher steuerpflichtige Gebäude in die
Klasse der steuerfreien übergehen, oder um
gekehrt; (steuerfreie Gebäude sind
u. A. solche, welche zum öffentlichen Dienste.
Unterrichte, Gottesdienste, oder als Dienst
häuser, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser
u. drgl. benutzt werden, ferner diejenigen
unbewohnten Gebäude, welche nur zum
Betriebe der Landwirthschaft bestimmt sind,
oder welche zu gewerblichen Anlagen ge
hören und nur zur Aufbewahrung von
Brennmaterialien und Rohstoffen, sowie als
Stallung für das lediglich zum Gewerbe
betriebe bestimmte Zugvieh dienen, endlich
die zu Ent- oder Bewässerungsanlagen
dienenden unbewohnten Gebäude);
3) Gebäude durch Veränderung ihrer
Bestimmung aus der mit 2 % des Nutzungs
werthes besteuerten Klasse der zum Ge
werbebetriebe benutzten Gebäude, in die
mit 4 % besteuerte Klaffe der vorzugsweise
zum Bewohnen oder als Schauspiel-, Ball-,
Bade-, Gesellschastshäuser und ähnliche be
nutzten Gebäude übergehen oder umgekehrt;
4) Gebäude neu entstehen oder gänzlich
eingehen;
5) besteuerte Gebäude durch Veränderung